Dr. Werner Mäder, Grundrechte und Grundunrecht
Rezension
Dr. Werner Mäder
Grundrechte und Grundunrecht
Richterdämmerung
Werner Mäder hat ein Buch zur Richterdämmerung vorgelegt:
Grundrechte und Grundunrecht.
- Im Ersten Buch skizziert Werner Mäder Grundbegriffe des Staats- und Völkerrechts: Staat, Volk, Nation (S. 14 ff.) Seine Begriffe sind die des Nationalstaates, wie das Deutschland ist. Die Kriterien des Nationenbegriffs beschreibt Mäder substantiell (S. 15 ff.), ebenso den Volksbegriff, insbesondere die Notwendigkeit der inneren Konsistenz des Demos (S. 18 ff.).
Im Zweiten Buch handelt Mäder von Deutschland, vor allem von dem ethnischen Volks-begriff des Grundgesetzes (S. 25 ff.), dessen Relevanz für den Begriff der deutschen Nation (S. 28 f.) und für das demokratische Prinzip Deutschlands (S. 29 f.). Die nationale Homoge-nität der Bürger Deutschlands sei Voraussetzung der Demokratie (S. 29 f., 31 ff., auch S. 42, 46). Mäders Arbeit ist vom Nationalprinzip geprägt, zu Recht. Der Begriff sei aufklärerisch und im Sinne der Französischen Revolution republikanisch (S. 33).
Mit dem Dritten Buch beginnt die Auseinandersetzung Mäders mit der Verfassungs-wirklichkeit Deutschlands (S. 34 ff.). Die Kritik der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ist der hauptsächliche Gegenstand des Buches. Der „Hüter der Verfassung bestimme „nicht in juristischen Methoden“, sondern in „irgendwelchen geisteswissenschaftlichen Arten der Deutung“, in welcher Verfassung die Menschen in Deutschland, die nicht mehr alle Deutsche im ethnischen Sinne sind, zu leben haben (S. 34 f.) „Der Rechtstaat degeneriert… zu einer ‚Gesinnungs- und Erlebniseinheit“. Niemand habe so oft gegen das Grundgesetz verstoßen wie das Bundesverfassungsgericht (Ernst Forsthoff). Die „Verfassung des Moralismus“ habe nicht mehr viel mit dem Rechtsstaat, den das Grundgesetz verfaßt hat, zu tun (S. 34 f.). Praktiziert werden ein „Gerichtskult mit der Schuld“ (S. 35). Nicht nur vielfache Novel-lierungen des Grundgesetzes hätten die Verfassungsordnung geändert, sondern vor allem die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, die die Verfassungsordnung zunehmend dem Zeit-geist anpaßt (vgl. S. 34 ff.). Das Gericht unterwirft sich, meine auch ich, nicht dem Grundgesetz, wie das Absatz 1 des Art. 97 GG, ein Grundprinzip der Gewaltenteilung, vorgibt.
Das Verfassungsgericht Deutschlands dogmatisiere und praktiziere eine „Verfassung ohne Volk, es habe die Volkssouveränität beseitigt (S. 34 ff.). Die Menschenwürde stelle das Gericht in einen „künstlich konstruierten Gegensatz“ zu dem Existenz- und Selbstbestim-mungsrecht der Völker (S. 36 f.). Mit der Ideengeschichte der neuzeitliche Republik sei das nicht vereinbar, nicht mit dem Menschen als Gemeinschaftswesen, dem ζѽον πολιτκόν (zoon politikon) in der Philosophie des Aristoteles, nicht mit Rousseaus volonté générale, nicht mit der „Souveränitätsidee“ des Sieyés, nicht mit Hegels „kultureller Gemeinschaft“, die Hegel für eine Voraussetzung des Staates halte. Die unverzichtbare Homogenität der Staatsbürgerschaft für eine dem Menschenwürdeprinzip (S. 37 ff.) und, füge ich hinzu, nicht mit der rousseauschen Staatslehre Kants, der Autonomie des Willens als der praktischen Vernunft, der Sittlichkeit. Nach Immanuel Kant ist die Menschenwürde das Leben unter dem eigenen Gesetz, das in einem Staat ein allgemeines Gesetz ist. Die Ideengeschichte kenne das Bundesverfassungsgericht nicht, zumal nicht den „Deutschen Idealismus“ (S. 37 ff.) Bundesverfassungsgericht: „Aus dem Spannungsfeld zwischen Individuum und Gemeinschaft schöpft das Grundgesetz seine kulturelle Leistungskraft“ (S. 40). Die angesprochenen Ideenlehren (der deutschen Klassik) habe das Bundesverfassungsgericht in seiner frühen Dogmatik des Menschen nicht als „isoliertes und selbstherrliches Individuum“, sondern einer „gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Person“ (BVerfGE 4, 7 (15 f.; 50, 290 (353 f.) tradiert. Gauck: Es kommt nicht auf die ethnische Homogenität an, sondern die gemeinsamen Werte, die nicht zur Disposition stehen (S. 76). Im Grundgesetz steht davon nichts. Das Wort „Werte“ kommt darin nicht vor (S. 40 f.).
