Kritik des Demokratieförderungsgesetzes

Kritik des Demokratieförderungsgesetzes

Karl Albrecht Schachtschneider

Inhalt
Einleitung 1
I Gesetzgebungszuständigkeit 1
II Gegenstand und Zweck
des Demokratieförderungsgesetzes 6
III Ächtung als Zwangsmittel 9
IV Demokratie11
V Demokratieförderung, Demokratiestärkung,
Demokratiefeindlichkeit 16
VI Diskriminierung 25
VII Extremismus 27
VIII Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit 29
IX Grundrechte 33
1. Freie Entfaltung der Persönlichkeit 33
2. Freiheit der Meinungsäußerung 34
3. Weitere Grundrechtsverletzungen 36
X Förderungsermessen 36

Ich zitiere Kants Schriften aus der Ausgabe von Wilhelm Weischedel, Immanuel Kant, Werke in zehn Bänden, 1968.

Einleitung
Die Vorlage des Demokratieförderungsgesetz (DFördG-E) hat die Bundesregierung am 1. März 2023 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Es ist noch nicht vom Bundestag be-schlossen. Das Gesetz soll nach seinem Entwurf eine Rechtsgrundlage für die Finanzierung „zivilgesellschaftlichen“ Engagements schaffen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes: „Die Gestaltung und Förderung der Demokratie sowie die Achtung von Recht und Rechts-staatlichkeit“ sei „nicht allein staatliche Aufgabe, sondern ein gemeinsames Anliegen des Staa-tes und einer lebendigen, demokratischen Zivilgesellschaft“. „Die Demokratie“ lebe „von en-gagierten Menschen, die in ganz Deutschland ihre Interessen in den verschiedenen demokrati-schen Institutionen, Parteien und Wählervereinigungen vertreten oder sich in zahlreichen Initi-ativen, Vereinen und Organisationen für ein vielfältiges, pluralistisches und gewalt- und dis-kriminierungsfreies Miteinander einsetzen im Bereich der Demokratieförderung und -stärkung, der politischen Bildung sowie bei der Auseinandersetzung mit und der Prävention jeder Form des politischen oder religiös begründeten Extremismus und gruppenbezogener Menschen-feindlichkeit sowie der Demokratiefeindlichkeit“. „Das Modell einer offenen, pluralistischen und vielfältigen Gesellschaft in einem gewaltengeteilten, demokratischen Rechtsstaat“ sei „zunehmend unter Druck geraten“. Es sollen „überzeugte Demokratinnen und Demokraten“ herangebildet werden. Mit den staatlichen Mitteln sollen die Einrichtungen der Zivilgesell-schaft, die sich im Sinne der Zwecke des Gesetzes betätigen, bezahlt werden.

I Gesetzgebungszuständigkeit
Der Bund hat die Gesetzgebungszuständigkeit in Anspruch genommen. Dem Grundgesetz läßt sich jedoch eine Zuständigkeit des Bundes für das Demokratieförderungsgesetz, das entworfen ist, nicht entnehmen.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b GG ist nicht einschlägig. Das Demokratieförderungsgesetz regelt nicht „die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokrati-schen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes“, ins-besondere den „Verfassungsschutz“ in Bund und Ländern. Der Bund hat auch keine konkur-rierende Zuständigkeit nach Art. 74 GG.
Der Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes nennt keine Verfassungsgrundlage der Ge-setzgebungszuständigkeit des Bundes für ein solches Gesetz. Eine Zuständigkeit des Bundes aus der ‚Natur der Sache‘ gibt es nicht. Eine solche wird gern behauptet, wenn es die notwen-dige Zuständigkeit für ein Gesetz nicht gibt – so auch für dieses Gesetz. Das ununterbrochene Gerede in der Begründung des Gesetzes von dessen Wichtigkeit, etwa von einer „gesamtge-sellschaftlichen und dauerhaften Aufgabe von zentraler politischer Bedeutung“ auch des Bundes und der Förderung des Bundes von „Maßnahmen Dritter nach diesem Gesetz, sofern sie von überregionaler Bedeutung sind und ein erhebliches Bundesinteresse besteht“, läßt kei-ne Gesetzgebungszuständigkeit entstehen. Derartige Gründe wären nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht einmal relevant, wenn die in dieser Vorschrift aufgelisteten konkurrierenden Befugnisse des Bundes zur Gesetzgebung eingriffen. Gäbe es überhaupt eine Aufgabe und eine Befugnis des Staates Deutschlands zur Gesetzgebung für die
„Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des zivilgesell-schaftlichen Engagements im gesamten Bundesgebiet zur Wahrung der Normen und Wer-te des Grundgesetzes und zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 1 Abs. 1 DFördG-E),
könnte diese allenfalls eine Zuständigkeit der Länder sein, die sich aus deren Verfassung er-geben müßten. Gemäß Art. 30 GG müßte das Demokratieförderungsgesetz eine „staatliche Befugnis ausüben“ und die „Erfüllung einer staatlichen Aufgabe“ sein. Wären die genannten Agenden im „ganzen Bundesgebiet“ veranlaßt, könnten die Länder deren Einheitlichkeit in Deutschland auch kooperativ durch Vereinbarungen der Länder herstellen (kooperativer Föde-ralismus). Das geschieht in vielen Bereichen der Länderkompetenzen, insbesondere im Schul-wesen mittels der Kultusministerkonferenz. Es geht der demokratistischen sozialistisch orien-tierten Politik der Bundesregierung schlicht darum, mit der Mehrheit der Mitglieder ihrer Par-teien im Deutschen Bundestag ein solches Gesetz mit bundesweiter Wirkung durchzusetzen, solange das in ihrer Macht steht. Die meisten Länder Deutschlands würden ein solches offen verfassungswidriges Gesetz nicht beschließen, jedenfalls nicht die neuen Länder und auch nicht der Freistaat Bayern. Eine Zuständigkeit aus der Natur der Sache, wenn es diese denn gäbe, wäre nicht mit der ‚Hypothek‘ einer Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates belas-tet. Eine solche Zuständigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, zumal nicht, wenn Geld verteilt werden soll.
Mit dem Demokratieförderungsgesetz „übt“ der Bund „keine staatlichen Befugnisse aus und erfüllt keine staatlichen Aufgaben“, die eine Zuständigkeit des Bundes oder der Länder er-forderlich machen könnte (Art. 30 GG). Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Erziehungs-staat.
Die „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern un die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 1 S. 1 GG). Die „staatliche Gemeinschaft wacht“ ledig-lich darüber. „Das gesamte Schulwesen steht unter des Aufsicht des Staates“ (Art. 7 Abs. 1 GG). „Öffentliche Schulen“ sind Sache des Staates (Art. 7 Abs. 4 GG).
Die in § 2 DFördG-E aufgeführten Gegenstände der Maßnahmen
„zur Erhaltung und Stärkung der Demokratie, zur politischen Bildung, zur Prävention jeg-licher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe“
sollen gemäß § 1 Abs. 2 DFördG-E Aufgaben „mit gesamtstaatlicher Bedeutung“ sein. Das Grundgesetz gibt, wie gesagt, für die Aufgaben, die das Demokratieförderungsgesetz dem Staat übertragen soll, keine Verfassungsgrundlage her. Es läßt es grundsätzlich auch nicht zu, Aufgaben, die der Staat nicht hat und nicht haben darf, derer sich nichtstaatliche, zivilgesell-schaftliche Akteure annehmen, finanziell zu unterstützen, auch weil der Staat durch Aktivitä-ten im privaten Bereich das Subsidiaritätsprinzip, den Vorrang privater Lebensbewältigung, mißachtet . Keinesfalls kann und darf der Staat in Deutschland Aufgaben haben, die die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) und den Wesensgehalt der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) mißachten. Die privaten Akteure bieten keinerlei Gewähr, diese Aufgaben staats-gerecht, vor allem im Rahmen des Grundgesetzes und der Gesetze, zu erfüllen. Einige bisher schon mit Haushaltsmitteln unverfänglicher Titel geförderte Aktivisten greifen sogar zur Ge-walt, um ihnen unliebsame, vermeintlich ‚faschistische‘ Meinungsäußerungen durch Angst zu unterbinden. Nur der Staat vermag demokratische Legitimation und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die zivilgesellschaftlichen Akteure sind keine mit Staatsaufgaben beliehenen Unternehmer . Sie haben keine spezifische Befähigung. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG sagt in aller Klarheit, „die Staatsgewalt wird (u. a.) durch besondere Organe der vollziehenden Gewalt ausgeübt“. Mit dem Demokratieförderungsgesetz unternimmt die Regierung der 20. Legisla-turperiode den Versuch, in den Staat des Grundgesetzes entdemokratisierende und entrechtli-chende Willkürelemente einzufügen. Das mag der Versuch einer ‚Zeitenwende‘ sein, aber ist keine staatliche Aufgabe und erst recht keine staatliche Befugnis. Es ist vielmehr der Versuch, die freiheitliche demokratische Grundordnung wenn nicht abzuschaffen, so doch in ihren Grundfesten zu erschüttern. Die Würde des Menschen und die Grundrechte würden in ihrem Wesensgehalt angetastet, jedenfalls faktisch entwertet. Rechtsschutz gegen den vom Staat finanzierten und damit zu verantwortenden Moralismus würde, wenn die Freiheit unter den gesinnungsethischen Zwang gebeugt würde, praktisch leerlaufen. Die bundesstaatliche Kom-petenzteilung würde unterlaufen. Das Neutralitätsprinzip, das etwa Propaganda der öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Grenzen hält, jedenfalls zu halten verpflichtet ist (BVerfGE 80, 124 ff., Rn. 28); vgl. auch BVerfGE 144, 20 ff., Rnrn. 516, 533), käme nicht zur Geltung. Die haushaltsrechtliche Verfassung würde durch weitere Kosten entgegen der Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG verletzt.
Die zivilgesellschaftlichen Akteure geben vor, die Demokratie zu fördern und zu stärken und Demokratiefeindlichkeit, Diskriminierungen, Extremismus und gruppenbezogene Menschen-feindlichkeit entgegenzuwirken bemüht zu sein. Diese Aktionen zu finanzieren gehört nicht zu den Aufgaben des Staates. Dafür werden Gelder des Staates, die Gelder der Bürgerschaft, verausgabt, die dafür nicht aufgewendet werden müssen und dafür nicht aufgewendet wer-den dürfen. Rechtsverletzungen zu verhindern ist Pflicht des Staates, soweit die Rechtsord-nung das vorsieht. Wenn es geboten ist, kann er Handlungen und Unterlassen verbieten und unter Strafe stellen, aber er darf die Bürger nicht zu erziehen versuchen, wie in den weiteren Kapiteln näher dargelegt werden wird. Schon gar nicht darf der Staat die Verfassung verlet-zen. Gegen die Verfassung hat der Staat keine Aufgaben und erst recht keine Befugnisse. Demgemäß gehören diese Agenden des in die Gesetzgebung eingebrachten Demokratieförde-rungsgesetzes nicht zu den Staatsaufgaben.
Das demokratische Prinzip und das Rechtsstaatsprinzip werden mißachtet, wenn der Staat die zivilgesetzlichen Aktivitäten finanziell fördert, die die gleichheitlichen Rechte zur politischen Betätigung der Parteien und Bürger, gegen die sich die Aktivitäten richten, verletzen, jeden-falls nicht gewährleisten. Die Vorwürfe gegen bestimmte Parteien und Bürger, daß sie demo-kratiefeindlich und diskriminierend, extremistisch und gruppenbezogen menschenverachtend und anders mehr seien, werden in den weiteren Kapiteln erörtert. Die Finanzierungen begüns-tigen die politischen Aktivitäten bestimmter zivilgesellschaftlicher Akteure und schaden ande-ren politisch aktiven Bürgern, gegen deren Einstellungen und Handlungen sich die Vorwürfe richten und deren durch die Grundrechte geschützten Freiheiten beeinträchtigt werden. Jede Politik der Bürger ist rechtmäßig, die nicht verboten ist. Sie auch nur zu bedrängen darf der Staat nicht finanzieren, erst recht nicht rechtmäßiges Handeln ideologisch delegitimieren. So aber agieren bestimmte zivilgesellschaftlichen Akteure, etwa die Antifa, die vor Gewalt nicht zurückschreckt. An die Stelle unerwünschter Kritik an der einer freiheitlichen Demokratie fernen sozialistischen Entwicklung soll angstgetriebener ‚Gehorsam‘ treten. Neu sind diese vornehmlich propagandistischen Herrschaftsmethoden von demokratistischen, sozialistischen Ideologen nicht. Auch der zivilgesellschaftliche Akteure fördernde Staat verletzt gröblich das demokratische Prinzip und das Rechtsstaatsprinzip, indem er Aufgaben, die allenfalls seine Aufgaben sein könnten, nichtstaatlichen Akteuren überläßt. Er verletzt auch die zu IX geprüf-ten oder nur benannten Grundrechte.
Die staatliche Finanzierung eröffnet für Studienabbrecher oder auch für ‚Akademiker‘, die sonst niemand braucht und bezahlt, ein großes vom Staat finanziertes Betätigungsfeld. Die untragbare Absenkung der Anforderungen an die Hochschulreife und bestimmte Studien hat dazu geführt, daß viele ‚studierte‘ Menschen, seien es Deutsche oder Ausländer, keine ihren bescheinigten Hochschulabschüssen adäquate Beschäftigung finden. Es sind viele Menschen in Deutschland, die keiner der Arbeiten nachgehen, die dringend gebraucht wird, insbesonde-re zu viele, die dafür keine geeigneten Befähigungen erworben haben. Die in § 2 DFördG-E aufgelisteten Gegenstände von Maßnahmen und die gänzliche Unabhängigkeit der Befassung mit diesen Aufgaben von spezifischen Qualifikationen ist eine große Chance, bezahlte Be-schäftigungen im jeweilig selbstbestimmten zivilgesellschaftlichen Aufgabenbereich zu finden. Es werden geradezu zivilgesellschaftliche ‚Berufe‘ geschaffen. Diese Tätigkeiten sind schlicht überflüssig, jedenfalls ist deren Finanzierung mit dem Haushaltsprinzip der Sparsamkeit (§ 6 HGrG; § 7 BHO), zumal der Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG, unvereinbar.
Die zivilgesellschaftliche Akteure haben kraft der politischen Freiheit, insbesondere der Kommunikationsfreiheiten, das Recht, im Rahmen der Gesetze in einer Weise zu agieren, von der sie annehmen, daß sie die Demokratie fördern. Sie sind auch berechtigt, sich gegen ver-meintliche ‚Demokratiefeindlichkeit‘, ‚Diskriminierung‘, ‚Extremismus‘ und ‚gruppenbezoge-ne Menschenfeindlichkeit‘ zu wenden, wenn sie meinen, das tun zu sollen, ganz unabhängig davon, ob es Betätigungen, die sie derart bewerten zu müssen meinen, gibt oder nicht. Die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz dürfen sie dabei nicht verletzen. Sie tun das jedoch, bis hin zu Gewalttaten. Darauf kann ich in dieser kurzen Ab-handlung nicht näher eingehen. Der Staat darf jedenfalls ihre politischen Aktionen nicht fi-nanzieren.
Eine Zuständigkeit aus der Natur der Sache, eine derartige Verfassungsinstitution unterstellt, kommt nicht in Betracht, wenn Agenden durch Gesetze betrieben werden sollen, für die der Staat nicht einmal eine Aufgabe hat oder haben kann und darf. Der Staat hat keine eigenstän-dige Existenz. Er ist nicht ‚vom Himmel gefallen‘. Er darf und kann sich nicht entfalten, wie seine Amtswalter es belieben. Der Staat wird durch eine Verfassung der Menschen geschaf-fen, die miteinander auf einem Gebiet der Erde in Frieden leben wollen. Diese werden durch den Staat dessen Bürger. Kant, Metaphysik der Sitten (alle Schriften Kants ed. Weischedel, 1968), S. 432:
„Der Staat (civitas) ist die Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgeset-zen.“
Die Verfassung bestimmt die Aufgaben des Staates und begrenzt diese. Die Aufgaben und Befugnisse, die dem Staat durch das Grundgesetz nicht übertragen sind, aber der jeweiligen Lebensbewältigung der Bürger dienen, verbleiben den Bürgern. Das ist das schon genannte freiheitliche Subsidiaritätsprinzip des gemeinsamen Lebens im Staat, das Privatheitsprinzip. Auch die Grundrechte lassen, jedenfalls als politischen Leitentscheidungen Deutschlands , wie schon gesagt, nicht zu, dem Staat jedwede Aufgabe zu übertragen. Das Können folgt aus dem Dürfen, weil der Staat nur insoweit existiert, als ihm Aufgaben und Befugnisse übertra-gen sind; denn „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 Abs 2 S. 1 GG). Wenn das Handeln des Staates darüber hinausgeht, ist es ultra vires und folglich rechtswidrig. Der Staat ist ein Rechtsgebilde. In der absoluten Monarchie war der Monarch der Herrscher über sein Gebiet. Die Herrschaft war, gottgegeben, Gegenstand seines Eigentums. L’Etat c‘est moi (Ludwig XIV). In der Republik ist Staatlichkeit Gesetzlichkeit. Sie muß der Verfassung ge-nügen, um Wirkung entfalten zu können . Verfassungswidriges Handeln der Amtswalter führt, wenn es Schaden anrichtet, allenfalls sekundär zur Haftung des Staates (Art. 34 GG). Der Staat kann und darf die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aufgeben – und anderes mehr. Dagegen hätten alle Deutschen das Recht zum Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG). Das Demokratieförderungsgesetz verletzt seinem Entwurf nach die Würde des Men-schen. Es bezweckt, den Bürgern die freiheitliche Persönlichkeit zu nehmen und sie unter Vormundschaft zu stellen, sogar der von irgendwelchen zivilgesellschaftlichen Akteuren, wie im Folgenden material ausgeführt wird. Diese sollen das Gemeinwesen dabei unterstützen, die Bürger zu ‚demokratischen Persönlichkeiten‘ zu erziehen. Demokratische Persönlichkeit gibt es nicht. Das demokratische Prinzip ist ein Staatsprinzip. Einen Erziehungsstaat, wie diesen das Demokratieförderungsgesetz einzuführen oder auch nur zu fördern und zu stärken be-zweckt, darf und kann somit keine Aufgabe des grundgesetzlichen Staates sein. Er darf zu diesem Zweck auch nicht zivilgesellschaftliche Akteure finanzieren. Folglich gibt es dahinge-hende Zuständigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weder der Länder noch gar des Bundes.
Art 104 a Abs. 3 GG, der ermöglicht, daß Geldleistungen vom Bund getragen werden, auch wenn die Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt werden, erlaubt es dem Bund nicht, beliebige Geldleistungen zu gewähren, und ermächtigt den Bund auch nicht, Geldleistungsge-setze zu erlassen, sondern setzt derartige Gesetze voraus. Die Praxis hat stetig, freilich recht-lich mehr als fragwürdig, Haushaltstitel genügen lassen, die die Exekutive zu bestimmten Subventionen ermächtigen, um diese Subventionen ins Recht zu setzen . Das ist mit der Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG schlechterdings unvereinbar.
Der Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes sieht in mehreren Vorschriften Verwaltungs-aufgaben des Bundes vor. Nach § 3 soll der Bund eigene Maßnahmen nach diesem Gesetz ausführen, insbesondere das „Bereitstellen von Informationsangeboten und anderer Wissens-formate, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Kooperation mit zivilgesellschaftli-chen Organisationen“. Nach § 4 soll „der Bund Maßnahmen Dritter nach diesem Gesetz, so-fern sie von überregionaler Bedeutung sind und ein erhebliches Bundesinteresse besteht, för-dern“. Nach § 7 Abs. 1 soll die „Ausführung des Gesetzes den obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeit obliegen, die diese Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen können“. Näher auf diese Regelungen einzugehen erübrigt sich. Das Motiv, dem Bund wesentliche Verwaltungsaufgaben zu übertragen, ist naheliegend. Im Bund haben die Regierungsparteien das Sagen, vor allem die rechtsfernen ‚Volksvertreter‘ des Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Daß diese die Verteilung der Steuergelder an zivilgesell-schaftliche Akteure ungern den Ländern überlassen wollen, die nicht ihr ‚demokratisches‘ Niveau erreichen, ist verständlich. Schließlich läßt das Gesetz im Unklaren, welche dieser Ak-teure gefördert werden sollen. Nicht einmal das Gleichheitsprinzip ist sichergestellt. Man kann immer zivilgesellschaftliche Akteure wegen mangelnder Eignung für die ‚anspruchsvollen‘ Aufgaben der Förderung und Stärkung der Demokratie von der finanziellen Förderung aus-schließen.
Nach Art. 83 GG „führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, so-weit dieses Grundgesetz nichts anders bestimmt oder zuläßt“. Ich vermag andere Bestimmun-gen oder Regelungen im Grundgesetz nicht zu finden. Bundeseigene Verwaltung gemäß Art. 86 GG kommt nur in Betracht, wenn deren Gegenstände in den Artikeln 87 ff. GG stehen.
Der Gesetzesentwurf ist an Dilettantismus schwerlich zu übertreffen.
Das Demokratieförderungsgesetz ist nach seinem Entwurf schon deshalb verfassungswidrig, weil der Bund keine Zuständigkeit für ein solches Gesetz hat.

