Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 über die Verfassungsbeschwerden gegen die Griechenlandhilfe und den Rettungsschirm EFSF
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der Fünf Professoren W. Hankel, W. Nölling, K. A. Schachtschneider, D. Spethmann und J. Starbatty, aber auch die des Bundestagsabgeordneten Dr. P. Gauweiler abgewiesen.
Die Beschwerden der Professoren sind in dieser Homepage unter Downloads zu lesen und können heruntergeladen werden. Ich habe die Rechtsfragen in dem im Kopp-Verlag gerade veröffentlichten Buch „Die Rechtswidrigkeit der Euro-Rettungspolitik. Ein Staatsstreich der politischen Klasse“ umfassend dargelegt. Die ökonomische Lage des Euros ist in dem zugleich im Kopp-Verlag erschienenen Buch der Fünf Professoren „Das Euro-Abenteuer geht zu Ende. Wie die Währungsunion unsere Lebensgrundlagen zerstört“ erörtert.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Staatsstreich nicht abgewehrt und den Bürgern den gebotenen Rechtsschutz weitestgehend verweigert.
1 a) Das Gericht hat entweder einen der wesentlichen Rechtsakte entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer (Antrag zu 4 und 11) überhaupt nicht behandelt, nämlich die Verordnung der Union zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 11. Mai 2010 (VO (EU) Nr. 407/2010 des Rates). Diese Verordnung ist zu Unrecht auf Art. 122 Abs. 2 AEUV gestützt, eine Nothilferegelung in Katastrophenfällen und ähnliches, und verletzt kraß das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV, aber auch die Haushaltsdisziplinierungsregelung des Art. 126 AEUV. Der Antrag wirft somit die wesentlichen Rechtsfragen des Verfahrens auf, die schweren Rechtsverletzungen der Union in der Euro-Rettungspolitik, die zugleich grobe Vertragsverstöße auch der deutschen Politik sind. Für dieses schwerwiegende Versäumnis des Gerichts spricht, daß es über die genannten Vertragsverstöße nichts gesagt hat, aber auch daß die Beschwerde gegen die Verordnung als solche in dem Urteil weder als unzulässig noch gar als unbegründet ab- bzw. zurückgewiesen worden ist. Es hat in dem Urteilsteil zu B II 2, in dem die gegenständliche Beschwerdefähigkeit der Rechtsakte der Union geprüft werden, den „Beschluß der Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9606/10) als nicht beschwerdefähig hingestellt, aber die Verordnung selbst, die am 11. Mai 2011 erlassen wurde, nicht erwähnt und nicht auf die Beschwerdefähigkeit hin erörtert. Den wesentlichen Antrag, der das Gericht gezwungen hat, die Kernfragen des Unrechts der Euro-Rettungspolitik zu erörtern, weder auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit hin zu behandeln, ist unfaßbar. Die Vertragsprinzipien sind dem Gericht nicht fremd. Es erwähnt sie, um die Budgetgemäßheit der Währungsunion aufzuzeigen, verliert aber kein Wort über deren Verletzung. Außerdem sind die Anträge, die Rechtswidrigkeit der Zweckgesellschaft, welche die Eurorettung administriert, die EFSF, sowie die Rahmenvereinbarung darüber nicht behandelt worden. All diese Anträge und die diesen zugrundeliegenden Vorgänge sind im Sachverhalt dargelegt und können, weil sie zu einem umfangreichen Beschwerdevortrag geführt haben, nicht übersehen worden sein.