Vom ethnischen Volksbegriff wende sich das Bundesverfassungsgericht ab (S. 41 ff.), weil dieser Begriff der Menschenwürde und der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess“ widerspreche (S. 42). Warum eigentlich? Wer naturali-siert ist, hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Nur sollte nicht jedem, auch ohne daß er sich assimiliert oder wenigstens integriert hat, die deutsche Staatsangehörigkeit zugesprochen werden (S. 27; i. d. S. BVerfGE 83, 37 ff., Rn. 56) Das Gericht blende dadurch. daß es die Menschenwürde über den Volksbegriff stelle, das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, nach Art 79 Abs. 3 GG unabänderlich, aus seiner Rechtsdogmatik aus. Das entspricht meiner Meinung nicht den Kompetenzbestimmungen der Art. 73 Nr. 2 und Art. 116 GG (so noch BVerfGE 83, 37 ff., Rn. 56). Das Bundesverfassungsgericht verbinde das Grundgesetz mit einer liberalistischen Ideologie, zumal in seinen Urteilen zur Verfassungswidrigkeit von Parteien mit eigenständigen Staatsauffassungen (S. 137 ff.). Das führe das Gericht schließlich zu dem Schluß, daß „ein ethnischer Volksbegriff mit dem Prinzip der Menschenwürde unvereinbar sei (S. 138). Das Gericht nutze seine Macht, die der Verbindlichkeit seiner Judikate erwachse (§ 31 BVerfGG) für eine offenkundig verfassungswidrige Abkehr vom Grundgesetz“, eine „Revolution“ der Begriffe (S. 41).
Nicht jede Ansammlung von Staatsbürgern ohne eine Zusammengehörigkeit sei, vertritt Mäder richtig, das Volk Deutschlands, sondern die Deutschen, ein in Jahrhunderten gewachsenes Volk (S. 43 f.). Auf Grund eines rechtlich nicht relevanten Geschichtsbildes habe das Bundesverfassungsgericht einen „zivilreligiösen“ Begriff der unantastbaren Menschwürde entwickelt. Mit diesem Begriff ermächtige es sich zur essentiellen, aber beliebigen Veränderung des Grundgesetzes der Deutschen, die den deutschen Staat, wie ihn das Grundgesetz gestaltet hat, liquidiere (S. 138 f.). Das Menschenbild des Grundgesetzes sei wegen der „Unfaßbarkeit des NS-Unrechts“ nicht weniger unsichtbar als Gott (140 f.). Damit sind das Verfassungsgesetz und mit ihm die höchstrangigen Rechtssätze zwar nicht erkennbar, aber sie lassen sich doch ‚verkündigen‘. Das Gericht bestimme das Recht, nicht anders als die Priester die Religion (S. 140 f.). Es ist meiner Meinung nach bezeichnend, daß das Gericht im Rudolf Heß-Beschluß von der Identität der Bundesrepublik spricht, nicht von der der Bundesrepublik Deutschland, wie Carlo Schmitt unser Land zu nennen den Parlamentarischen Rat überzeugt hat. Das Grundgesetz ist insofern völlig klar. Die politische Freiheit haben in Deutschland nur die Staatsangehörigen, die zum deutschen Volk gehören, sei es auch durch Einbürgerung, nicht jeder Mensch in Deutschland wegen seiner Würde.