II Gegenstand und Zweck des Demokratieförderungsgesetzes
Das Demokratieförderungsgesetz dient nach § 1 Abs. 1 des Entwurfs
„der Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des zivilgesell-schaftlichen Engagements im gesamten Bundesgebiet zur Wahrung der Normen und Wer-te des Grundgesetzes und zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland“.
Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs ergreift
„der Bund hierzu eigene und fördert zivilgesellschaftliche Maßnahmen mit gesamtstaatli-cher Bedeutung zur Erhaltung und Stärkung der Demokratie, zur politischen Bildung, zur Prävention jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlich-keit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe“.
„Gegenstand der Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes sind nach insbesondere nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes
„die Stärkung und Förderung demokratischer Werte, demokratischer Kultur, demokrati-schen Bewusstseins, des Verständnisses von Demokratie, ihrer Funktionsweisen und ihrer Bedeutung für die Freiheit,…“

Die Zwecke des Gesetzes, der „Gegenstand der Maßnahmen“, sind durchgehend entgegen dem Rechtsstaatsprinzip materiell unbestimmt. Das demokratische Prinzip ist formal. Die „demokratischen“, also die mit dem Gesetz verfolgten, die richtigen „Werte“, die richtige „Kultur“, das richtige „Bewußtsein“ und das richtige „Verständnis von Demokratie, ihrer Funktionsweisen und ihrer Bedeutung für die Freiheit,…“ kann jedem zivilgesellschaftlichen Akteur zugesprochen oder abgesprochen werden. Die Worte sind keine subsumtionsfähigen Begriffe. Sie ermöglichen geradezu explizit Willkür. Auch andere materiale Ausrichtungen als die, die das Gesetz in der gegenwärtigen Entwurf in § 2 als „Gegenstand der Maßnahmen“ zu fördern ermöglicht, müssen gemäß den Gleichheitssätzen des Grundgesetzes gleichheitlich finanziell bezuschußt werden. Die Politiken der zivilgesellschaftlichen Akteure können sehr unterschiedlich sein, den Bewilligungsbehörden genehm oder nicht genehm, je nach materiel-ler Orientierung, Zielgruppen oder Methoden der Agenden der Akteure. Die Aktivitäten müs-sen dem Recht genügen.

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes
„führt der Bund eigene Maßnahmen nach diesem Gesetz durch. Hierzu gehören insbe-sondere das Bereitstellen von Informationsangeboten und anderer Wissensformate, die Durch-führung von Veranstaltungen sowie die Kooperation mit zivilgesellschaftlichen Organisationen“.
„Maßnahmen des Bundes richten sich“ nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes „sowohl an die All-gemeinheit als auch gezielt an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus den Bereichen der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung“. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes „fördert der Bund Maßnahmen Dritter nach die-sem Gesetz, sofern sie von überregionaler Bedeutung sind und ein erhebliches Bundesin-teresse besteht. Nach Satz 1 können insbesondere auch auf einen längeren Zeitraum ange-legte Maßnahmen gefördert werden“.
Das Ansehen des Parteienstaates in Deutschland stellt die politischen Parteien vor allem des ‚linken‘ Flügels nicht zufrieden. Die Kritiken an der Demokratie genannten oligarchischen Parteienherrschaft sind den Parteifunktionären ein Dorn im Augen. Diese ‚Elite‘, wie sie sich sieht und nennen läßt, möchte die gesellschaftliche Legitimität ihrer Herrschaft stärken. Die „Elite“ eines Staates will verehrt werden, nicht verachtet, jedenfalls nicht öffentlich. Das war nie anders und wurde fast immer von den ‚Untertanen‘ bedient. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Sache nach der Staatsfunk, überreichlich finanziert durch Zwangsbei-träge (gutgeheißen: BVerfGE 158, 389 ff., Rnrn. 74 ff.), funktional Steuern, stärkt auch im eigenen Interesse die „Elite“ der Parteifunktionäre, die führende Stellungen in Staat und Ge-sellschaft haben, allein schon durch deren ständige Präsentierung in der breiten Öffentlichkeit, seien die Gespräche kritisch oder nicht. Sichtbarkeit gibt Macht. Die zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NGOes) können durch ‚kritische‘ Aktivität und sei es nur de-ren Schein dem parteienstaatlichen Herrschaftssystem dienlich sein. Zu diesem Zweck will die wenig respektierte ‚Elite‘ die zivilgesellschaftlichen Akteure finanziell ausstatten, die zum großen Teil ohnehin auf der Seite der pluralen Einheitspartei des Neosozialismus in Deutsch-land stehen. Vielleicht wollen die ‚Politiker‘, sprich Bürger in Staatsämtern, Staatswalter, die Aktivisten auch nur an sich binden, indem sie diese mit Steuergeldern ‚bestechen‘. Beide poli-tischen Akteure, die ‚linken‘ Parteien und die meist nicht weniger ‚linken‘ zivilgesellschaftli-chen Organisationen, verstehen sich als demokratisch, während sie den ihnen entgegenstehen-den Parteien und Akteuren den demokratischen Status absprechen und als „rechts“ oder gar als „rechtsextrem“ zurückweisen und aus dem staatlichen und gesellschaftlichen Leben her-auszudrängen sich bemühen. ‚Links‘ ist seit eh und je die politische Metapher für sozialistisch. Wer sie gegen die ‚Rechte‘ stellt und diese aus der Gemeinschaft der Demokraten ausschließt, identifiziert das Demokratische mit dem Sozialistischen, nämlich dem ‚Linken‘.
Die ‚Demokratieförderung‘ hat augenscheinlich die überfälligen institutionellen Änderungen des parteienstaatliches Wahlsystems und die Stärkung des Einflusses der Bürger nicht im Sinn, sondern eine gesinnungsethische Erziehung der Bürgerschaft, nämlich „die Stärkung und Förderung demokratischer Werte, demokratischer Kultur, demokratischen Bewußtseins und die Stärkung der Bereitschaft zum demokratischen Engagement durch Maßnahmen der politischen Bildung“ (§ 2 Nr. 1 und 3 DFördG-E). Nach der Begründung des Demokratieför-derungsgesetzes sollen „überzeugte Demokratinnen und Demokraten“ herangebildet werden. Das ist der Erziehungsstaat des ‚Großen Bruders‘.
Die Maßnahmen nach § 1 DFördG-E, deren Gegenstände § 2 des Gesetzes auflistet, sind, wie zu V bis VIII ausgeführt wird, schon deshalb nicht geboten, weil die Verhaltensweisen, die dort inkriminiert sind, fast alle verboten oder sogar strafbar sind. Sie werden in das Demokra-tieförderungsgesetz aufgenommen, weil der Bürgerschaft der Moralismus und die Ideologie der sozialistisch und ökologistisch orientierten gegenwärtigen Regierungsparteien anerzogen werden sollen.
Im Gleichheitspostulat ist im Gegensatz zum Prinzip der Gleichberechtigung der sozialistische Zweck impliziert. Das jesuanische Christentum ist im sozialistischen Sinne gleichheitlich. Eine durchgehend sozialistisch und ökologisch orientierte Gesinnung der Bürger soll es ausschlie-ßen, daß sie alternative Parteien wählen, die nicht oder nicht hinreichend von diesen Gesin-nungen bestimmt sind oder bestimmt sein sollen, jedenfalls mittels dieses Demokratismus ins Abseits gedrängt werden sollen. Der Liberalismus soll Deutschland im Interesse eines totalen sozialistischen Egalitarismus ausgetrieben werden, der kaum vermeidlich droht, totalitär zu werden. Hinter dem positiven Begriff ‚Demokratie‘ verbirgt sich der nicht allgemein sakro-sankte Sozialismus.
Der latente Zweck des Demokratieförderungsgesetzes ist der Wandel von der freiheitlichen Demokratie, die mit dem Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ benannt ist, in eine sozialistische Demokratie, wie sie in der DDR ideologisiert und als ‚Diktatur‘, sprich als Unrechtsstaat, praktiziert worden ist. Das Demokratieförderungsgesetz soll einen grundgesetzfernen Systemwandel einleiten, der mit der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ unvereinbar ist. Deutschland soll zügig von einen Land der eigenverantwort-lichen Freiheit zur sozialistischen Vormundschaft, von der praktischen Vernunft der Aufklä-rung zur ideologisierten Untertänigkeit gegenüber der pluralen Einheitspartei entwickelt wer-den. Der Weg dorthin ist ohnehin schon weit zurückgelegt. Ideologen wie Moralisten können Menschen nicht ertragen, die ihren ‚langen Marsch‘ zu einer ‚besseren Welt ‘ nicht mitgehen wollen. Um die bereits mit verschiedenen Gesetzen auf den Weg gebrachte Umwälzung zu unterstützen, sollen die Akteure der Zivilgesellschaft finanziell ausgestattet werden können. Ohne Umerziehung der freiheitlichen Bürger zu fügsamen ‚Volksgenossen‘ kann die ‚sanfte Revolution‘ in Deutschland nicht gelingen, weil die Bürgerlichkeit der Bürger sonst den dafür erforderlichen Änderungen der Rechtsordnung entgegensteht. Zu wenig Bürger folgen Partei-en mit derartigen Zielsetzungen, sondern politischen Alternativen. Egalitaristische Ideologen stemmen sich gegen Auffassungen, die sozialistischer Ideologie nicht genügen.
Das gegenwärtige Scheitern der ökologistischen und sozialistischen Politik der Regierungspar-teien ist für diese ein Denkzettel. Es wurde sogar schon gedroht, die Verhöhnung der ‚demo-kratischen‘ Funktionärsherrschaft unter Strafe zu stellen. Schließlich hat die Regierung den Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, die von diesen sich selbst als ‚demokratisch‘ auszeichnenden, aber sozialistischen Parteien domi-niert wird. Die Legitimation der Parteien allgemein ist, obwohl sie legal sind (Art. 21 GG), mehr als gering.
Die Zivilgesellschaft ist nicht die bürgerliche Gesellschaft, ein von Hegel eingeführter Begriff des Konstitutionalismus der Trennung von Staat und Gesellschaft . Zivilgesellschaft meint gegenwärtig die vielen Nichtregierungsorganisationen unterschiedlicher Organisationart, etwa Vereine, rechtsfähig oder nicht, Gesellschaften, Menschen- und Bürgerrechtsbewegungen, die sich mehr oder weniger engagiert neben den Parteien an der politischen Willensbildung allge-mein oder mit besonderen, oft regionalen, Anliegen beteiligen. Man spricht vom Dritten Sek-tor oder vom Nonprofit-Bereich. Derartige Organisationen werden auch für hochpolitische Agenden wie Regimechanges genutzt oder aufgebaut, jedenfalls von finanzstarken ‚Weltver-besserern‘ oder auch daran interessierten Staaten finanziert. In Deutschland sollen etwa 700.000 zivilgesellschaftliche Organisationen und viele weitere zivilgesellschaftliche Akteure tätig sein. Diese sind freilich zum größten Teil ehrenamtlich und nicht politisch aktiv, wenn auch von großer Bedeutung für das Gemeinwesen, etwa Sportvereine (fast 100.000), diakoni-sche und caritative Organisationen.
Bestimmte politische Akteure der Zivilgesellschaft versuchen sich als Vertreter von Bürgerin-teressen zu legitimieren. Sie sind aber nicht gewählt und haben nicht mehr zu beizutragen als jeder andere Bürger. Keinesfalls können sie eine staatliche Finanzierung in Anspruch nehmen.
Die finanzielle Förderung bestimmter Akteure der ‚Zivilgesellschaft‘ verstärkt deren Propa-gandafähigkeiten und bezweckt, „bestimmte Denkweisen“, die den Ideologien der herrschen-den Parteien genügen, mittels sanfter Despotie vor allem von Medien zu erzwingen. Der Bür-gerlichkeit der Bürger schadet das ‚Denken‘ ohne Erkenntnis der Wahrheit und Richtigkeit essentiell. Insbesondere werden Anhänger der mehr oder weniger ‚linken‘ Parteien bezahlt, die schließlich das systemwidrige Demokratieförderungsgesetz auf den Weg gebracht haben.
III Ächtung als Zwangsmittel
Dem Gesetzentwurf liegt, wie gesagt, ein „demokratisch“ genanntes sozialistisches Gesin-nungsethos zugrunde. Das Grundgesetz ist die Verfassung einer Ethik der Freiheit. Kant, Grundlegung der Metaphysik der Sitten, S. 11:
„Ethik ist die Lehre von den Gesetzen der Freiheit“.
Demgemäß lebt jeder Bürger im gemeinsamen Staat unter dem eigenen Gesetz, das auch das Gesetz aller anderen Bürger ist . Folglich muß die staatliche Willensbildung demokratisch sein. Sie muss den Allgemeinwillen, die volonté générale, erkennen und verwirklichen. Die Staatsdiener, Abgeordnete, Beamte, Richter, sind Vertreter des ganzen Volkes und müssen dessen Willen, den Allgemeinwillen, erkennen und verbindlich machen.
Das Demokratieförderungsgesetz soll nach seinem Entwurf die in § 2 aufgeführten Politiken fördern und stärken sowie verschiedene „Feindschaften“ abwehren, d. h. die genannten Poli-tiken ‚moralisch‘ verbindlich machen, obwohl die meisten längst Verfassungsprinzipien, durch Gesetze näher geregelt und Zuwiderhandlungen verboten oder sogar strafbar sind. Gesetzge-ber haben die Macht, Moralismen zu Rechtsprinzipien machen. Nicht immer genügt das prak-tischer Vernunft, die ihr Prinzip im Sittengesetz hat (Art. 2 Abs. 1 GG), dem kategorischen Imperativ Kants (dazu die soeben genannten Schriften). Das Sittengesetz zu achten ist Pflicht, aber diese Pflicht unterliegt dem Selbstzwang , nicht äußerem Zwang. Der Selbstzwang ist formale Moralität, nicht materialer Moralismus. Rechtssätze bedürfen keines Moralismus, um verbindlich zu sein. „Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden“ . Rechtssätze haben definierbare Grenzen. Sonst sind sie mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
Moralismen sind Ideologien, auch Religionspflichten. Rechtsprinzipien werden mehr und mehr als Werte moralisiert. Werte sind unbestimmt und als solche keine Rechtssätze, sondern Moralismen. Als Moralismen beanspruchen sie entgegen dem Rechtsstaatsprinzip Beachtung. Der Verstoß gegen Moralismen, die von Mächtigen oder von Vielen vertreten werden, wird ‚gesellschaftlich‘ geächtet. Ächtung ist eine tiefgreifende Verletzung der Persönlichkeit. Der Geächtete wird aus der Gesellschaft der ‚Anständigen‘ ausgeschlossen. Das bringt meist er-hebliche berufliche und geschäftliche Schäden mit sich. Wenn die Kirche, der Kaiser oder auch ein Gericht im Mittelalter über jemanden die Acht verhängt hatten, war er vogelfrei und dürfte von jedermann getötet werden. Zweck eines freiheitlichen Staates ist die Sicherheit seiner Bürger, deren selbstverantwortetes Leben in allgemeiner Freiheit. Moralismen ermögli-chen es, die verschiedensten Maximen des Handelns politisch unangreifbar zu machen. Heute kann jemand in der öffentlichen Meinung geächtet werden und verliert dadurch den Respekt des Gemeinwesens. Er ist für die Allgemeinheit ‚gestorben‘. Das genügt, um den ‚Gehorsam‘ gegenüber den Moralisten zu erzwingen. Moralisten nutzen die Angst vor der Ächtung als Zwangsmittel. Angst lähmt das unabhängige Denken und den Mut, ‚abweichende‘ Meinun-gen in der Öffentlichkeit zu äußern. Die öffentliche Meinung schaffen vor allem die Medien. Sie indoktrinieren, statt zu informieren, wie das ihre Aufgabe ist. Die Medien sind, wenn ihre Meinungen nicht voneinander abweichen, mächtiger als Parlamente und Regierungen, weil deren Mitglieder der öffentlichen Meinung folgen müssen, wenn sie an der Macht bleiben wollen. BVerfGE 80, 124 ff. Rn. 28:
„Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünsti-gen noch benachteiligen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsbereich für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Mei-nungsinhalten verbietet. Dieser Neutralitätspflicht des Staates entspricht auf Seiten des Trägers der Pressefreiheit ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit staatlichen Förde-rungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.“