b) Oder das Gericht hat ohne jede Erörterung wesentliche Erkenntnisse des Maastricht- Urteils von 1993, die im Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 sogar im Leitsatz 4 bestätigt und verstärkt worden sind, aufgegeben und in das Gegenteil verkehrt. Es hat nämlich die verschiedenen Maßnahmen der Europäischen Union im Rahmen der Eurorettung nicht als „Hoheitsakte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG“ eingestuft, gegen die allein Verfassungsbeschwerden erhoben werden können. Dazu konnte auch und insbesondere die Verordnung der Union zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 11. Mai 2010, die das Gericht insofern nicht eigens erwähnt, gerechnet werden, weil das Urteil, wie zu a) ausgeführt, diesen wichtigen Antrag sonst nirgends behandelt. So ist auch der mittelbare Erwerb von griechischen Staatsanleihen und der Staatsanleihen anderer Euro-Staaten durch die Europäische Zentralbank, durch die Griechenland weitgehend finanziert wird, d. h. mit deren Gegenleistung die griechischen Schulden gegenüber den Banken, Versicherungen, Fonds bezahlt werden, in diesen Maßnahmekatalog einbezogen. Das sind alles „ausbrechende Rechtsakte“, die „ultra vires“ erfolgen; denn sie verletzen offen das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV bzw. die Befugnisgrenzen der EZB aus Art. 123 AEUV. Aber die Auflagen für Griechenland verletzen auch den Mechanismus des Art. 126 AEUV zur Haushaltsdisziplinierung der Euroländer und im übrigen völkerrechtswidrig die Demokratie der Griechen. Gegen solche Akte hatte das Gericht 1993 und erst recht 2009 Grundrechtsschutz durch Verfassungsbeschwerde (Absätze 240 f.) zugesagt und sogar die Prüfungskompetenz bei sich monopolisiert. Im konkreten Fall hat das Gericht das Versprechen nicht eingelöst. Das ist für die vorbereitenden Beschlüsse des Rates bisher nicht ausgesprochen worden, aber auch das sind fraglos Hoheitsakte der Union. Für Verordnungen ist das unbestreitbar; denn sie sind Gesetze der Union, welche die Mitgliedstaaten unmittelbar binden. Das ist ein schwerer Rechtsbruch. Es hätte sonst die Rechtswidrigkeit der Rettungspolitik feststellen müssen. So aber hat es sich insoweit verschwiegen und lediglich angemerkt, daß die „Anwendbarkeit (sc.: der Hoheitsakte) in Deutschland“ anderweitig überprüft werden könne. Welche Instanz aber soll das sein, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht.
c) Den Europäischen Gerichtshof können Bürger gegen Rechtsakte mit allgemeiner Wirkung (fast alle), die sie nicht allein (individuell und in besonderer Weise) betreffen, nicht anrufen. Es gibt auch keine Grundrechtsbeschwerde zu diesem Gericht. Hätte das Bundesverfassungsgericht den versprochenen Grundrechtsschutz gegen Hoheitsakte der EU gegeben, hätte es die Rechtsfragen, die sich aus dem Lissabon-Vertrag ergeben, auch dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn nicht müssen. Dieses Verfahren hätte viel Zeit in Anspruch genommen und eine Weiterentwicklung der Rettungsunion erheblich verzögert. Aus Angst vor den Finanzmärkten und damit vor dem schnellen Zusammenbruch des Eurosystems hat das Gericht diesen Weg der Rechtsklärung vermieden und die Rechtsschutzverweigerung vorgezogen.
d) Wegen dieses Rechtsbruchs im Verfahren oder in der Sache des Gerichts sehen sich die Politiker und viele Medien veranlaßt, zu verbreiten, daß Gericht habe die Griechenlandhilfe und den Rettungsschirm gebilligt. Davon kann keine Rede sein. Es hat den Bürgern den notwenigen Grundrechtsschutz nicht gegeben und/oder die Entscheidung über einen wesentlichen Antrag unterlassen.
2) Den Grundrechtsschutz aus dem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 GG hat das Gericht beibehalten, aber weiter minimiert.
a) Es hat lediglich eine Verletzung dieses Rechts durch die beiden angegriffenen deutschen Gesetze geprüft. Wenn das Parlament die Exekutive Kredite an die hilfsbedürftigen Euro-Staaten zu gewährleisten ermächtigt, hält das Gericht das, sofern ein äußerster finanzieller Rahmen definiert ist und die Kredite an Vereinbarungen mit den Kredit nehmenden Staaten gebunden sind und deren Zweck begrenzt ist, für demokratisch legitimiert und hinreichend bestimmt, selbst wenn die Kredite den Umfang fast ganzer Bundeshaushalte oder mehr erreichen. Quantitative Grenzen hat das Gericht nicht gezogen. Es läßt aber keinen „völkervertraglichen Mechanismus“ zu, der Deutschland gegebenenfalls zu Zahlungen in großem Umfang verpflichtet, die „Willensentscheidungen anderer Staaten“, „wenn diese mit sie mit schwerkalkulierbaren Folgwirkungen verbunden sind“, auslösen, auf die das deutsche Parlament keinen Einfluß mehr nehmen kann. Schön und gut: Das schließt Euro-Bonds aus und erschwert Regelungen im zukünftigen permanenten Schutzmechanismus ESM, die sich der jeweiligen Einwirkungsmöglichkeit des Parlaments entziehen. Das ist ein bescheidener, aber für die Finanzmärkte ärgerlicher Erfolg der Verfassungsbeschwerden.