Die beliebige Materialisierung des Menschenwürdeschutzes öffnet dem Gericht weit das Tor zu einer Dogmatik eines internationalistischen Deutschlands und hebe, so Werner Mäder, schließlich den Volksbegriff gänzlich auf. Das mißachtet einen Grundpfeiler des Völkerrechts. Die Selbstbestimmung des Volkes ist ausweislich Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 der Charta der Vereinten Nationen ein Grundpfeiler des Völkerrechts. Das Volk ist eine Schicksals-gemeinschaft, die Freud und Leid teilt (S. 42 ff.). Das Bundesverfassungsgericht aber folgt in jüngster Zeit der Volksfeindlichkeit der etablierten Parteien. Die politische Gleichheit aller Menschen, die weltweite Geltung der Menschenrechte und erst recht die allgemeine Verbindlichkeit der „Werte“ Deutschlands (S. 45 und ff.) finden weder im Grundgesetz noch im Völkerrecht eine Grundlage. Der Zeitgeist aber ist mächtiger als eine Verfassung, jedenfalls die Verfassung der immer schuldigen Deutschen, denke ich.
Die unverzichtbare Homogenität der Staatsbürgerschaft für eine dem Menschenwürdeprinzip gemäße Gesetzgebung habe nur eine Nation (S. 31 ff., 42 ff.). Der Volksbegriff des Grundgesetzes sei der einer Nation, nicht der einer heterogenen Menge von Staatsbürgern. Das Grundgesetzes spricht an entscheidenden Stellen von Deutschen Volk, insbesondere in der Präambel und in dem durch Art. 79 Abs. 3 GG gegen Änderungen geschützten Bekenntnis des Deutschen Volkes zu den “unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten…“ (so auch BVerfGE 83, 37 ff. Rdn. 55). Das Deutsche könne nur ethnisch erfaßt werden, nicht beliebig, so daß jeder Deutscher sei, der die deutsche Staatsangehörigkeit erlange (S. 27, 41 ff.). Meines Erachtens kann Deutschland ausnahmsweise Ausländer und deren Kinder einbür-gern, die nicht mehr als Fremde zu behandeln sind, weil sie eine Ehe mit einem Deutschen eingegangen sind; denn „Ehe und Familie stehen (nach Art. 6 Abs. 1 GG) unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. Das gibt auch den Kindern, die aus einer solchen Ehe hervorgegangen sind, das Recht auf Einbürgerung, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, etwa die Mehrstaatlichkeit, die dadurch begründet würde. Der Tatbestand des Art. 116 Abs. 1 GG könne nicht ohne seinen Zusammenhang mit allen Vorschriften des Grundgesetzes verstanden werden. Das folge aus Absatz 2 des Art. 116 GG und ergebe auch die systematische Interpretation (dazu S. 27, 41 ff.). Der Volksbegriff der Nationalsozialisten war nicht der des Deutschen Volkes, sondern eine rassistische Perversion (S. 49 ff.). Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 mit dem ethnischen Volksbegriff war und ist unangreifbar (S. 50). Das Schlagwort der Wiedervereinigung Deutschlands „Wir sind das Volk“ meinte das Volk der Deutschen (S. 50 f.). „Der ethnische Volksbegriff war kein Prinzip des NS-Staates“. Das Verhängnis der Tyrannei Adolf Hitlers, die Ausrottung der Juden, der Zweite Weltkrieg und die Zerstörung Deutschlands ist nicht der „Gründungsmythos“ der Bundesrepublik. Dieser „richterliche Flitterkram“ (S. 52) ist bekanntlich der ‚geistige‘ Beitrag von Joschka Fischer (S. 146 f.). Ohne das grundgesetzliche Volksprinzip sei Deutschland ein „Land ohne Demokratie“ (S. 54 ff., auch S. 42. 46), ganz meiner Meinung.