IV Demokratie
Das Wort „Demokratie“ kommt im Grundgesetz nicht vor. Art. 20 Abs. 1 GG:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“.
Eine Republik unterscheidet sich von einer Demokratie. Ein Blick in die Verfassungsgeschich-te lehrt das. Ich habe den Unterschied in meiner Schrift „Res publica res populi. Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre“, 1994, dargelegt und erneut in der Schrift: Nationalstaat und Souveränität, i. E. (schon jetzt in meiner Homepage unter Abhandlungen) skizziert. Den Unterschied auszubreiten, überschreitet eine Kritik an dem Entwurf des Demokratieförde-rungsgesetzes.
Eine Republik, die ein Rechtsstaat zu sein beansprucht, muß freiheitlich und folglich demokra-tisch sein. Ihr Fundamentalprinzip ist die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG). Die Menschenwürde ist die Freiheit des Menschen, vor allem die politische Freiheit. Die Würde des Menschen ist es, unter „dem eigenen Gesetz“ zu leben . Der Rechtsstaat ist in Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG durch seine essentiellen Prinzipien verankert, durch das der Ge-waltenteilung und die Bindung der Staatsorgane an die verfassungsmäßige Ordnung und an Gesetz und Recht.
Aristoteles hat die Demokratie als die Herrschaft der wesensgemäß armen Mehrheit im Ge-gensatz zur Oligarchie als der Herrschaft der wesensgemäß reichen Minderheit und zur Tyran-nis, der Fehlform des Königtums als „Alleinherrschaft zum Nutzen des Herrschers“ defi-niert .
Demokratie ist keine Gesellschaftsform. So aber steht das in den Gründen des Entwurfes des Demokratieförderungsgesetzes. Demokratie ist allenfalls eine Staatsform. Das Grundgesetz verfaßt keine Demokratie, sondern kennt in Art. 20 Abs. 1 ein demokratisches Prinzip. Ein Adjektiv ist kein Substantiv. Selbst das Bundesverfassungsgericht pflegt von Demokratie, von „Mehrparteiendemokratie“ zu sprechen, wenn es das vermeintliche „Herrschaftsgebilde“ Deutschlands meint (so auch Art. 10 Abs. 1 EUV: „repräsentative Demokratie“). Als Demo-kratie wäre die gelebte Staatsform Deutschlands der Parteienstaat, der sich als Demokratie versteht, aber faktisch eine plurale Parteienoligarchie ist.
Die Staatsform Deutschlands ist die Republik, genauer die Bundesrepublik, nämlich ein Bun-desstaat, in dem „alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht“ (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). So hatte auch die Weimarer Reichsverfassung das Deutsche Reich verfaßt (Art. 1 und 2 WRV). Das Volk ist die Vielheit der Staatsangehörigen, der Bürger, die Bürgerschaft. Ein Bürger ist durch seine Freiheit ausgezeichnet, vor allem die politische Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Vom Bürger spricht das Grundgesetz nicht, ebensowenig wie die Weimarer Reichsverfassung. Bür-ger war der freiheitliche Leitbegriff der freiheitlichen Revolutionen, so in § 2 Abs. 1 S. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849, der Paulskirchenverfassung, weitere 18 mal „staatsbürgerlich“ oder „bürgerlich“), wie der citoyen der Französischen Verfassungen seit der Revolution von 1789 (jetzt Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Verfassung der Französischen Re-publik vom 28. September 1958). Der „Deutsche“ (nicht alle, aber die meisten) ist nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG ist der „deutsche Staatsangehörige“, nicht der Bürger Deutschlands. Der Deutsche ist ‚Untertan‘ (Heinrich Mann, Der Untertan, 1914). Er denkt nicht freiheitlich, also im substanziellen Sinne liberal, und ist es auch nicht, wenn er noch so viele „Grundrechte“ hat, sondern gleichheitlich, sozialistisch. Die ‚politische Freiheit‘ hat denn auch das Bundesverfas-sungsgericht nicht als Grundrecht des ‚Bürgers‘ anerkannt, wenigstens eine Politik der ‚Elite‘, sprich: der Parteifunktionäre, der ‚Obrigkeit‘, abzuwehren, die sichtbar, Deutschland entgegen den Gesetzen und zum Schaden des ganzen Volkes in den Niedergang treibt, jedenfalls trei-ben kann.. Ein Beispiel gibt die verfassungswidrige und zudem strafbare (§ 96 Abs. 1 Ziff. 1 b AufenthaltsG) Weigerung der Bundeskanzlerin Angela Merkel und des Vizekanzlers Dietmar Gabriel, die Grenzen Deutschlands zu schließen, um die Massenzuwanderung abzuwehren . Jetzt ist es, noch verheerender, die Teilnahme an dem Krieg in der Ukraine .
Die Republik muß somit in Deutschland demokratisch und rechtsstaatlich sein. Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG:
„Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstim-mungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“.
Die Amtswalter in den Organen des Bundes und der Länder, Kreisen und Gemeinden sind die Vertreter des ganzen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und gehei-mer Wahl gewählt werden (Art. 38 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). Das demokratische Prinzip kann in Deutschland gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht abändern. Die genannten Wahlgrundsätze machen im Wesentlichen das demokratische Prinzip aus. Aber die Bürger müssen, um in Freiheit wäh-len zu können, durch den Staat und die Medien wahrheitlich und richtig informiert werden. Die Kommunikation der Bürger ist ein konstitutives demokratisches Element . Die politische Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und die sonstigen politischen Freiheiten, die Meinungsäuße-rungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, zumal die Demonstrations-freiheit, aber auch die Parteienfreiheit müssen gewahrt werden.
Deutschland ist faktisch ein Parteienstaat. Der Parteienstaat gefährdet das demokratische Prinzip der Republik, jedenfalls der in Deutschland. Das Wahlsystem, daß sich die Parteien geschaffen haben, ist nicht demokratisch, sondern steht dem entgegen. Den oligarchischen Parteienstaat der Verfassungswirklichkeit in Deutschland mag man Demokratie nennen. Mir fällt das schwer.
Parteien gibt und gab es überall in Staaten, in denen Staatsorgane gewählt werden, freilich in der πόλις (Polis) des antiken Athen nicht. Dort wurden die Ämter verlost. ‚Demokratien‘ kann es also auch ohne Parteien geben, freilich nur in sehr kleinen politischen Einheiten. In Athen herrschte eine Aristokratie homogener Grundeigentümer, der Vollbürger, der δεσπόται (des-potai). Ich verstehe allerdings Athen nicht als Demokratie, sondern als Oligarchie. Das partei-enstaatliche Herrschaftssystem Deutschlands, die ‚Parteiendemokratie‘ , hat mit der antiken athenischen Demokratie so gut wie nichts gemein. Die Schweizer Eidgenossenschaft kann demokratisch genannt werden, Berlin und Deutschland nur, wenn man den pluralen Parteien-staat als demokratisch versteht. Immerhin ist es der Wählerschaft möglich, Parteien nicht zu wählen oder diese abzuwählen. In der Chance des unblutigen Regierungswechsels sieht Karl Raimund Popper das Wesen der Demokratie .
Machtbündnisse gab es in jedem politischen System und wird es immer geben, in freiheitli-chen Ordnungen zum Teil offen, in autokratischen Ordnungen eher im Verborgenen. Die Par-teien sind vom Grundgesetz nicht nur Politische Parteien sind in Art. 21 GG institutionalisiert. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG „wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Vol-ke mit“. Die „innere Ordnung der Parteien muß“ nach Satz 3 dieser Vorschrift „demokrati-schen Grund-sätzen entsprechen“. Keine Partei genügt dieser Vorschrift (dazu meine Schrift, Parteiausschluß und Verfassung, 2021). Vor allem wird die Meinungsäußerungsfreiheit in den Parteien nicht respektiert. Weitere Vorschriften kommen durch das Parteiengesetz hinzu. Die Institutionali-sierung der politischen Parteien ist wegen der Unvermeidlichkeit von Parteien in freiheitlichen Ordnungen sachgerecht.
Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, wie schon gesagt, daß „eine Änderung dieses Grundgesetzes (u. a.), durch die „die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzu-lässig ist“. Somit darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 GG) das demokratische Prinzip nicht aufheben oder auch nur „berühren“. Durch eine neue Verfassung, die vom Volk unmittelbar beschlossen werden müßte, kann Art. 79 Abs. 3 GG aufgehoben werden und eine andere Staatsform mit anderen Verfassungsprinzipien eingeführt werden, etwa eine konstitutionelle Monarchie. Diese Staatsform steht dem demokratischen Prinzip nicht entgegen, wie die Beispiele Großbritannien, Spanien, Schweden, Norwegen, Dänemark, die Niederlande zeigen. Freilich stehen die Freiheit und mit ihr alle notwendigen freiheitlichen Prinzipien, zumal das demokratische Prinzip und das mit diesen notwendig ver-bundenen Rechtsstaatsprinzip und Sozialprinzip um der Menschenwürde willen nicht zur Dis-position der Politik, auch nicht zur Disposition einer Revolution. Das Sozialprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG gebietet ein hinreichendes Maß an Lebensmöglichkeiten aller Bürger. Eine gesetz-liche oder faktische Abschaffung der allgemeinen Freiheit ist ein Umsturz. Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG), nicht weil sie als Fundamentalprinzip im Grundgesetz steht, sondern weil die Freiheit als transzendentale Idee die Menschheit des Menschen ausmacht. Heinrich Triepel :
„Das Recht des Menschen auf seine Freiheit und damit das Recht (nicht die jeweiligen Ge-setze) sind heilig.“
Wer sollte das Recht haben, andere Menschen zu beherrschen? Herrschaft ist Gewaltaus-übung.
Kant (Metaphysik der Sitten, S. 345):
„Freiheit (Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes andern Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses ein-zige, ursprüngliche, jedem Menschen, kraft seiner Menschheit, zustehende Recht.“
Der Großteil der Staaten unserer Welt versteht sich als Demokratie. Deren Demokratie genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an das demokratische Prinzip meist nicht.
Die Vereinigten Staaten von Amerika gelten, wegen der langen Rechtlosigkeit oder Rechts-ungleichheit der Schwarzen nicht ganz zu Recht, als älteste Demokratie. Das Wort De-mocracy kommt weder in der Unanimous Declaration of the thirteen unites States of America (Unabhängigkeitserklärung) vom 4. Juli 1776 noch in der United States Constitution vom 17. September 1787 und auch nicht in der Bill of Rights von 1791 vor. Das Wahlrecht aber ist im Grundsatz frei, allgemein, gleich und geheim, aber nicht unmittelbar. Es werden Wahlmänner gewählt, die sich aber an die Ergebnisse der Vorwahlen in ihren Staaten zu halten pflegen. Es gibt in den Staaten kein parteienstaatliches Verhältniswahlsystem, sondern nur Mehrheitswah-len. Die Rede- und die Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln (u. a.), dürfen nicht eingeschränkt werden (Erster Zusatzartikel,1791).
Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. Dezember 1993
Artikel l
1. Die Rußländische Föderation – Rußland ist ein demokratischer föderativer Rechts-staat mit republikanischer Regierungsform.
2. Die Bezeichnungen Rußländische Föderation und Rußland sind gleichbedeutend.
Artikel 2
Der Mensch, seine Rechte und Freiheiten bilden die höchsten Werte. Anerkennung, Wahrung und Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers sind Ver-pflichtung des Staates.
Artikel 3
1. Träger der Souveränität und einzige Quelle der Macht in der Rußländischen Föderati-on ist ihr multinationales Volk.
2. Das Volk übt seine Macht unmittelbar sowie durch die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung aus.
3. Höchster unmittelbarer Ausdruck der Volksmacht sind Referendum und freie Wah-len.
4. Niemand darf die Macht in der Rußländischen Föderation an sich reißen. Die Macht-ergreifung und die Anmaßung von hoheitlichen Befugnissen werden aufgrund Bundes-gesetzes verfolgt.
Die Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982, Stand 2018
Artikel 1
Die Volksrepublik China ist ein sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht.
Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China. Die Sabotage des sozialistischen Systems ist jeder Organisation oder jedem Individuum ver-boten.
Artikel 2
Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem Volk.
Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale Volkskon-greß und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.
Das Volk verwaltet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Staatsangelegen-heiten, die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Angelegenheiten durch verschiede-ne Kanäle und in verschiedenen Formen.
Artikel 3
Die Staatsorgane der Volksrepublik China wenden das Prinzip des demokratischen Zentralismus an.
Der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und ste-hen unter seiner Aufsicht.
Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der Rechtsprechung und alle Orga-ne der Staatsanwaltschaft werden von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich und unterliegen ihrer Aufsicht.
Die Verfassung der Rußländischen Föderation liest sich fast wie die des Grundgesetzes. Die Volksrepublik Chinas ist begrifflich eine Republik des Volkes, in der die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und die demgemäß ein demokratisches Prinzip, eine demokratische Diktatur des Volkes, hat (Art. 1 S. 1 VVC). Art. 3 Abs. 2 VVC sieht „demokratische Wahlen“ der Volkskongresse vor.
Verwirklicht werden die wenigsten Verfassungen, auch das Grundgesetz Deutschlands nicht. Auch in Deutschland herrscht eine Oligarchie, ebenso wie in der Rußländischen Föderation und in China. Es gibt Unterschiede zu Deutschland in der Verfassungswirklichkeit. Allerdings ist auch Deutschland zu Lasten der Souveränität der Bürger in die nicht demokratisch legiti-mierten Europäischen Union eingebunden.
Die politische Wirklichkeit in Rußland und China soll nach den Berichten in den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten und von Printmedien Deutschlands nicht gerade Vorbilder einer Demokratie sein, sondern autoritäre Autokratien. Auch die Verfassung der Islamischen Republik des Iran kennt viele Worte, die den Begriffen des grundgesetzlichen Verfassung entsprechen, wie „Volkssouveränität“, ist aber ein, ebenfalls autoritärer, Religionsstaat. Die Erkenntnis, die daraus gewonnen werden kann ist, daß die politische Wirklichkeit in den Staa-ten wenig mit den Verfassungsgesetzen zu tun haben müssen. So ist das auch in Deutschland, das allerdings im Gegensatz zur den jedenfalls faktischen Einparteiensystemen der Rußländi-schen Föderation und der Volksrepublik China ein Mehrparteiensystem hat und noch durch die Grundrechte geschützt erhebliche liberale Elemente aufweist. Wesentlich für die Rechts-wirklichkeit ist ein unabhängiges Verfassungsgericht, das keinerlei Einfluß der politischen Parteien ausgesetzt ist. Davon kann in Deutschland keine Rede sein, weil bisher alle Verfas-sungsrichter Parteimitglieder waren. Dennoch kann schwerlich bestritten werden, daß die poli-tischen Verhältnisse in Deutschland sich wesentlich von denen in Rußland und erst recht in China unterscheiden. Verfassungen vermögen die Freiheit nicht zu gewährleisten. Für den freiheitlichen Status eines Staates sind die einfachen Gesetze, insbesondere das Strafrecht, und deren Praxis meist wichtiger als die Verfassungsgesetze. Die Freiheit ist immer in Gefahr. Das Demokratieförderungsgesetz wird, wenn es zur Geltung kommt, diese Gefahr verstärken.
Das Verhältniswahlsystem mit den starren Wahllisten der Länder (außer dem des Freistaates Bayern), die nach den Wahlgesetzen, zumal dem Bundeswahlgesetz (§ 27 Abs. 1 S. 1 BWahlG), mit so gut wie bedeutungslosen Ausnahmen in einigen Ländern, nur Parteien vor-schlagen können, institutionalisiert geradezu den Parteienstaat . Die Mehrheitswahlen werden auf Grund der wahlgesetzlichen Regelungen fast gänzlich von den Listenwahlen überlagert. Für die Verteilung der ‚Macht‘ in den Parlamenten sind die Erststimmen und damit die Di-rektmandate so gut wie bedeutungslos. Durch Ausgleichsmandate wird sichergestellt, daß die Stimmanteile der Parteien dem Ergebnis der Verhältniswahl entspricht . Direktkandidaten, die nicht von einer der großen Partei vorgeschlagen wurden, haben keine Chance, in ein Par-lament gewählt zu werden. Zudem schließt die Sperrklausel von 5 % Parteien und deren Wäh-ler von der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 GG, verfassungs-rechtlich fragwürdig, aus. Das hat bei den Bundestagswahlen seit 1990 etwa 3, 5% bis 8% der Wähler betroffen, waren aber bei den Bundestagwahl 2013 15, 7 % der Wähler.
Wer eine Partei wählt, wählt Abgeordnete, die er nie gesehen, nie gesprochen, nie kennenge-lernt hat. Er muß auf Kandidatenauswahl von Parteitagsdelegierten vertrauen, die er nie gese-hen, nie gesprochen, nie kennengelernt hat. Freilich haben in keinem Herrschaftssystem außer in Grenzen dem von Kleinstaaten die ‚Untertanen‘ ihre Herren gekannt.
Der Parteienstaat begünstigt die Negativauslese derer, die die politische Macht haben. Viele, wenn nicht die meisten Parteigänger finden in der Parteimitgliedschaft Chancen für eine ein-kömmliche ‚Karriere’, die sie meist mangels Befähigung sonst nicht hätten. Mittels der Partei-en gewinnt nur ein äußerst kleiner Teil der Bürger Einfluß auf die Politik. Jeder Bürger muß auf die Politik Einfluß nehmen können. Er trägt die Verantwortung für die Politik; denn er muß deren Maßnahmen ertragen. Das allgemeine Wahlrecht der Bürger hat nur begrenzte Re-levanz für die Repräsentanz der Parteien im Parlament und der Regierung.
Wer die Demokratie fördern will, muß das Wahlsystem ändern, zumindest das freiheitliche Mehrheitswahlsystem entgegen dem parteilich gebundenen Verhältniswahlsystem zur Wirk-samkeit bringen . Nur dadurch könnte der Einfluß der Bürger ohne ‚Parteibuch‘ gestärkt werden. Würde das Verhältniswahlsystem mit den starren Listen durch ein Mehrheitswahlsys-tem, am besten mehrstufig, ersetzt, würden die Abgeordneten nur für jeweils ein, allenfalls zwei Legislaturperioden gewählt, ausschließlich direkt, und/oder dürften Parteien nur Kandi-daten für die Parlamentswahl vorschlagen, die nicht Mitglieder ihrer Partei sind, sondern die Bürger, die sie für geeignet für die Parlamentsmandate halten, wäre die Negativauslese der Abgeordneten durch die Landeswahllisten der Parteien kaum möglich. Die Abgeordneten hätten eine Chance, ihren Pflichten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, ohne Fraktionsbindung, „nur ihrem Gewissen unterworfen“, zu folgen. Der Parlamentarismus und die gewählten Abgeord-neten könnten mehr Zustimmung der Bürger finden. Wenn es gelänge, einer gewissermaßen republikanische Aristokratie die Verantwortung für das Gemeinwesen zu übertragen und da-mit das oligarchische, bürgerferne System der Ausübung der Staatsgewalt des Volkes zu be-seitigen, brauchte eine ‚Demokratiefeindlichkeit‘ nicht beklagt zu werden. Es gibt weitere Aspekte einer Kritik der parteienstaatlichen Verwirklichung des „demokratischen“ Prinzips und sicher weitere Vorschläge, wie die ‚Demokratieverdrossenheit‘ behoben werden könnte. Der Parteienstaat aber ist die Verfallserscheinung der Republik .
Das Wahlsystem ist im Grundgesetz nicht festgelegt, sondern nur die Wahlgrundsätze in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Die Parteien haben sich selbst ihr Wahlrecht gezimmert. Das dementiert nicht unerheblich den Verfassungsstaat in Deutschland.
V Demokratieförderung, Demokratiestärkung, Demokratiefeindlichkeit
Das „Gesetz zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Ex-tremismusprävention und politischen Bildung“, das Demokratieförderungsgesetz, bezweckt, wie das Gesetz nach seinem Entwurf benannt ist, die Demokratie zu fördern und zu stärken. § 1 des Demokratieförderungsgesetzes, der den „Anwendungsbereich“ des Gesetzes regelt, ist zu II zitiert. § 2 des Gesetzes regelt die Gegenstände der Maßnahmen:
§ 2 Nr. 1 DFördG-E:
„Gegenstand der Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
1. die Stärkung und Förderung demokratischer Werte, demokratischer Kultur, demokra-tischen Bewusstseins, des Verständnisses von Demokratie, ihrer Funktionsweisen und ihrer Bedeutung für die Freiheit“.
§ 2 Nr. 2
„die Förderung der Auseinandersetzung mit Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Rol-le des Rechts als Grundvoraussetzung einer funktionsfähigen und lebendigen Demokra-tie“,
§ 2 Nr. 3
„die Förderung des Verständnisses für politische Sachverhalte und die Stärkung der Bereitschaft zum demokratischen Engagement durch Maßnahmen der politischen Bil-dung“, …
In der Begründung des Entwurfs des Demokratieförderungsgesetzes heißt es:

„Die Bekämpfung jeder Form des politisch oder religiös begründeten Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie der Demokratiefeindlichkeit ist ebenso wie der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Vermittlung demokratischer, freiheitlicher Werte sowie die Ver-mittlung von Recht und Rechtsstaatlichkeit eine gesamtgesellschaftliche und dauerhafte Aufgabe von zentraler politischer Bedeutung“. „Es sollen, das sei wiederholt, „über-zeugte Demokratinnen und Demokraten“ herangebildet werden.

Was sollen „demokratische Werte“, „demokratische Kultur, demokratisches Bewusstsein“, „Demokratiefeindlichkeit“ sein? So etwas gibt es nicht. Jedenfalls sind diese Begriffe nicht definierbar und folglich nicht rechtsstaatlich anwendbar. Darum können solche Gegenstände nicht durch zivilgesellschaftliche Aktivitäten und somit nicht durch finanzielle Maßnahmen für deren ‚Arbeit‘ gefördert werden. Auch der Bund kann derartige Aufgaben nicht überneh-men, schon weil der Staat sie nicht ohne Verfassungsverstoß erledigen kann. Jedenfalls sind die zitierten Gegenstände keiner rechtstaatlichen Subsumtion fähig. Art. 2 EUV listet die „Werte“ auf, „auf die sich die Union gründet“, auch die „Demokratie“.
„Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleich-heit von Frauen und Männern auszeichnet“.
Diesen fragwürdigen Artikel will ich hier nicht näher erörtern. Bemerkt sei, daß eine „Gleich-heit von Frauen und Männern“ absurd ist. Jedenfalls entfaltet Art. 2 EUV, soweit ich sehe, keine anwendbaren Verbindlichkeiten, die über die der nationalen Verfassungen hinausgehen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß der 1. Kammer vom 28. November 2011, 1 BvR 917/09, Rnrn. 16 ff. (NJW 2012, 1273) klargestellt, Meinungsäußerungen müssen die Wertsetzungen der Verfassung nicht einhalten „da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyali-tät baut, diese aber nicht erzwingt“. BVerfGE 124, 300. Rn. 49:
„Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht.“
Jedenfalls können „Werte“ keine rechtliche Relevanz entfalten, solange nicht jeweils bestimm-te „Werte“ als subsumible Tatbestandsmerkmale in Rechtssätze aufgenommen sind. Ein all-gemeiner Imperativ der Werte ist wertlos. § 1 Abs. 1 DFördG-E mag edel klingen:
„Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des zivilgesell-schaftlichen Engagements im gesamten Bundesgebiet zur Wahrung der Normen und Werte des Grundgesetzes und zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grund-ordnung der Bundesrepublik Deutschland.“
Aber der Staat hat weder die Aufgabe noch die Befugnis, derartige Gegebenheiten zu fördern und zu stärken, weder selbst noch durch Finanzierung zivilgesellschaftlicher Akteure. Die po-litischen Einstellungen ergeben sich aus der Gesellschaft heraus, insbesondere aus den Fami-lien, der Ausbildung in Schulen und Hochschulen, aus Beiträgen privatheitlicher Medien und anderes mehr. Ein Staat, der freiheitlich sein will und zu sein verpflichtet ist, darf sich keine Erziehungsbefugnisse anmaßen, um den ‚guten‘, den ‚anständigen‘ den ‚demokratischen‘ Bürger „heranzubilden“, so wie ihn ausweislich der Begründung des Entwurfs des Demokra-tieförderungsgesetz die gegenwärtige Bundesregierung gerne hätte, vornehmlich, denke ich, damit die ‚demokratisierten‘ Wähler ihre Stimme nicht den Kritikern ihrer Politik geben. Der Bund darf derartige Agenden zivilgesellschaftlicher Akteure auch nicht finanzieren (vgl. BVerfGE 80, 124, Rn. 28, oben zu III zitiert). Politische Aktivisten können versuchen, auf die Denkungsart und die Haltung der Bürger Einfluß zu nehmen. Das schützt die Meinungsäuße-rungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Aber finanzielle Unterstützung des Staates steht nie-manden zu, nur weil er sich für opportune oder auch nicht opportune Meinungen stark macht.
Die Bürger sind so, wie sie sind, und müssen nicht so sein und werden, wie politische Parteien oder politische Akteure es für richtig halten. Die Bürger haben die Gesetze einzuhalten und die Gesetze müssen der freiheitlichen Verfassung genügen. Deren Gegenstand ist vor allem die Sicherheit des Gemeinwesens im Innern und nach außen. Dazu gehört der Schutz be-stimmter Rechte durch die Grundrechte, zumal die Rechte der „freien Entfaltung der Persön-lichkeit“ (Art. 2 Abs. 1 GG), der Religionsfreiheiten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der Mei-nungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Auf ein „1984“, wie es George Orwell geschildert hat, hinzuwirken, ist dem Staat verboten, der „Tugendterror“, wie diesen der Jakobiner Maxi-milian Robespierre betrieben hat, erst recht nicht. Tilo Sarrazin hat erneut davor gewarnt (Der neue Tugendterror: Über die Grenzen der Meinungsfreiheit in Deutschland, 2014). Das war nötig.
Eine „demokratische Kultur“ vermag das demokratische Prinzip des Grundgesetzes nicht in irgendeiner Weise anzureichern. Ein weiter Begriff der Kultur umfaßt alle Gegebenheiten ei-nes Gemeinwesens einschließlich der Rechtsordnung. Das kulturelle Leben im engeren Sinne der Religionen, der Kunst und der Wissenschaft ist nicht demokratisch. Es ist nicht durch Wahlen des ganzen Volkes bestimmt oder auch nur bestimmbar, etwa die Sprache, die Ma-thematik, die Wissenschaften, die prudentia und scientia, die Musik, die bildende Kunst, die Dichtung, die Baukunst. Soll etwa die Architektur eines öffentlichen Gebäudes oder einer Wohnsiedlung oder gar einer Privatvilla „demokratisch“ sein. Derartige Regelungen in Geset-zen wären abwegig.
Ein „demokratisches Bewußtsein“ ist nicht weniger absurd. Einem Menschen ist irgendetwas bewußt. Das kann auch sein, daß er sich eines demokratischen Verfassungsprinzips bewußt ist. Er ist nicht verpflichtet, dieses zur Maxime seines Handelns zu machen. Er darf nicht darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (Art. 18 GG). Zum „demo-kratischen Bewußtsein“ zu erziehen, ist, wenn es überhaupt möglich ist, genausowenig mit der Würde des Menschen als seiner Freiheit vereinbar, wie es die Erziehung zu einer „sozialisti-schen Persönlichkeit“ in der DDR (Art. 25 Abs. 3 der Verfassung von 1974) war. Der Ent-wurf des Demokratieförderungsgesetzes ist erkennbar vom vormundschaftlichen Geist der DDR geprägt. Das „Verständnis von Demokratie, ihrer Funktionsweisen und ihrer Bedeutung für die Freiheit“ (§ 2 Nr. 1 DFördG-E) sind ein richtiger Unterrichtsstoff in Schulen und Hochschulen, aber nur, wenn dieser im Rahmen des Grundgesetzes bleibt und allenfalls die Konnotationen von Demokratie in anderen Staatsordnungen oder Staatskonzeptionen zum Vergleich heranzieht, wie insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika, die der Rußländischen Föderation und die der Volksrepublik China.
Die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ des Grundgesetzes schließt eine „Förderung der Demokratie“ aus, schon weil das Grundgesetz keine Demokratie verfaßt. Das demokrati-sche Prinzip ist in Deutschland untrennbar mit den Prinzipien der Freiheit, des Rechtsstaates, des Bundesstaates und des Sozialstaates verbunden und kann nur als Einheit mit diesen Ver-fassungsprinzipien verstanden werden. Ohne Berücksichtigung des systembestimmenden Sit-tengesetzes als Definiens der Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), kann die Verfassung des Grundge-setzes nicht erfaßt werden . Das demokratische Prinzip ist für eine freiheitliche Republik un-verzichtbar und im Grundgesetz tragfähig verfaßt. Aber das Grundgesetz muß verstanden werden.
Das demokratische Prinzip ist formal und muß formal bleiben. Materialisiert führt es unwei-gerlich in den Sozialismus. Das Sittengesetz, das ausweislich des Art. 2 Abs. 1 GG zur Defini-tion der Freiheit, die das Grundgesetz schützt und die Grundlage der Verfassung Deutsch-lands ist, sind nicht etwa die guten Sitten, wie das das Bundesverfassungsgericht seit dem Elfes-Urteil vom 17. Januar 1957 und im Homosexuellen-Urteil vom am 10. Mai 1957 in der frühen Phase seiner Judikatur praktiziert . Diese bildungsfernen Judikate haben das Grundge-setz von einer republikanischen Freiheitsordnung in eine liberalistische Herrschaftsordnung umgewandelt. Das war eine Mißachtung der Würde des Menschen. Das Sittengesetz ist als das Prinzip der praktischen Vernunft formal. Es formuliert den kategorischen Imperativ einer allgemeinen Freiheit als der Würde des Menschen, jedes Menschen, die darum des allgemei-nen Gesetzes bedarf. Die Würde des Menschen ist es, „frei und sozialgebunden“ zu sein, for-muliert das Bundesverfassungsgericht . Kant (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, GzMdS, S. 70 f.):
„Handle jederzeit nach derjenigen Maxime, deren Allgemeinheit als Gesetz du zugleich wollen kannst; dieses ist die einzige Bedingung, unter der ein Wille niemals mit sich selbst im Widerstreite sein kann, und ein solcher Imperativ ist kategorisch.“
Das Sittengesetz ist das mosaische und christliche Liebesprinzip, die lex aurea, das Prinzip der zehn Gebote (3. Mose 19, 18; Matthäus, 5, 43, 22, 37 – 40), „jenes Gesetz aller Gesetze“ (Kant, GzMdS, S. 25 f., u. ö . Das Sittengesetz ist die Essenz der Kultur Europas und des Europäischen. Die Erklärung der Menschenrechte von 1949 hat es auf der Grundlage der Rousseauschen und Kantianischen Rechtsphilosophie und in der Tradition der Französischen Revolution, beginnend mit dem Sturm auf die Bastille am 14. Juli 1789 und der amerikani-schen Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juni 1786 in Artikel 1 übernommen:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Ver-nunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.“
Praktische Vernunft ist die Sittlichkeit, deren Gesetz das Sittengesetz ist. Das Gewissen ist der Gerichtshof der Sittlichkeit (Kant, Metaphysik der Sitten, S. 537 ff.).
Eine Republik muss, wie gesagt, wegen der politischen Freiheit der Bürger „demokratisch“ sein. Das demokratische Essentiale ist das allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlrecht der Vertreter des ganzen Volkes, der Abgeordneten, in den Deutschen Bundestag (Art. 38 Abs. 1 GG) und in die Landtage, Kreise und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). Das demokratische Prinzip muss eingehalten werden, vor allem durch den Staat selbst. Das ist nicht durchgehend der Fall. Aber die ‚Demokratie‘ bedarf keiner Förderung durch besondere politische Akteure, wie diese der Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes konzipiert hat.
Jeder Bürger hat das Recht, sich im Rahmen der grundrechtlich geschützten Rechte, zumal der allgemeinen Freiheit des Art 2 Abs. 1 GG und der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs 1 S. 1 GG, politisch zu betätigen. Er ist rechtlich nicht dazu verpflichtet. Die allgemeine Freiheit besteht ausweislich des Art. 2 Abs. 1 GG in den Grenzen „der Recht anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes“. Die Meinungsäußerungen müssen sich gemäß Art. 5 Abs. 2 GG an die „Schranken der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Best-immungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre“ halten. Diese Gren-zen bzw. Schranken, zumal das Recht der persönlichen Ehre, werden in der politischen Ausei-nandersetzung zunehmend mißachtet. Die Ächtung von Menschen, die sich im Rahmen der Gesetze bewegen, ist eine schwere Verletzung „der allgemeinen Gesetze und des Rechts auf persönliche Ehre“. Jede Maßnahme des Staates, eine Gesinnung mit moralistischen und erzie-herischen Vorwürfen durchsetzen zu wollen, die eigenen des Bundes und der Länder und erst recht die Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Akteuren mit dieser Agenda, ist eine Verlet-zung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Bürger und deren Meinungsäußerungsfrei-heit. Letztere ist, wie das Bundesverfassungsgericht nicht müde wird herauszustellen, konsti-tutionell für die ‚Demokra-tie‘. Wer seine Meinung äußert, ohne die Gesetze zu verletzen, handelt, wenn man so will, ‚demokratisch‘, nämlich dem Recht gemäß, welche Politik er auch immer vertrete. Selbst wenn er die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ kritisiert, et-wa für eine Monarchie plädiert, bleibt er im Rahmen der Gesetze, solange das kein „Miß-brauch“ insbesondere „der Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampfe gegen die freiheitli-che demokratische Grundordnung“ ist. So regelt das eine freiheitliche Verfassung wie die des Grundgesetzes. Das Grundgesetz verfasst keinen vormundschaftlichen Staat, wie vor der ‚deutschen Einheit‘ die ‚Deutsche Demokratische Republik‘. In aller Klarheit das Bundesver-fassungsgericht (BVerfGE 144, 20 ff., Ls. 6a, Rn. 570, 573) :
„Art. 21 Abs. 2 GG sanktioniert nicht Ideen oder Überzeugungen. Die Vorschrift bein-haltet kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot“. „Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei“.