Aber: Der fraktionierte Bundestag, besetzt mit weitestgehend von der Regierung oder anderen an der Euro- und derzeitigen Europapolitik interessierten Kräften (Unternehmen u. a.) abhängigen, wenig qualifizierten Abgeordneten, stimmt im Zweifel jeder international, zumal in der EU vereinbarten Politik der Staats- und Regierungschefs zu. Der Bundestag vertritt schon lange nicht mehr das Wohl des Deutschen Volkes, sondern eine internationalistische, zumal europäistische Politik, die den Interessen des großen Teils der Deutschen, insbesondere der wenig begüterten Bürger, entgegengesetzt ist. Die Kaufkraft ist um etwa 50% geringer als sie ohne den Euro wäre. Die Bürger werden durch die geringe Stärkung des Bundestages nicht geschützt.
b) Das Gericht läßt auch die Zustimmung des Haushaltsausschusses zu den Vollzugsmaßnahmen der Eurorettung im Rahmen der (überaus weiten) Ermächtigungen genügen. Das nimmt dem Parlament die Haushaltskompetenz und wertet den Ausschuß gewissermaßen zu einem Verfassungsorgan auf. Jeder Abgeordnete hat aber die Verantwortung für die Haushaltspolitik und damit der Bundestag in seiner Gesamtheit. Das ist ein deutlicher Bruch mit dem Parlamentsprinzip der demokratischen Republik. So kommt im Haushaltsausschuß wegen seiner Zusammensetzung nach Fraktionsstärke gegebenenfalls eine Fraktionsminderheit nicht zur Geltung, die aber so stark ist, daß sie die Regierungsmehrheit im Parlament in Frage stellt. Ihre Ablehnung von Eurorettungsmaßnahmen könnte den Kanzler zur Vertrauensfrage oder gar zum Rücktritt veranlassen, wenn nicht zwingen.
c) Das Gericht überantwortet mit einer nicht neuen, aber nach wie vor überzogenen Zurückhaltung gegenüber der Politik von Parlament und Regierung vor allem in der Einschätzung wirtschaftlicher Gegebenheiten der Legislative und Exekutive, zumal „der Wahrscheinlichkeit für Gewährleistungen einstehen zu müssen“ (was unausweichlich ist), die schicksalhafte Euro-Rettungspolitik. Es ist aber verpflichtet, die Grenzen der Politik aufzuzeigen, welche das Recht zieht, nämlich zum einen die Unionsverträge und zum anderen das Verfassungsgesetz Deutschlands, jedenfalls die Verfassung der Deutschen, also die durch Art. 79 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG definierte Verfassungsidentität. Diese gebieten dem Gericht die Verteidigung der demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Diese wird wesentlich durch die Europolitik ruiniert, schlimmer noch, die Euro-Rettungspolitik mißachtet das Staatsprinzip und entwickelt entgegen dem Grundgesetz (Art. 146 GG) einen Unionsstaat (unionalen Bundesstaat), der eine neues Verfassungsgesetz Deutschlands voraussetzt, das die Deutschen sich nur kraft eines Referendums geben können. Auch das hat das Lissabon-Urteil klargestellt. Das Gericht hat das aber in diesem Urteil über eine Politik, welche die Grenze zum Bundesstaat deutlich überschreitet, verschwiegen und auch insoweit den zugesagten Grundrechtsschutz verweigert. Es widerspricht gerade den Unionsverträgen und damit der Integrationspolitik Deutschlands wie der anderen Mitgliedstaaten der Union, daß, wie das Gericht meint, „die europäische Integration die Bundesrepublik Deutschland nicht nur rechtlich, sondern auch finanzpolitisch bindet“, und erklärt: „Selbst dann, wenn solche Bindungen erheblichen Umfang annehmen, wird das Budgetrecht nicht in einer mit dem Wahlrecht rügefähigen Weise verletzt“. Richtig ist, daß in Art. 125 AEUV jedenfalls für die Währungsunionspolitik die Haftung für die Schulden anderer Euro-Staaten ausdrücklich verboten ist, nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch der Union selbst. Das ist ein Konstruktionsprinzip der Währungsunion, wie das Gericht an anderer Stelle selbst hervorhebt.