Das Vierte Buch trägt die Überschrift „Regierung – Kampf dem Volk“ (S. 55 ff.). Es handelt von der Vernichtung Deutschlands durch die Massenzuwanderung. Asyl könne nur genießen, wer persönlich verfolgt wird (Art. 16 a Abs. 1 GG). Ein Grundrecht gibt diese Vorschrift entgegen der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die Grenzen des Asylgrund-rechts, die Art. 16 a Abs. 2 GG ziehe, würden nicht beachtet. In Deutschland könne niemand Asyl finden, der aus einem sicheren Land einreise. Sicher im Sinne dieser Regelung sind alle Länder, die an Deutschland grenzen, die der Europäischen Union und die Schweiz (S. 55 ff.). Die ‚Flüchtlinge‘ dürfen die Grenzen Deutschlands nicht überschreiten. Die Flüchtlingspolitik Merkels habe dem zuwider die “Schleusen“ zu Deutschland weit geöffnet (S. 59 f.; zu den Vorgängen S. 95 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat das Unrecht nicht abgewehrt, entge-gen dem in meiner Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Widerstandsrechts, ein Verfassungsbruch, ein weiterer Schritt in den Unrechtsstaat. Der Sog des deutschen Sozial-rechts habe Millionen von Menschen angezogen, die jetzt in Deutschland enorme Kosten für „süßes Nichtstun“ verursachen und die Sicherheit des Landes gefährden (S. 64 ff.). Viele Menschen, zumal junge Frauen, werden Opfer des ‚freundlichen Gesichts‘ der damaligen Bundeskanzlerin. Seitdem befinde sich Deutschland in einem „permanenten Krieg“ (S. 63 ff.). Es gebe Terrorakte und es herrsche das „Recht des Stärkeren“ (S. 64) und vieles mehr an Bedrohungen durch nicht integrierte, geschweigen denn assimilierte Teile der Bevölkerung, auch das gewalttätige Gegeneinander von Volksgruppen aus fernen Ländern, ähnlich wie in Frankreich (S. 63 ff.). Das „Monopol der Staatsgewalt“ sei aufgegeben (S. 64). Der „Humus der politischen Einheit“ fehle (S. 65). Das Land der Deutschen sei nach Gauck das „Land der Verschiedenen“ (S. 65). Wer sich zu all dem kritisch äußere, müsse mit Strafverfahren rechnen (S. 69). Widerstand gebe es nicht (S. 72). Dafür fehlen die Mittel, aber auch die Bereitschaft. Das Recht auf Widerstand des Art. 20 Abs. 4 GG sei ein „Papiertiger“ (S. 72). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht noch nicht einmal zugesprochen, obwohl es vielfach in Verfassungsgerichtsverfahren geltend gemacht worden ist, auch von mir. Die „Gutmenschen“, vornehmlich in den Medien, würden Kritiker der rechtlosen Politik als „Pack“, als „Schande für unser Volk“ erklären (S 70). Wir würden einen „Staatsstreich von oben“ erleiden (S. 72). Obama in Ramstein zu US-Soldaten: „Germany is an occupied country and it will stay that way” (S. 70 Fn. 179). Wer seine Souveränität nicht praktiziert, büßt sie ein. Niemand wisse, was er gegen diese „sanfte Despotie“ (Schachtschneider) tun könne (S. 71 f.). Gegen die Erosion der Verfassung gebe es keinen Rechtschutz. Das Bundesverfas-sungsgericht habe sich als „Hüter der Verfassung“ verabschiedet (S. 73).
Merkel habe die Schleusen für die „illegale Landnahme“ auf Grund eines „humanitären Imperativs“ am 4. September zu öffnen entschieden, bekanntlich mit Günter Gabriel abgesprochen. „Wir schaffen das“, sagte sie später (S. 74). Das Asylgesetz schreibt in § 18 Abs. 4 Nr. 2 die Zurückweisung oder Zurückschiebung vor, wenn jemand ohne Asylrecht oder Asylantrag einreisen will oder illegal die Grenze überschreitet. Davon ist abzusehen, wenn der Bundsinnenminister, damals Thomas de Maizière, das aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnet (S. 74). Mit Art. 16 Abs. 2 GG war diese Anordnung schwerlich vereinbar.
Ursula von der Leyen: Deutschland ist zu einer „Politik der offenen Grenzen“ nach Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet (S. 76). Die Gesetze gegen eine andere Auskunft. Peter Altmaier habe ein „Flüchtlingswillkommensfest“ in der Frankfurter Paulskirche vorgeschlagen (S. 77). Die Grenzüberschreitungen seien durchweg illegal und strafbar, auch für die, die die Öffnung der Grenzen angeordnet oder durchgeführt hätten (S. 77 f.). Merkel: „Mir ist es egal, ob ich schuld am Zustrom der Flüchtlinge bin, Nun sind sie halt da“ (S. 78 ff.). „Komme und bleibe, wer da wolle“ (S. 90). Das kennzeichnet Macht, wenn man sie derart mißbrauchen kann. Macht geben die, die sich nicht wehren. Die „Flüchtlingslüge“ vergifte Deutschland (S. 120 ff.) „Die Zeitbombe tickt“ (S. 123).