Zudem kann eine Monarchie demokratisch sein (BVerfGE 144, 20 ff., Ls. 6 a, Rdn. 537 f.), aber keine Demokratie und auch keine Republik. Großbritannien ist das klassische Beispiel einer konstitutionellen, demokratischen Monarchie, ebenso sind das in Europa die Königreiche Spanien, Belgien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Dänemark und die Fürstentümer Lu-xemburg, Liechtenstein, Monako, Andorra (Kofürsten: Präsident Frankreichs und Bischof von Urgell), Vatikanstadt (Papst). Die Tradition des Könighauses gibt den Monarchen eine kultu-relle Legitimation zur Repräsentation des Volkes, die dem Staat weitaus mehr Stabilität ver-schafft als die zur Repräsentation ihrer Staaten mittelbar gewählten machtlosen Parteifunktio-näre. Deutschland bietet ein Beispiel. Vom Volk direkt gewählte Präsidenten mit politischer Staatsmacht allerdings haben eine starke Legitimation, die mit großem Respekt im eigenen Volk und unter den Völkern verbunden ist. Beispiel in Europa ist der Präsident der Republik Frankreich. Erfahrungen schaffen freilich Erwartungen, die enttäuscht werden können.

Der Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes regelt in § 5 die Fördervoraussetzungen:

(1) Der Bund kann sowohl juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch des pri-vaten Rechts finanziell fördern. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Zuwendun-gen.
(2) Juristische Personen des privaten Rechts müssen
1. die Ziele des Grundgesetzes achten; sie fördern diese Ziele auch bei der Umsetzung der nach diesem Gesetz durchgeführten Maßnahmen und gewährleisten eine entspre-chende Arbeit,
2. von der deutschen Finanzverwaltung als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung anerkannt sein, ersatzweise entweder bis zur Erlangung der Steu-erbegünstigung den Nachweis der Stellung eines erfolgsversprechenden Antrags auf Anerkennung der Steuerbegünstigung erbringen oder darlegen, dass der Gesellschafts-vertrag oder die Satzung grundsätzlich mit den Anforderungen der Steuerbegünstigung vereinbar ist, und
3. Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Of-fenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Maßnahmen imstande und be-reit sein.
(3) Nähere Einzelheiten werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.

Die zivilgesellschaftlichen Akteure können genausowenig wie der Bund „Ziele des Grundge-setzes“ „achten“ und/oder „fördern“, weil es diese Ziele nicht gibt. Das Grundgesetz setzt keine Ziele. Es verfaßt die Bundesrepublik Deutschland. Es erklärt in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG die Würde des Menschen zum Fundament des Gemeinwesens der Deutschen, legt in Art. 20 GG die Staatsform fest, in der alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nämlich die Republik und den Föderalismus von Bund und Ländern, schafft Institutionen und Organe, vor allem die der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Es formuliert Prinzipien des Staates wie das des Rechtsstaates einschließlich der Gesetz-lichkeit und Gewaltenteilung, das demokratische und das soziale Prinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG; Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Es verpflichtet den Staat in Art. 2 ff. GG zum Grund-rechtsschutz von Rechten und Schutzgütern, gewährleitet das sozialpflichtige Eigentum und Erbrecht (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Es ermöglicht, durch Gesetz Steuer- und Verteidi-gungspflichten zu begründen (Art. 105 GG bzw. Art. 12 a GG), ermöglicht Sozialisierungen (Art. 15 GG). Es ordnet in Art. 70 ff., 83 ff., 92 ff. Zuständigkeiten u. a. Bürger und juristi-sche Personen des privaten Rechts können sich u. a. auf Grundrechte als Abwehrrechte beru-fen und Schutz des Staates einfordern. Bürger haben Wahlrechte (Art. 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG und Art 28 Abs. 1 GG).
Der Verfassungspflicht, in den Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, deren Änderung Art. 79 Abs. 3 GG entgegensteht, „ein vereintes Europa zu verwirklichen“ (Art 23 Abs. 1 S. 3 GG), mag Zielcharakter zugesprochen werden können.
„Zur Verwirklichung eines vereinten Europa wirkt“ nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG „die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die de-mokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grund-satz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen ver-gleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“.
Die Integration Deutschlands in die Europäischen Union hat jedoch der Verwirklichung des demokratischen Prinzips in Deutschland essentiell geschadet, weil das Demokratiedefizit der Europäischen Union unbehebbar ist (so auch BVerfGE 89, 155, Maastricht-Urteil (S. 184 f,); 123, 267 ff., Lissabon-Urteil, Rdn. 262 ff., 271 u. ö. ). Der Entwurf des Demokratieförde-rungsgesetzes hat denn auch die Integration in die Europäischen Union nicht im Blick. Der Gesetzgeber Deutschlands hat wohl eingesehen, daß er nicht alle Unionsbürger zu besseren Demokraten erziehen kann. Den Schutz der Menschenrechte dagegen möchte die deutsche Bundesregierung, zumal deren Außenministerin, in der ganzen Welt stärker zur Geltung brin-gen, insbesondere in Rußland und China. Nicht jeder Wunsch wird erfüllt. Auch diese Staaten gehören zu den Vereinten Nationen und haben die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1967 ratifiziert. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 gilt auch für sie.
Schon weil „juristische Personen des privaten Rechts“ die (vermeintlichen) Ziele des Grund-gesetzes nicht achten und fördern können und schon gar nicht müssen, kann das Demokra-tieförderungsgesetz jedenfalls insoweit nicht vollzogen werden kann. Das Gesetz begründet nach seinem Entwurf Förderungsvoraussetzungen, die unmöglich erfüllt werden können. Ein solches Gesetz ist verfassungswidrig. Es ist mit Rechtsstaatsprinzipien unvereinbar.
§ 5 Abs. 2 S. 2 des Gesetzesentwurfs verlangt u. a., daß die „juristischen Personen des priva-ten Rechts“ „von der deutschen Finanzverwaltung als steuerbegünstigt … anerkannt werden“. Sie müssen also gemeinnützig sein. Das mag manch einer der konzipierten ‚Demokratieförde-rung‘ nicht absprechen wollen, jedenfalls die Regierung der 20. Legislaturperiode nicht.
§ 52 Absatz 1 AO
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu för-dern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körper-schaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
Absatz 2
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzu-erkennen
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich die-ses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich be-schränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mild-tätiger und kirchlicher Zwecke; …
Parteipolitik darf aber nicht als gemeinnützig steuerlich gefördert werden. In Sachen BUND hat der Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2017, X R 13/15, BStBl 2017 II S. 1110, Rnrn. 91 f., ausgeführt:
“Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschäd-lich. Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‘politisch’ anzusehen sind, als sie das Ge-meinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Ge-meinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt wegen der Er-kenntnis, dass der Umweltschutz durch staatliche Maßnahmen in besonders wirksamer Weise gefördert werden kann, vor allem für Körperschaften, die den Umweltschutz fördern. Auch diese Betätigungen müssen aber durch den Satzungszweck der Körper-schaft gedeckt sein.” “Die politische Einflussnahme darf die anderen von der Körper-schaft entfalteten Tätigkeiten jedenfalls nicht ‘weit überwiegen’.”
Wenn ein Akteur der Zivilgesellschaft nicht gemeinnützig ist und demgemäß keine steuerliche Förderung erhält, darf er nicht dennoch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 DFördG-E finanziell vom Staat finanziell unterstützt werden.
Sollten „juristischen Personen des privaten Rechts“ gemeinnützig sein, kommt eine weitere Förderung über die steuerliche Unterstützung seiner Betätigung hinaus nicht in Betracht. Fi-nanzielle Förderungen des Bundes beschränkt das Grundgesetz in Art. 104 b und c sowie Art. 106 a. Art 104 a Abs. 3 GG, der ermöglicht, daß Geldleistungen vom Bund getragen werden, auch wenn die Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt werden, erlaubt es dem Bund nicht, beliebige Geldleistungen zu gewähren, und ermächtigt den Bund auch nicht, Geldleis-tungsgesetze zu erlassen, sondern setzt derartige Gesetze voraus.
Erziehungsmaßnahmen des Staates, die über die Strafvorschriften hinausgehen, sind durchge-hend verfassungswidrig, aber anerkannt für die Schulen (Art. 7 Abs. 1 GG in weiter, wenn auch fragwürdiger, Auslegung ) und gewissermaßen im um Resozialisierung bemühten Straf-vollzug (§§ 2 ff. StVollzugsG, auch §§ 61 ff. StGB). Universitäten haben keine Erziehungs-aufgabe, sondern die der Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), die freilich eine per-sönlichkeitsbildende Erziehungswirkung haben. Erziehungsmaßnahmen schränken nicht nur tiefgehend die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, sondern auch die weiteren politischen Freiheiten, zumal die Freiheit der Meinungsäußerung. Vor allem verletzen sie, wenn sie er-zwungen werden, die Menschenwürde. Die Erziehung zur ‚demokratischen‘ Persönlichkeit wie in der DDR zur „vollständigen Ausprägung der sozialistischen Persönlichkeit“ (Art. 25 Abs. 3 der Verfassung von 1974) ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Sie sind Maßnahmen eines vormundschaftlichen Staates. Die sozialistische DDR war eine Tyrannei, die ihre ‚Bürger‘ einmauern mußte, damit sie nicht das ‚gelobte Land‘ ver-lassen. Materiale Staatsprinzipien lassen Liberalität nicht zu. Derartige Prinzipien mögen die Denkungsart auch der sozialistischen Parteien im gegenwärtigen Deutschland befriedigen, aber sie mißachten die Würde des Menschen, seine Freiheit und sein Recht auf Recht. Würde des Menschen ist es, unter „dem eigenen Gesetz“ zu leben , das zugleich ein allgemeines Ge-setz sein muss. Das Wort „sozial“ in Art. 20 Abs. 1 GG birgt die Gefahr einer Entwicklung zum Sozialismus, wenn die Grundrechte, zumal die Eigentumsgewährleistung, nicht verteidigt werden. Das Sozialprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG ermächtigt Bund und Länder zur Sozialpolitik, deren Vielfalt sich in den zwölf Büchern des Sozialge-setzbuches zeigt (SGB I bis XII). Das Demokratieförderungsgesetz soll nach dem Entwurf den Staat des Grundgesetzes in einen Staat der Intoleranz umwandeln, jedenfalls wäre es ein großer Schritt in diese Richtung. Ein materialer Begriff der Demokratie ist sozialistisch; denn die ‚Demokratie‘ ist die Staatsform der Gleichheit aller Bürger. Materialisiert wird sie zur Staatsform des Egalitarismus, wie das schon lange betrieben wird. Demokratisch sind aus-schließlich formale Prinzipien des Wahlrechts und die Grundrechte der Freiheit, zumal der Entfaltung der Persönlichkeit, der Kommunikation, und die Gewährleistung des Eigentums. Diese Prinzipien stehen im Grundgesetz und bedürfen keiner Förderung und Stärkung, son-dern müssen eingehalten werden. Demokratismus wird unvermeidlich zum Egalitarismus und damit zum Sozialismus.
Die freie Markwirtschaft ist sozial (Ludwig Ehrhard, Wohlstand für alle, 1957), nicht etwa sozialistisch. Sie ist sozial, weil sie wegen der Leistungsfähigkeit einer marktlichen Ordnung der Wirtschaft den Wohlstand für alle bestmöglich fördert. Sie ist das Gegenteil einer sozialis-tischen Verwaltungswirtschaft, in der fast alle oder alle wesentlichen Entscheidungen nicht von Unternehmern, sondern ‚demokratisch‘, von gewählten Amtswaltern des Staates oder gar von Gruppen von Bürgern, natürlich geschlechtsparitätisch und dem Parteienproporz gemäß, aus- gewählt, getroffen werden.
Staatliche Förderung über die der Steuerersparnis gemeinnütziger Betätigung hinaus ist über-mäßig. Das folgt aus der Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG , die Ausgaben entgegen-steht, deretwegen Kredite aufgenommen werden müssen, obwohl der Haushalt des Bundes schon jetzt nicht mehr ohne Kredite ausgeglichen werden kann. Die Förderung der Maßnah-men nach dem Demokratieförderungsgesetz gemäß dessen Entwurf widerspricht dem Spar-samkeitsprinzip. Zudem sind die staatliche Finanzierung der zivilgesellschaftlichen Agenden nicht nur überflüssig, sondern auch verfassungswidrig, wie die Ausführungen dieser Schrift zeigen. Diese Überlegung könnte vertieft werden.
Die skizzierten Argumente greifen für alle finanziellen Förderungsmaßnahmen auf Grund des Demokratieförderungsgesetzes gemäß dessen Entwurf.
Dem Wort „Demokratiefeindlichkeit“ mangelt die rechtsstaatliche Begrifflichkeit. Die Frag-würdigkeit des positiv konnotierten Schlagwortes Demokratie als Rechtsbegriff ist zu II und IV angesprochen, weil der herrschaftliche Parteienstaat als vermeintlich freiheitliche Demokra-tie Legitimation erheischt. Wenn der Parteienstaat als Demokratie verstanden wird, richtet sich die vermeintliche ‚Feindlichkeit‘ gegen die Parteien und deren Herrschaft. Die Ableh-nung von Parteien insgesamt und von einzelnen Parteien ist angesichts deren Mangels an de-mokratischen Grundsätzen ihrer inneren Ordnung (dazu III), ihres stetigen politischen Versa-gens, in der vorigen 19. und der gegenwärtigen 20. Legislaturperiode in besonders hohen Ma-ße, aber auch wegen der verheerenden Tyrannei einer Partei im Deutschland des ’Dritten Rei-ches‘, aber auch in anderen Ländern, nur zu verständlich. Selbst Parteien begegnen manchen oppositionellen Parteien mit Verachtung und, wenn man so will, als ‚Feinden‘. Opposition bildet die politische Alternative .
Was soll „Feindlichkeit“ besagen? Feinde sind die Gegner in einem Krieg. Der Begriff kommt in der Rechtsordnung Deutschlands bisher nicht vor. Bekannt ist das politische Schlagwort: Feinde der Freiheit. Es weist auf Art. 18 GG und auf Art. 21 Abs. 2 und 3 GG hin. Nach Art. 18 GG können, wie gesagt, „die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefrei-heit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a), die zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werden, verwirkt werden. Die Verwir-kung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Nach Art. 21 Abs. 2 GG sind „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder …, verfassungswidrig“, nach Absatz 3 dieser Vorschrift sind solche Parteien „von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen“. Nach Absatz 4 des Art. 21 GG „entschei-det über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluß von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 das Bundesverfassungsgericht“.
Derartige verfassungswidrige Parteien können Parteien sein, die konkurrierende Parteien, wie zahlreich die Parteien auch seien, unter Nutzung der „Freiheit der Meinungsäußerung, insbe-sondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Artikel 5 Abs. 1 GG ), rechtswidrig abzuwehren versuchen, etwa und insbesondere durch Ächtung konkurrierender Parteien mit all den Folgen für deren Mitglieder. Die Parteienvielfalt und das Oppositionsprinzip sind essentielle Bestandteile der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, wie das Bundesverfassungsgericht schon früh erkannt hat, nämlich das „Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 1, 2 ff., LS 2, Rdn. 35 ff., S. 12 f.; u. ö.).
Zudem darf die begrenzte Parteienfinanzierung nicht durch die staatliche Finanzierung partei-naher Akteure ergänzt werden. Das aber bewirkt und bezweckt das Demokratieförderungsge-setz nach seinem Entwurf. Es macht die Finanzierung nicht davon abhängig, daß die zivilge-sellschaftlichen Organisationen keine Nähe zu Parteien hat, zumal nicht, daß diese Organisati-onen es unterlassen, ihnen nahestehenden Parteien propagandistisch zu unterstützen oder eben deren Wettbewerber moralistisch unwählbar zu machen versuchen. Für die diffamierende Wirkung der Propaganda muß nicht gesagt werden, welche Partei gemeint ist. Jeder Zuhörer oder Zuschauer begreift das auch so. Diese Nähe der begünstigten Organisationen zu den so-zialistischen und sozialistisch agierenden Parteien ist fraglos. Die Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist gewissermaßen die Speerspitze dieser zivilgesellschaftlichen Organisationen. Diese Akteure der Politik sehen augenscheinlich Politiker und politische Parteien, die sich nicht ihrem ideologischen Moralismus unterordnen, als ihre Feinde an.
Es könnte mehr zu diesem Verfassungsverstoß der Abwehr von Demokratiefeindlichkeit aus-geführt werden, wie diese der Entwurf des Demokratieförderungsgesetz zu finanzieren vor-sieht.