d) Nicht anerkannt hat das Gericht, daß aus dem Recht auf Demokratie des Bürgers auch das Recht des Bürgers folgt, daß der Bundestag bei seinen Beschlüssen das Grundgesetz, jedenfalls den Kern der Verfassung, die sogenannte Verfassungsidentität, einhält. Es lehnt weiterhin eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Politik aus diesem Recht des Bürgers auf Demokratie ab. Es ist an sich selbstverständlich, daß ein Vertreter sich im Rahmen der Vertretungsmacht, den Weisungen des Vertretenen, hält. Diese `Weisungen` gibt das Volk den „Vertretern des ganzen Volkes“ durch sein Verfassungsgesetz. Genausowenig hat das Gericht das Recht auf Recht der Bürger anerkannt, das auf denselben Anspruch auf Verfassungsmäßigkeit der Politik hinausläuft. Die Euro-Rettungspolitik ist grob verfassungswidrig. Insbesondere verletzt sie mit dem Stabilitätsprinzip das Sozial(staats)prinzip, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip, aber auch das Staatsprinzip selbst, dem es widerspricht, daß ein Staat einen anderen Staat finanziert.
e) Den Verlust der währungspolitischen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Union durch den Vertrag von Lissabon (Art. 3 Abs. 1 lit c AEUV) hat das Gericht gar nicht erst erwähnt.
3) Besonderns betrüblich ist, daß das Gericht das Grundrecht auf Stabilität aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG wiederum wie schon im Euro-Prozeß 1998, den vier der Fünf Professoren angestrengt hatten, nicht anerkannt hat. Das nimmt den Bürgern, den Reichen wie den Armen, entgegen dem Fundamentalprinzip des Eigentums, den Eigentumsschutz, so den an dem Wert der Renten, der Pensionen, der Transferleistungen, aber auch an den Vermögen, an Sparguthaben usw. Das Gericht geht so weit, den Deutschen Belastungen zuzumuten, wie sie jetzt die Griechen (nur zugunsten der Finanzwirtschaft) erleiden müssen, jede Art von Kürzungen der Einkommen und Staatsleistungen sowie Steuererhöhungen, solange die Gewährleistungen Deutschlands noch refinanzierbar sind. Auf die immense Steigerung der Staatsschulden geht das Gericht nicht ein, auch nicht wirklich auf die Mißachtung der Schuldenbremse. Erst wenn die Rettungsmaßnahmen „die Kaufkraft des Euro in erheblichem Umfang“ „objektiv beeinträchtigen“ sollten, „in Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geltwertes durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt“ komme eine Kontrolle einer solchen Politik an Hand der „Eigentumsgarantie“ in Betracht. Das ist immerhin ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Aber daß eine gut 30%ige Kaufkraftminderung längst Wirklichkeit ist und sich verheerend verstärken wird, nimmt das Gericht nicht ernsthaft zu Kenntnis.
4) Das Recht auf Recht, das die Bürgerlichkeit des Bürgers, dessen freiheitliche Würde, zur Geltung bringt, fand das Bundesverfassungsgericht, das vermeintliche Bürgergericht, keiner Erwähnung wert. Das Gericht hat sich eben zu dem Parteiengericht entwickelt, zu dem Verfassungsorgan, das den Parteienstaat gegen die Bürger genannten Untertanen verteidigt.
5) Das Bundesverfassungsgericht hat somit die Euro-Rettungspolitik nicht „gebilligt“, nicht ins Recht gesetzt. Es hat vielmehr, besonders betrüblich, den Bürgern den Rechtsschutz verweigert, ja sogar gefestigte Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz gegen ausbrechende Rechtsakte der Union umgeworfen, ohne diese Änderung auch nur mit einem Wort zu begründen, entweder explizit oder implizit dadurch, das die einschlägigen Anträge nicht behandelt worden sind. Die Bürger werden weiter als Untertanen behandelt, die sich jede noch so verheerende Politik der politischen Klasse, zu der auch die Richter dieses Gerichts gehören, gefallen lassen müssen. Es bleibt gegen den Bruch der fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes der Widerstand, zu dem Art. 20 Abs. 4 GG jeden Deutschen berechtigt und sittlich verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht (mehr) der Hort des Rechts, dessen Entscheidungen Widerstand erübrigen. Dafür ist es eigentlich eingerichtet. Widerstand heißt in dieser Lage, daß die Deutschen endlich andere Vertreter in den Deutschen Bundestag wählen als die Verächter des Volkes, die allein durch ihre Parteilichkeit ihre Gewissenlosigkeit stetig unter Beweis gestellt haben. Diese Parteigänger wählen sich im übrigen auch ihre Verfassungsrichter. Was können die Bürger anderes erwarten als derart apologetische Urteile? Das Urteil vom 7. September 2011 ist ein weiterer Schritt der politischen Klasse in den Unrechtsstaat.