VI Diskriminierung
Gegenstand der Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DFördG-E sind nach § 2 Nr. 4 DFördG-E die Verhinderung der Entstehung jeglicher Form von Extremismus und gruppen-bezogener Menschenfeindlichkeit sowie der damit verbundenen Diskriminierungen und die Entgegnung auf diese, nach § 2 Nr. 5 DFördG-E die Gestaltung von gesellschaftlicher Viel-falt, die Anerkennung von Diversität sowie die Förderung eines respektvollen, die Gleichwer-tigkeit aller Menschen anerkennenden Umgangs und der Selbstbefähigung, Selbstermächti-gung und Selbstbestimmung der von Diskriminierung betroffenen Gruppen, nach § 2 Nr. 7 DFördG-E die Stärkung überregionaler Strukturen, die betroffene Personen, Verbände und Institutionen im Umgang mit jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Men-schenfeindlichkeit sowie damit verbundenen Diskriminierungen beraten und unterstützen, nach § 2 Nr. 8 DFördG-E die Stärkung überregionaler Strukturen, die Opfer von politisch und ideologisch motivierter Gewalt sowie Betroffene von Diskriminierung im gesamten Bun-desgebiet beraten und unterstützen,…
Das Grundgesetz benennt in Art. 3 Abs. 3 bestimmte Merkmale von Menschen, die diese als Gruppen zusammenzufassen ermöglichen, nämlich Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse Anschauungen, politische Anschauungen, Behinderung. Die Bevorzugung oder Benachteiligung wegen dieser Merkmale (bei Behinderung nur Be-nach-teiligung) untersagt auch dieser spezifische Gleichheitssatz, aber auch nur soweit, als die unter-schiedliche Behandlung wegen eines der Merkmale nicht von der Sache geboten ist (BVerfGE 92, 91 (109); 114, 357 (364). Art. 3 Abs. 3 GG ist ein besonderes Willkürverbot, das den Merkmalen der Bevorzugung oder Benachteiligung eine stärkere Relevanz beimißt als nach Art. 3 Abs. 1 GG die Ungleichheit vor dem Gesetz, also der Benachteiligung trotz Gleichberechtigung (BVerfGE 67, 239 (244), 125, 175 (219); 131, 66 (82 f.)), die jeweils von der gleichheitsrechtlichen Relevanz einer unterschiedlichen Behandlung abhängt. Die Verbote der Benachteiligung und Bevorzugung des Art. 3 Abs. 3 GG erfassen alle Gegenstände der Nummern 4 und 5 des § 2 DFördG.
Weitere Gruppen kommen für eine Diskriminierungsabwehr durch staatliche Finanzierung nicht in Betracht. Die Benachteiligungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sind abschließend. Nach dem Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes sind nur die Diskriminierungen relevant, die zugleich den Tatbestand des Extremismus oder der gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit erfüllen. In diesen Fällen würde das Förderungsgesetz ohnehin staatliche Finanzierung aller zivilgesellschaftlichen Akteure gebieten, wenn deren Finanzierung nicht aus anderen Gründen dem Grundgesetz widerspräche. Die Begriffsschwäche der förderungsfähigen Maßnahmen dürfte es schwer, wenn nicht unmöglich machen, zu ermitteln, welche Akteure gefördert wer-den dürfen. Dem Subventionsbetrug sind die Türen weit geöffnet. Wer sich um die staatliche Finanzierung bemüht, wird sie bekommen, wenn er die richtige ‚Gesinnung‘ hat und die ‚Feinde der Demokratie‘ zu bekämpfen bezweckt oder auch nur vorgibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 96, 288 ff., Beschluß des Ersten Senats vom 8. Oktober 1997, zu Rn. 50 die Benachteiligungen, die Art. 3 Abs. 3 GG verbietet, Diskrimi-nierungen genannt und im Übrigen in dem Beschluß vielfach von Benachteiligungen gespro-chen. In dem Beschluß vom 16. Dezember 2021 (BVerfGE 160, 79 ff.) zur Benachteiligung von Behinderten hat das Gericht das Wort und den Begriff des Grundgesetzes weitestgehend auch in den Erörterungen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde die sachgerechte Wortwahl des Grundgesetzes weitestgehend vermieden und die Benachteiligung der Behinderten 41 mal, dem Zeitgeist gefügig, als „Diskriminierung“ bezeichnet. Das Grund-gesetz kennt das Wort „Diskriminierung“ nicht. Wer nicht richtig spricht, denkt nicht richtig. Der Begriff der Diskriminierung sagt etwa anderes als der der Benachteiligung. Wenn die Benachteiligung von Behinderten nur unterbleiben müßte, wenn diese diskriminiert werden, würde das den Schutz der Behinderten verkürzen. Diskriminierung wertet ab, demütigt und bringt Verachtung zum Ausdruck, Benachteiligung nicht. Benachteiligung kann durch geeig-nete Maßnahmen ausgeglichen werden, wie das auch geschieht. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG schreibt dem Staat vor, zur „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken“. Der verachtende, ne-gativistische Begriff Diskriminierung kommt im Demokratieförderungsgesetz zum Ausdruck, das Diskriminierung mit Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit verbin-det, allerdings auch ohne diese Konnotation die Verhinderung von Diskriminierung als den Gegenstand der Maßnahmen aufführt (§ 2 Nr. 5 und Nr. 8 DFördG-E).
Auch die Verhinderung der Entstehung von Diskriminierungen, die Art. 3 Abs. 3 GG als Be-nachteiligungen verbietet, ist „Gegenstand der Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 und 2 DFördG-E in Verbindung mit § 2 Nr. 4 und 5 DFördG-E zur Verhinderung der Entstehung jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit.
Nach § 2 Nr. 4 DFördG-E müssen Diskriminierungen mit irgendwelchen Formen von Extre-mismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit verbundenen sein, damit deren Entste-hung verhindert werden soll. Derartige Gesetze können allenfalls verwirren. Augenscheinlich dient die Formulierung lediglich der Rechtfertigung der kostspieligen Maßnahmen. Nach Art 3 Abs. 3 GG müssen bereits Benachteiligungen unterbleiben, ohne daß diese zugleich extre-mistisch oder menschenfeindlich sein müssen. Das genügt.
Jedenfalls mißachten die Diskriminierungen nach der Judikatur des Bundesverfassungsge-richts durch „demütigende Ungleichbehandlungen“ die Menschenwürde der betroffenen Gruppen der Bevölkerung . Eine Mißachtung der Menschenwürde durch Diskriminierung ist jedoch nicht schon menschenfeindlich. Sie kann, wenn weitere Tatbestandsmerkmale gegeben sind, als Volksverhetzung bestraft werden (§ 130 Abs. 1 StGB). Die geschützten Gruppen sind „Teile der Bevölkerung“. Wer „die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“, macht sich nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, wenn das „in der Weise“, geschieht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Der Gesetzgeber kommt nicht einmal sprachlich mit sei-ner Agenda zurecht.
Neben den Benachteiligungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG und gegebenenfalls der Strafbar-keit von Äußerungen gegen bestimmte Gruppen gemäß § 130 Abs. 1 StGB und der Strafbar-keit von Gewalttaten sowie der finanziellen und gesundheitlichen (psychologische Beratung und ähnliches) Unterstützung der Opfer sind andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundge-setz nicht vereinbar, zumal nicht die staatliche Finanzierung der Prävention (vermeintlicher) „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“, die ausschließlich in der Benachteiligung einer durch Art. 3 Abs. 3 GG geschützten Gruppe besteht.
Verbote sind zu befolgen. Niemand darf sich strafbar machen. Im Übrigen erlaubt die Freiheit im Rahmen der Gesetze, die Maximen des Handelns selbst zu bestimmen. Deutschland ist kein Erziehungsstaat und darf es als Rechtsstaat nicht werden. Das Demokratieförderungsge-setz ist nach seinem Entwurf auch wegen der vorgesehenen finanziellen Unterstützung der Verhinderung der Entstehung von vermeintlich „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ durch Dis-kriminierungen, die Art. 3 Abs. 3 GG bereits als Benachteiligungen verbietet, ver-fassungswidrig (dazu auch zu VIII).
Der Staat schützt mittels seiner Gewalt durch die Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB die Menschenwürde, diese mit dem Bundesverfassungsgericht material verstanden , freilich ir-rig . Folglich fallen entgegen allen gesellschaftlichen und politischen Vorwürfen sonstiger (vermeintlich) „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ diese als solche auch wegen der Spezialität des Strafrechtes nicht unter das Demokratieförderungsgesetz.
VII Extremismus
Gegenstand der Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 und 2 DFördG-E sind nach § 2 Nr. 4 DFördG-E die Verhinderung der Entstehung jeglicher Form von Extremismus und gruppen-bezogener Menschenfeindlichkeit sowie der damit verbundenen Diskriminierungen und die Entgegnung auf diese, nach § 2 Nr. 6 die Stärkung und Förderung des Wissenstransfers, der Qualifizierung sowie der Vernetzung der Träger der Maßnahmen in den Bereichen Demokra-tieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politische Bildung, nach § 2 Nr. 7 DFördG-E die Stärkung überregionaler Strukturen, die betroffene Personen, Verbände und Institutionen im Umgang mit jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Men-schenfeindlichkeit sowie damit verbundenen Diskriminierungen beraten und unterstützen. Verhinderung der Entstehung von Extremismus wird ein Aktionsfeld für die zivilgesellschaft-liche Akteure, wenn er aktuell ist. Erst dann wird erwogen und kann erwogen werden, Aktivi-täten gegen ihn durchzuführen und staatlich zu finanzieren. Probleme, die es nicht gibt, müs-sen auch nicht gelöst werden.
Die Rechtsordnung kennt bisher die Wort und Begriffe „Extremismus“, „extremistisch“ oder „gesichert extremistisch“ nicht. Es ist unklar, was damit gemeint sein soll. Von der Propagan-da der Medien werden Parteien, wie insbesondere die Alternative für Deutschland (AfD), die nicht den Sozialisten, die in den Parteien Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der SPD organisiert sind, zugeordnet werden kann, als Extremisten diffamiert. Aber auch die sozialistischen Par-teien und die ohne ihnen selbst verbindliche materielle Agenda opportunistischen, vornehm-lich machtorientierten Parteien, CDU, CSU und F.D.P., beteiligen sich, vom Verfassungs-schutz des Bundes und auch der Länder befeuert, an der Propaganda gegen die AfD als „rechtsextremistisch“.
Auch die Begründung des Demokratieförderungsgesetzes spricht, wie in der politischen Öf-fentlichkeit üblich, vom Rechts- und vom Linksextremismus. Rechts und links sind Worte ohne politische Begrifflichkeit. Sie sind keine Rechtsbegriffe und haben keinerlei rechtliche Aussagekraft. Sie bezeichnen aus der Sicht des Präsidiums die Plätze in einem Parlament, die Fraktionen zugeteilt zu werden pflegen. Die Parlamentsplätze sagen nichts über die Politik und nichts über eine Agenda einer Partei. ‚Rechts‘ oder ‚links‘ plakatieren pauschal, meist ohne sachlichen Bezug, eine politische Orientierung des vermeintlichen ideologischen oder programmatischen Standorts einer Partei. Politische Anschauungen sind, von der Sache gebo-ten, hoch komplex.
Der Sozialismus versteht sich meist als linke Ideologie, obwohl es auch einen rechten Sozia-lismus gibt oder gab, wie nach überwiegender Auffassung der Nationalsozialismus des ‚Drit-ten Reichs‘, den man freilich auch als linke Ideologie einstufen kann. Das Nationale wird von den gegenwärtigen sozialistischen Ideologen meist als rechts angesehen, wie insbesondere von den Parteien, die sich allein für „demokratisch“ halten, aber sozialistisch sind oder dahin ten-dieren, also von den im Bundestag ‚vertretenen‘ Parteien Die Linke, das Bündnis 90/Die Grü-nen und die SPD. Die Christlich Soziale Union kann nicht als sozialistische Partei gelten. Die CDU erweist ihre opportunistische Nähe zu den sozialistischen Parteien durch ihre Koalitio-nen mit diesen – freilich bisher nicht mit Der Linken. Sozialismus ist typisch internationalis-tisch, nicht national. Allerdings gibt es jetzt in Thüringen eine Koalition der CDU mit dem BSW (Bündnis Sahra Wagenknecht), das eine Abspaltung der Linken, die Nachfolgepartei der SED ist. Dr. Sahra Wagenknecht, die Gründerin und Vorsitzende des BSW war Mitglied der Kommunistischen Plattform. Ob sie vom Kommunismus abgerückt ist, ist jedenfalls mit nicht bekannt. Die vermeintlich demokratischen Parteien verteidigen als plurale Einheitspartei nicht die Demokratie, sondern den Parteienstaat. Jede der konkurrierenden Parteien beein-trächtigt das wesentliche Interesse jeder anderen Partei und ihrer Mitglieder, Mandate, Macht und Geld. Die Wirklichkeit der parteienstaatlichen Demokratie ist die Herrschaft einer plura-len Parteienoligarchie, die nur von wenigen Bürgern gewählt ist, sondern mittels der Wahllis-ten von den Delegierten der Parteien. Die Wähler kenne die meisten Kandidaten, die sie mit deren Parteien wählen, nicht einmal.
Verfassungswidrig ist es, daß die Verfassungsschutzämter und auch staatliche Organe, Partei-en und Medien die AfD als „rechtsextremistisch“ oder „gesichert rechtsextremistisch“ einstu-fen, obwohl nicht einmal die Verfassungswidrigkeit in der vom Grundgesetz vorgesehenen Weise vom Bundesverfassungsgericht entschieden ist (Art. 21 Abs. 4 GG). Entgegen der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 113, 63 (60 ff., 80 ff. berechtigt § 16 BVerfSchG die Verfassungsschutzämter und den Bundesminister des Inneren nicht, die Öf-fentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zu informieren, selbst wenn „hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen“. Kein staatliches Amt darf von der Verfassungswidrigkeit einer Partei ausgehen, solange das nicht vom Bundesverfassungsgericht entschieden ist. Auch private Akteure, insbesondere Medien, machen sich wegen übler Nachrede nach § 186 StGB strafbar, wenn sie einer Partei die Ver-fassungswidrigkeit vorwerfen, obwohl diese nicht verbindlich vom Bundesverfassungswid-rigkeit entschieden ist. Die Behauptung ist dann „nicht erweislich wahr“.
Zudem findet die „Beobachtung“ der AfD als „Verdachtsfall“ verfassungsfeindlicher Bestre-bungen im Bundesverfassungsschutzgesetz keine Rechtgrundlage. Das Gesetz kennt weder den Begriff „Verdachtsfall“ noch die Begriffe „extremistisch“ oder „gesichert extremistisch“. Die Begriffe sind in der politischen Propaganda geläufig, aber rechtlich nichtssagend. Begrif-fe, denen kein Gesetzestext entspricht, können nicht Rechtsgrundlage von staatlichen Maß-nahmen sein, schon gar nicht von Maßnahmen, die Bürger schweren politischen und persönli-chen Schaden zufügen. Die Mißachtung der Menschenwürde, der politischen Freiheit, der Gewaltenteilung und der weiteren rechtsstaatlichen Prinzipien ist ungeheuerlich. Die „Be-obachtung terroristischer Bestrebungen“ (§ 18 Abs. 4 BVerfSchG) der AfD kommt nicht in Betracht, weil solche weder bestehen noch vermutet werden können. Sie würde auch kaum öffentlich gemacht werden, wenn sie verhindert werden sollen.
Den Kampagnen vor allem gegen den ‚Rechtsextremismus‘ stehen die zu IX erörterten politi-schen Rechte entgegen, die das Grundgesetz als Grundrechte schützt. Deren Schutz darf nicht durch Propaganda und schon gar nicht durch Ächtung grundrechtsgeschützten Handelns un-terlaufen werden.
Die dargelegten Argumente stehen auch den Aktionen gegen den Linksextremismus entgegen. Auch einzelnen Bürgern kann der Vorwurf des Rechts- oder Linksextremismus wegen deren Begriffslosigkeit nicht gemacht werden.
Benachteiligung wegen irgendeines als rechtsextrem gebrandmarktes Verhaltens (Brandmau-er) ist Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Wenn man den Aus-druck mit dem Bundesverfassungsgericht benutzen will: „Diskriminierung“.
Die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder verletzen durch die angesprochenen Verfassungsverstöße ihre Amtspflichten. Die Ämter sind zur Neutralität gegenüber den politi-schen Parteien und den Bürgern verpflichtet, die sich im Rahmen der freiheitlichen demokrati-schen Grundordnung bewegen. Davon ist, wie gesagt, bis zur Entscheidung über die Verfas-sungswidrigkeit einer Partei auszugehen. Politische Aktionen außerhalb des Rechts sind den Ämtern des Staates untersagt. Sie sind Mißbrauch der Amtsmacht. Der Staat hat das Recht zu verwirklichen, sonst nichts. Verfassungs- und amtswidrige Maßnahmen der Verfassungs-schutzämter disqualifizieren insbesondere deren Präsidenten. Sie sind aus ihren Ämtern zu entfernen.
Die staatliche Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Akteuren, die sich mit der Prävention eines Rechts- oder Linksextremismus befassen, ist verfassungswidrig.
VIII Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit
Gegenstand der Maßnahmen nach § 1 Absätze 1 und 2 DFördG-E sind insbesondere nach § 2 Nr. 4 DFördG-E „die Verhinderung der Entstehung jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie der damit verbundenen Diskriminierungen und die Entgegnung auf diese“, nach § 2 Nr. 7 DFördG-E „die Stärkung überregionaler Struk-turen, die betroffene Personen, Verbände und Institutionen im Umgang mit jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie damit verbundenen Diskriminierungen beraten und unterstützen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs sind „Islam- und Muslimfeindlichkeit, Queerfeind-lichkeit, Frauenfeindlichkeit, Behindertenfeindlichkeit“ genannt, die im Gesetzesentwurf selbst nicht eigens aufgeführt sind. Mit dem von Sozialwissenschaftlern benutzen Sammelbe-griff der „gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“ werden weiterhin die Vorwürfe „Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Sexismus, Abwertung von Lang-zeitarbeitslosen, von Asylbewerbern“ zusammengefaßt. Weitere ‚Gruppen‘ lassen sich beliebig benennen, etwa die Fremden, die Russen, die Amerikaner, die Chinesen, die Deutschen, die Ausländer, der Nachwuchs, die Verschwörungstheoretiker, die Armen, die Reichen, die Un-ternehmer, die Politiker, die Grünen, die Pfarrer oder die Pfaffen, all die großen oder größeren Gruppen, gegen die andere Gruppen ablehnend gegenüberstehen oder die pauschal für man-cherlei Unzuträglichkeiten verantwortlich gemacht werden.
Die Merkmale, die Art. 3 Abs. 3 GG aufführt, sind auch Merkmale von Gruppen, gegen deren (vermeintliche) Ablehnung der Vorwurf der „gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“ er-hoben wird oder werden könnte. Dazu würde auch die AfD gehören, die wegen „politscher Anschauungen“ von staatlichen Organen, von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Akteuren, insbesondere Medien und auch zivilgesellschaftliche Organisationen, be-nachteiligt, also, wenn man das Wort benutzen will, diskriminiert werden.

Eine ‚Diskriminierung‘ wegen der in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführten besonderen Merkmale (dazu zu VI) als solcher ist nicht schon „menschenfeindlich“. Die benachteiligten Gruppen werden nicht als Feinde behandelt. Das Wort „Menschenfeindlichkeit“ hat den Zweck, der Ablehnung der Gleichheit bestimmter Gruppen einen vernichtenden Vorwurfsgehalt beizu-messen, der die Menschen, denen der Vorwurf der „gruppenbezogener Menschenfeindlich-keit“, gemacht wird, ächtet. Die Zuordnung von Menschen zu den Menschenfeinden geht von einer Feindschaft von Menschen in Deutschland gegenüber verschiedenen Gruppen im Lande aus, die allenfalls in Ausnahmefällen Realität hat.

Was „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ ist, deren Verhinderung der Entstehung vom Bund und durch staatliche Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Akteuren mit dem Demo-kratieförderungsgesetz nach dessen Entwurf gefördert werden soll, erschließt sich aus den beiden Worten nicht. Als Gegenstand der Maßnahmen könnte auch die ‚Rettung der Welt‘ vorgesehen sein. Der allseits besorgte, vermeintlich menschengemachte, Klimawandel trifft sogar alle Gruppen von Menschen und wäre allemal lebensfeindlich und damit auch men-schenfeindlich. Menschenfeindlich sind allemal Kriege und Bürgerkriege, die ganze Völker und deren Lebenswelt bzw. die verfeindeten Bürgergruppen eines Volkes vernichten können. Als Rechtsbegriff sind die Worte „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“, die viele zivil-gesellschaft-liche Ideologen gebrauchen, um ihren Anwürfen die gewünschte Ächtungskraft zu geben, wegen Unbestimmtheit unbrauchbar. Die von politischen Akteuren benutzten mora-listischen, vorwurfsbeladenen Worte haben auch nicht annähernd einen Begriffsgehalt, der den Bestimmt-heitsanforderungen eines Rechtsstaates genügt.
Hinzu kommt: „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ ist als solche nicht strafbar und nicht verboten, wenn nicht das vermeintlich menschenfeindliche Verhalten gegenüber einer Gruppe Straf- oder sonstige Vorschriften verletzt.

Die Erscheinungsarten „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“, welche die Sozialwissen-schaftler zu nennen pflegen, haben fast alle eigenständige Regelungen in gesetzlichen Vor-schriften gefunden, meist im Strafrecht bis hin zur Strafbarkeit von Beleidigungen. Wenn nicht, muß bestimmtes Verhalten, das die Sozialwissenschaft als „gruppenbezogene Men-schenfeindlichkeit“ einstuft, entweder unter Strafe gestellt oder hingenommen werden. Grundsatz des Strafrechts ist: Nulla poena sine lege. Strafgesetze unterliegen einem strengen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG; BVerfGE 95, 96 (131); st. Rspr.). Der Staat des Grundgesetzes ist, wie schon gesagt, kein Erziehungsstaat und ist nicht befugt, Erziehungs-maßnahmen selbst durchzuführen oder solche zivilgesellschaftlicher, privater Akteure oder, wenn man so will, Aktionisten zu finanzieren.
Es sind viele Muslime nach Deutschland zugewandert, auch Palästinenser. Viele Palästinenser haben schon vor der illegalen Massenzuwanderung in Deutschland gelebt und viele sind jetzt Staatsbürger Deutschlands. Viele Palästinenser wie auch Muslime anderer islamischer Staaten sind Feinde der Juden. Das waren sie schon, bevor die Zionisten 1948 den Staat Israel im Jor-danland gegründet haben . Die Feindschaft zwischen den Palästinensern und den Israelis hat ihren Grund vor allem im Islam, nach der Historiographie seit dem Propheten des Islam Mo-hammed im 7. Jahrhundert. Gegenwärtig tobt zwischen Israel und Palästina ein Krieg. Israel wird Völkermord an den Palästinensern vorgeworfen. Ich habe mich dazu in meiner Schrift Nationalstaat und Souveränität, i. E., 2. Teil, 3. Kap. 4 b, S. 227 ff., jetzt Homepage unter Abhandlungen, geäußert. Der Krieg zwischen Israel und Palästina trägt durch die islamischen Zuwanderer die Feindschaft der Juden und der Palästinenser bis nach Deutschland. Sie könn-te als „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ sowohl der Israelis gegenüber den Palästi-nensern, also Islamfeindlichkeit, als auch der Palästinenser gegenüber den Israelis und allen Juden, also Antisemitismus, gesehen werden. Ob die Feindschaft im Krieg unter den Begriff der Menschenfeindlichkeit des Demokratieförderungsgesetzes fällt, ist mehr als zweifelhaft. Im Krieg wird getötet. Kriege sind nicht zu akzeptieren, aber nach aller Erfahrung der Menschheit auch nicht zu verhindern. Die Vereinten Nationen, deren Zweck und Aufgabe der Weltfrieden ist und in deren Charta in Art. 2 Nr. 4 das Gewaltverbot steht , haben Kriege nicht aus der Welt verbannen können. Die Feindschaft zwischen den Palästinensern und den Israelis läßt sich von Deutschland nicht befrieden. Den Krieg im Nahen Osten vermögen nicht einmal die Vereinten Nationen zu unterbinden. Kriege werden im Demokratieförderungsge-setz nicht angesprochen. Kriege sind keine Gegenstände der Maßnahmen nach § 2 DFördG. Mit den in dieser Vorschrift aufgelisteten Maßnahmen die Feindschaft der Muslime, auf die es politisch ankommt, nicht all derer, die sich an der Politik nicht beteiligen, besänftigen zu wollen, ist illusorisch. Das kann der Bund nicht und das können erst recht zivilgesellschaftli-che Akteure nicht, wenn sie es überhaupt wollen. Die finanzielle Förderung des Staates schließt Aktionsgruppen von Ausländern nicht aus. Das Verständnis eines Gesetzes, das die Anwendung unmöglich macht, ist abwegig. Wenn man das Demokratieförderungsgesetz auf die Feindschaft zwischen den Palästinensern und den Israelis anwenden wollte, würden auch die Maßnahmenbereiche der Demokratieförderung, Demokratiestärkung, Demokratiefeind-lichkeit, der Diskriminierung, des Extremismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit, der Queer-feindlichkeit, der Frauenfeindlichkeit, der Vielfaltgestaltung, der politischen Bildung usw., zu bedenken seien. Vor allem wären finanzielle Förderungen von ‚zivilgesellschaftlichen Akteu-ren‘ der Palästinenser und ihren islamischen und auch deutschen Unterstützern absurd. Deutschland würde den Krieg im Nahen Osten zur eigenen Sache machen. Jedenfalls würden ‚zivilgesellschaftliche Akteure‘, die sich mit der Agenda Feindschaft der Israelis und der Pa-lästinenser befassen, nicht die Voraussetzungen des § 5 DFördG-E erfüllen. Auf die besonde-re Problematik dieser Feindschaft in und für Deutschland kann ich hier nicht näher eingehen. Sie ist augenscheinlich von der Bundesregierung, die den Entwurf des Demokratieförde-rungsgesetz beschlossen hat, nicht berücksichtigt worden.
Die Massenzuwanderung von Muslimen seit 2015 ist nicht beendet. Sie hat in Deutschland eine Lage geschaffen, die die Begründung des Demokratieförderungsgesetzes als „Islam- und Muslimfeindlichkeit“ anspricht. Diese Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Es ereignen sich Vorfälle, die sich nur mit einer „Feindlichkeit“ von muslimischen Ein- oder Zuwanderern gegen Deutsche, vielfach jüdischen Glaubens, und von Deutschen gegen muslimische Ein- oder Zuwanderern erklären lassen. Die Millionen Muslime werden kraft ihrer religiös und poli-tisch gestärkten Fertilität längerfristig Deutschland in eine islamische Republik verwandeln. Die Forderungen nach einem Kalifat Deutschlands werden schon jetzt erhoben. Eine friedli-che Islamisierung Deutschlands ist nicht zu erwarten. Immerhin ist es nicht ausgeschlossen, daß diese existentielle Entwicklung Deutschlands und der Deutschen (im kulturellen Sinne) ohne Blutvergießen ‚friedlich‘ durch Wahlen geschieht. Dafür bedarf es keiner Integration der islamischen Muslime in das christlich-aufklärerische Deutschland, die schon jetzt ausgeschlos-sen erscheint, wie sich durch das Scheitern der Integrationspolitik erwiesen hat. Deren Gelin-gen ist angesichts dessen, daß die Muslime längst eine eigene Gesellschaft in Deutschland bilden, nicht mehr möglich. Der politische Islam setzt sich gegen das religionslos gewordene Deutsche durch. Deutschland wird nicht ‚demokratisch‘, wie das das Grundgesetz verfaßt, bleiben. Der Islam ist eine herrschaftliche politische Religion . Einer seiner Bausteine ist die Unterordnung der Frauen unter die Männer. Das Ende des Deutschen ist eine Frage der Zeit.
Wenn deutsche zivilgesellschaftliche Akteure die Feindschaft zwischen Muslimen, zumal den Palästinensern, und den Israelis mit ihren Maßnahmen besänftigen zu können meinen, machen sie sich lächerlich. Sie staatlich zu finanzieren ist sinnlos und somit verfassungswidrige Geld-verschwendung.
Wenn die vermeintlich „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“, die meist nichts anderes ist als die Verletzung der Gleichheitssätze, ohne den Einsatz der zivilgesellschaftlichen Akteure nicht oder nicht hinreichend unterbunden werden kann, müssen die dafür erforderlichen staat-lichen Einrichtungen geschaffen und finanziert werden. Die Sorge ist freilich angesichts des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Art. 3 GG unbegründet. Notfalls sind Zuwiderhand-lungen, soweit das nicht schon geschehen ist, unter Strafe zu stellen. Die Maßnahmen gegen „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“, so es eine solche gibt, müssen staatlich, also dem Rechtsstaat gemäß auf hinreichend bestimmte Gesetz gestützt, rechtsschutzfähig, sachkundig usw., vollzogen werden können und vollzogen werden. Das können zivilgesellschaftliche Ak-teure nicht gewährleisten. Sie müssen nicht einmal den Anforderungen des öffentlichen Dienstes genügen, insbesondere nicht die Verfassungstreue aufweisen, nämlich „die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-gesetzes einzutreten“, … (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz), geschweige denn den Lauf-bahnanforderungen. Sie gehören ja zur nichtstaatlichen Zivilgesellschaft. Sie werden auch nicht wie öffentliche Bedienstete alimentiert. Die Maßnahmen auf Grund des Demokratieför-derungsgesetzes würden die meisten staats- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien unterlau-fen. Das Gesetz bezweckt augenscheinlich die Unterstützung von Akteuren, die für den öf-fentlichen Dienst ungeeignet sind oder keine Anstellung, weder im Staatsdienst noch gar im privaten Bereich, gefunden haben, aber in parteipolitischem Interesse mit staatlichen Geldern versehen werden sollen. Möglicherweise sollen auch parteiinterne Auseinandersetzungen um die wenigen staatlichen Mandate, Ämter und sonstige Beschäftigungen befriedet werden.
Die Finanzierung der zivilgesellschaftlichen Aktionen gegen die „gruppenbezogene Men-schenfeindlichkeit“ ist ebenso verfassungswidrig wie derartige Maßnahmen und Finanzierun-gen des Bundes selbst.
IX Grundrechte
Die Grundrechte sind wesentlicher Teil des materiellen Rechtsstaates. Ihre Verletzungen miß-achten auch das Rechtsstaatsprinzip.
1. Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Die Bedrohung der Bürger mit der Ächtung, wenn sie sich durch den vom Staat finanzierten Moralismus nicht indoktrinieren lassen und den eigenen Maximen ihres Handelns folgen, ver-letzt deren Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Andreas Voßkuhle hat 2019, damals Präsident des Bundesverfassungsgerichts, in einem Vortrag zum Bildungsauftrag des Grundgesetzes auf den Beutelsbacher Konsens von 1976 hingewiesen, der seither gültige Grundprinzipien jeglicher, insbesondere aber politischer, Bildung benennen solle:
…„erstens das Überwältigungsverbot, das heißt keine Indoktrination; zweitens das Ge-bot der Beachtung kontroverser Positionen in Wissenschaft und Politik; und drittens das Prinzip der Schülerorientierung, also der Befähigung der Schüler, in politischen Situati-onen ihre eigenen Interessen zu analysieren“.
Die allgemeine Handlungsfreiheit, das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Art. 2 Abs. 1 GG schützt, wird durch den Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes nicht eingeschränkt, sondern verletzt. Nicht der propagierten Ideologie genügende Persönlichkeits-entfaltung wird dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die ‚Moral‘ zu verstoßen. Die Sanktion ist die Ächtung. Ächtung und auch die Gefahr der Ächtung sind schwere Beeinträchtigungen der Möglichkeit, in Freiheit zu leben. Den Begriff der äußeren Freiheit, der auch der des Grund-gesetzes ist, habe ich zu IV in der Skizze der Demokratie zitiert. Äußere Freiheit ist die „Un-abhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“ (Kant, Metaphysik der Sitten, S. 432).

Das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit besteht in den Grenzen der Rechte ande-rer, der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes . Der Gesetzgeber ist befugt, den Bürgern und sonstigen Bewohnern des Landes Vorschriften zu machen, wenn das Grundgesetz ihn dazu ermächtigt und die Grundrechte diesen nicht entgegenstehen. Ansons-ten bestimmt jeder, der in Deutschland lebt, selbst seine Handlungsmaximen und darf nicht vom Staat und auch nicht von staatlich finanzierten privaten Akteuren deretwegen bedrängt werden. Niemand, der den Moralismen/Ideologien der zivilgesellschaftlichen Akteure nicht folgt, darf geächtet werden oder auch nur die Ächtung wegen ‚moralwidrigen‘ Handelns oder auch nur ‚moralwidriger‘ Äußerungen in der Öffentlichkeit befürchten müssen. Moralismen bilden nicht die Moral, deren Gesetz das Sittengesetz ist, der kategorische Imperativ (dazu III und IV). Die Sanktionierung wegen der Mitgliedschaft in einer Partei oder einer sonstigen Vereinigung, die vermeintlich ‚moralwidrige‘ Meinungen vertreten, ist verfassungsfern. Der Staat darf dahingehende Maßnahmen, von wem auch immer, nicht nur nicht finanzieren, son-dern ist verpflichtet, die Bürger vor einer Propaganda und Indoktrinierung zu schützen, die deren Ausübung der Freiheit sanktionsbewährt einschränken. Die Grundrechte begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben dem Recht, Maßnahmen des Staates abzuwehren, auch die Pflicht des Staates, Schutz gegen Maßnahmen Dritter zu geben, die die Ausübung der Freiheit beeinträchtigen (BVerfGE 39, 1 (S. 42) und ständig ). Der Staat ist verpflichtet, wenn man so will, im Rahmen der grundrechtlichen Schutzpflichten das freie Reden und Handeln der Bürger, soweit dieses den Gesetzen genügt, zu verteidigen. Die-se Staatspflicht gehört zu dessen elementaren Pflicht, die Sicherheit im Lande zu gewährlis-ten. Sicherheit ist Staatszweck . Die Sicherheit ist die Gesetzlichkeit, die Wirklichkeit der Gesetze . Der Staat darf den Akteuren, die die Rechte der Bürger verletzen, nicht die Hand reichen.
Die politischen Prinzipien, die der Bund und die vom ihm finanzierten zivilgesellschaftlichen Akteure mit moralistischem Zwang durchzusetzen ermächtigt werden, genießen mehr oder weniger den Schutz des Grundgesetzes und der Gesetze. Die Indoktrinierung der Bürger mit diesen Prinzipien über die Rechtspflicht hinaus, diese Prinzipien, soweit sie unmittelbar oder mittelbar durch Gesetze materialisiert sind, bei allem Handeln zu achten, sprich: nicht zu ver-letzen, verstößt jedoch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit einschließlich der politischen Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, aber auch gegen die sonstigen politischen Freiheiten, insbeson-dere die Mei-nungsäußerungsfreiheit, die Medienfreiheiten, die Versammlungsfreiheit, zumal die Demonstrationsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, aber auch gegen die Parteienfreiheit.

2. Freiheit der Meinungsäußerung
Die öffentliche Meinung kann sachgerecht oder auch sachwidrig sein. Das hängt von der fachgerechten Erkenntnis der Wahrheit und der Richtigkeit ab. Meinungen sind Beiträge zur Wahrheit und Richtigkeit . Das Bundesverfassungsgereicht vertritt in BVerfGE 124, 300, Rn. 49:

„Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussa-ge geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 [210]). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 [210]; 61, 1 [8]; 90, 241 [247]). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 [247])“.

Das ist nicht falsch, aber nichtssagend. Die Subjektivität der Meinung ergibt sich schon dar-aus, daß nur die Äußerung der eigenen Meinung („seine Meinung“) durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist. Auf die Wahrheit und die Richtigkeit der Meinung kann es nicht ankom-men; denn das „Ding an sich kennen wir nicht“ (Kant ). Aber das Bemühen, die Wahrheit und das Richtige zu sagen, ist sittliche und rechtliche Pflicht. Die Richtigkeit hängt von der Erkenntnis der Wirklichkeit, von der Wahrheit, die in Theorien der Wirklichkeit als der best-möglichen Annäherung an die Wahrheit (Korrespondenztheorie der Wahrheit), erfaßt wird, von der theoretischen Vernünftigkeit also, ab. Auf der Grundlage der theoretischen Vernunft wird das praktisch Vernünftige, das Richtige, als Erkenntnis argumentativ und diskursiv er-mittelt . „Theorien sind Vermutungen, der vorläufige Irrtum“. Die vom Bundesverfassungs-gericht praktizierte Wechselwirkungsdogmatik des Grundrechts und dessen Schranken in Ab-satz 2 des Art. 5 GG löst den Gegenstand des Grundrechtschutzes ohnehin auf und ermög-licht dem Gericht den Meinungsäußerungsschutz so zuzumessen, wie es ihm politisch zuträg-lich scheint. Das Gericht stellt „Werte“ gegenüber, den der freien Meinungsäußerung und den der Schranken. Mit Rechtsprechung hat eine solche Gerichtspraxis nicht mehr viel zu tun.

Propaganda ist in keinem Fall ein Beitrag zur Erkenntnis des Wahren und Richtigen. Eine Meinung, deren Äußerung das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt, kann der Be-richt von Tatsachen sein. Auch ein Bericht gibt das Bild der Wirklichkeit, wieder, das der Be-richterstatter hat, die Theorie desselben. Tatsachenbehauptungen dürfen jedoch nicht „bewußt oder erwiesen unwahr“ sein. Lügen sind kein Bericht . Eine Meinung muß, soweit dem Äuße-rer möglich, sach- und fachgerecht, wissenschaftlich sein, um eine Meinung im Sinne des Rechts, seine Meinung frei zu äußern, zu sein. Das gilt auch für den Bericht von Meinungen Dritter. Auch Lehren, die Darlegung von Forschungsergebnissen , sind Meinungsäußerun-gen .

Propaganda ist ein Mißbrauch der Meinungsäußerungsfreiheit. Eine Meinung muß sich in Fra-ge stellen lassen, und zwar in einem realisierbaren Zusammenhang mit der Äußerung. Deswe-gen ist der Faktencheck, den einige Medien durchführen richtig. Richtig ist allemal das Recht zur Gegendarstellung (etwa Art. 10 BayPresseG; § 11 HbgPrG). Deswegen sind anonyme Äußerungen keine Meinung, zumal nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 nur die Äußerung der eigenen Meinung geschützt ist. Über fremde Meinungen kann nur berichtet werden. Die Mißachtung des Grundsatzes jeder Meinungsbildung: audiatur et altera pars, macht Meinungsäußerungen einschließlich der Tatsachenberichte zur Propaganda. Die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sind ein Musterbeispiel politischer Propaganda. Sie verletzen geradezu systemisch die Neutralitätspflicht dieser Anstalten (BVerfGE 80, 124 ff., Rn. 28; vgl. auch BVerfGE 144, 20 ff., Rnrn. 516, 533). Propaganda war seit eh und je ein wirksames Mittel der Machtausübung. Propaganda der Oligarchie ist ein verläßliches Zeichen des Unrechts.

Meinungen können irrig sein, dürfen aber nicht bloßes Gerede sein und insbesondere nicht gegen die verfassungsgesetzlichen Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit, nämlich die all-gemeinen Gesetze, die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht auf persönlich Ehre verstoßen. Kein Mensch muß Wissenschaftler sein, um seine Meinung äußern zu dürfen, aber jeder ist der Wahrheit und Richtigkeit verpflichtet. Kunst, die Art. 5 Abs. 3 GG schützt, folgt eigenständigen Gesetzen, die der Künstler sich gibt (dazu KAS, Res publica res populi, S. 1002 ff.). Die Grenze der Kunst zu Meinungsäußerungen, die den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen, sind fließend.

Das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, hat, wie gesagt, u. a. die Grenze der allgemeinen Gesetze (Absatz 2). Diese Gesetze müssen dem Grundgesetz genügen. Sonst sind sie verfassungswidrig und nichtig. Zu den allgemeinen Gesetzen gehört die verfassungsmäßige Ordnung; denn diese ist Grenze der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und damit jeden Grundrechts, das freiheitliches Han-deln schützt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist durch viele Gesetze geschützt, auch und insbesondere durch Strafgesetze (§§ 87 Abs. 1 Nr. 6; 88 Abs. 1 Nr. 4; 89 Abs. 1; 89 a Abs. 1; 90 Abs. 3; 90 a Abs. 3; 90 b Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 StGB). Die Strafvorschriften verbieten Handlungen freilich nur, wenn außer der Verletzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Sonst sind die Handlungen nicht rechtswidrig. Nichts anderes gilt für Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG für die Verfassungswidrigkeit von Parteien. Verfassungswidrig sind nach Art. 21 Abs. 2 GG, wie schon oben zitiert, nur „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträch-tigen oder zu beseitigen oder … “, nicht schon Parteien, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen oder verletzen .
Die Gesinnungspolizei ist eine schwere Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit. Tim Wihl, Schriftliche Stellungnahme …. a. a. O., S. 9 in Auslegung des NPD-Urteils (BVerfGE 144, 20 ff., Ls. 6 a):
„Eine (de facto) verlängerte Gesinnungskontrolle findet entsprechend den neuen Karlsru-her Maßstäben nicht (mehr) legal statt“

3. Weitere Grundrechtsverletzungen
Auch die Grundrechte, die die politische Freiheit in besonderer Weise schützen, werden durch das Demokratieförderungsgesetz nach dessen Entwurf verletzt, nämlich
a) die Grundrechte des Art. 4 GG, die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des Gewissens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG),
b) die Gewährleistung der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art 5 Abs. 1 S. 2 GG),
c) das Recht der Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG),
d) das Recht aller Deutschen, Vereine und Gesellschaften zu bilden (Art. 9 Abs. 1 GG).
Auf die faktischen Verletzungen der durch diese Grundrechte geschützten Rechte durch den Bund und dessen finanzielle Förderung der Propaganda, Indoktrination, Ehrverletzungen, Störungen von Meinungsäußerungen, Pressearbeit, Rundfunk- und Filmsendungen, Versamm-lungen und Vereinigungen und gegebenenfalls auch Gewalttätigkeiten auf der Grundlage des Demokratieförderungsgesetzes, wenn dieses gemäß dem Entwurf in Geltung gesetzt werden sollte, soll an dieser Stelle nicht eigens eingegangen werden. Es sind im Wesentlichen die zu 1 erörter-ten Argumente, die auch die Feststellungen dieser Verfassungsverletzungen begrün-den.

X Förderungsermessen
§ 4 Abs. 2 DFördG-E lautet:
„Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird durch dieses Gesetz nicht begründet. Die je-weils zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermes-sens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
In der Begründung des Entwurfes des Demokratieförderungsgesetzes steht zu D. Haushalts-ausgaben ohne Erfüllungsaufwand:

„Das Gesetz beinhaltet keinen Anspruch auf Förderung und auch keine Verpflichtung zur Förderung von Mehrbedarfen bei zivilgesellschaftlichen Organisationen oder Trägern durch den Bund. Es trifft keine Vorentscheidungen zu Förderhöhen, möglichen Zuwen-dungsempfängern und konkreten Kostenpositionen. Die Mehrbedarfe an Sach- und Per-sonalmitteln sollen in den jeweiligen Einzelplänen vollständig und auf der Grundlage des geltenden Finanzplans dauerhaft“ gegenfinanziert werden.
Einen Anspruch auf Fördermittel räumt der Gesetzgeber in der Regel nicht ein, jedenfalls nicht dauerhaft. Das Ermessen der Bewilligung ist folglich geboten. Ermessenbefugnis ver-pflichtet die Behörden zur Sachlichkeit gemäß eigener Beurteilung der Sachlage. Subventio-nen werden nach der Praxis ohne gesetzliche Grundlage durch Haushaltstitel gerechtfertigt.
Die Regelungen des Demokratieförderungsgesetz stellen nach dessen Entwurf nicht sicher, daß die Agenden aller zivilgesellschaftlichen Akteure, wenn sie gewissen Kriterien genügen, gleichheitlich vom Bund finanziell gefördert werden, unabhängig von den Gegenständen, die sie mit ihren Bemühungen unterstützen. Zivilgesellschaftliche Akteure können materielle Kri-terien dessen, was sie für demokratisch halten, im Zweifel das, was sie selbst gutheißen, zur Grundlage ihrer Aktionen machen, für die sie Fördermittel in Anspruch nehmen. Aber die Fördermittel müssen, angenommen, das Demokratieförderungsgesetz hält verfassungsgericht-licher Prüfung stand, dem Gleichheitssatz gemäß zugeteilt werden.
Die „Richtlinien für die nach diesem Gesetz geförderten Programme und vergleichbare Maß-nahmen“, die die obersten Bundesbehörden gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 DFördG-E erlassen (För-derrichtlinien), müssen dem Neutralitätsgebot genügen. Oben zu III ist die Feststellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 zu Rn. 28 (BVerfGE 80, 124 ff.) zitiert, das dieses förderungsrechtliche Neutralitätsgebot mit aller Klarheit ausgesprochen hat. Zwei Sätze seien wiederholt:

„Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünsti-gen noch benachteiligen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsbereich für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Mei-nungsinhalten verbietet.“
Das Neutralitätsgebot wäre im Gesetz festzulegen, weil angesichts der sozialistischen Ausrich-tung des Gesetzes dessen Einhaltung nicht sichergestellt ist.
Auch Ausländer, von woher auch immer diese ein- oder zugewandert sind, können als zivilge-sellschaftlichen Akteure nach dem Entwurf des Demokratieförderungsgesetzes vom Staat finanziell gefördert werden, etwa deren Bemühungen um die Islamisierung Deutschlands. Auch sie sind „Dritte“ im Sinne von § 4 Abs. 2 DFördG-E. Davon dürfte, wenn das Gesetz zur Geltung kommt, reger Gebrauch gemacht werden. Das Gemeinwohl, das sich aus dem Grundgesetz und den Gesetzen ergibt, darf dabei nicht mißachtet werden. Der Islam jeden-falls als eine politische Religion ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar . Dessen zivilgesell-schaftlichen Aktionen zur Förderung der politischen Religion der Muslime, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, verbietet sich.
Wenn Interventionen aus dem Ausland, seien diese offen oder nicht offen, abgewehrt werden sollen, ist das nicht Sache zivilgesellschaftlicher Akteure, sondern Sache des Bundesnachrich-tendienstes. Deswegen zivilgesellschaftliche Akteure mit staatlichen Mitteln zu finanzieren, ist nicht nur abwegig, sondern vor allem verfassungswidrig. Der Bundesnachrichtendienst ist eine Einrichtung des Staates, die mit dessen Mitteln bezahlt wird. Zivilgesellschaftliche Akteure, die sich aus dem Ausland finanzieren lassen oder sonst mit Agenten des Auslandes zusam-menarbeiten, machen sich, wenn weitere Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, nach § 99 StGB wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit strafbar. Ebenso strafbar ist es, wenn Aus-länder zivilgesellschaftliche Einrichtungen schaffen, die nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausüben. Die Straftaten zu verfolgen ist Sache der Staatsanwaltschaften. Genaueres zur straf-rechtlichen Rechtslage zu sagen, ist nicht mein Arbeitsgebiet.
Es ist befremdlich, daß die Bundesregierung das Gesetz zu Förderung der Demokratie be-schlossen und dem Bundestag zur Verabschiedung unterbreitet hat. Deutschland ist weitge-hend die Liberalität, soweit diese überhaupt bestand, verloren gegangen.
Von der Erörterung der vielen weiteren inkriminierten Verhaltensweisen, gegen die sich Maß-nahmen des Bundes und die vom Staat finanzierten Maßnahmen der zivilgesellschaftlichen Akteure gemäß § 2 DFördG-E richten können, Islam- und Muslimfeindlichkeit, Queerfeind-lichkeit, Frauenfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit, Vielfaltgestaltung, politi-schen Bildung, sehe ich vorerst ab.

Berlin, 20. Dezember 2024