Werner Mäder nennt die „Täter und Opfer“ (S. 63 ff.). Er spricht (S. 80 ff.) von dem „Kontrollverlust des Bundestages“ und den „verblendeten Parteigängern“, den „nützlichen Idioten“, so Erick von Kuehnelt-Leddihn in Anlehnung an Lenin zu den kapitalistischen Unterstützern der marxistischen Revolution gegen das Zarenreich (S. 86 ff.). Die ‚demokra-tischen‘ Parteien sind der Regierung Merkels, um medialer Kritik zu entgehen und mehr noch um ihrer Mandate willen, nicht in den Arm gefallen, als Merkel mit der Massenzuwanderung den Untergang Deutschlands eingeleitet hat (S. 80, 85 ff.). Angela Merkel wurde die ‚mächtigste Frau der Welt“ genannt. Jedenfalls hat sie Deutschland schwer geschadet (dazu S. 72 ff.). Die öffentliche Meinung werde „fabriziert und streng kontrolliert“, „wirkungsvolle Opposition sei einer Minderheit nicht möglich“, die Demokratie treibe zur Tyrannis“ zitiert Werner Mäder Kuehnelt-Leddihn (Gleichheit oder Freiheit? Demokratie – ein babylonischer Turmbau, 1985 (S. 81, Fn. 215). Die Abgeordneten des Bundestages würden versagen (S. 80 ff.). Eine die Freiheit schützende parlamentarische Regierungsform sei schon vor 150 Jahren für unglaubwürdig gehalten worden (Kuehnelt-Leddihn), aber niemand kenne eine Alter-native (S. 83).
Ein weiterer Aspekt: Das allgemeine Wahlrecht führt unvermeidlich zur Parteienoligarchie, aber es ist das demokratische Prinzip schlechthin. Es bleibe denen, die die Macht haben und behalten wollen, nichts anderes übrig, als die Wahlen in ihrem Sinne zu steuern. Das wichtigste Instrument sei die Propaganda. Das Instrument funktioniere (S. 83 ff.) Die „politische Korrektheit“, ein Konstrukt der „kritischen Theorie“ der von der Besatzungs-macht USA etablierten Frankfurter Schule, sei „die Methode der Herrschenden“, auch die „moralisierende Normierung“ der „diskriminierungsfreien Sprache“ (S. 91). Wer die falsche Sprache spreche, breche ‚Tabus‘. Er werde als „Rechtspopulist, Rechtsextremist“ ausgegrenzt (S. 88 ff.). Es werde „devote Anpassung, Antiautoritismus, Feminismus, Antinationalismus, Kosmopolitismus, Gleichheit aller Menschen, Sexualismus durchgesetzt (S. 89 f.). Die Bindungslosigkeit und Beliebigkeit als postmoderne Leitkultur sei eine treffliche Ideologie gegen die ein Gemeinwesen stabilisierende Ordnung (S. 90). „Extreme Auswüchse des Liberalismus“ der „Gleichheit aller Menschen“ der „linkslastigen Intellektuellen“ (S. 92) bestimme die Meinungsbildung. Irrläufer von „Intelektuellen“, „Gewerkschaften und Kirchen (S. 93 f.). Der „Überbau aus Journalisten, Fernsehspaßmachern und anderen Gruppen der Kaste der Linken denunziere jeden Widerspruch als nationalistisch, extremistisch“ (S. 92) und die noch immer national gesinnten Kritiker als „Nazis“. „Die ökonomische und soziale Schadensbilanz der politischen Wende, der ‚Dummheit der Halbintelligenten‘ (Thorsten Hinz) sei unermeßlich“ (S. 93), Der „Kampf gegen Rechts“ (Giovanni di Lorenzo, Die Zeit) ist ein Kampf gegen das Recht. Der „organisierte Rechtsbruch“ sei der „Normalzustand“ in Deutschland (S. 95 ff.). Gewerkschaften und Kirchen würden die Entgrenzung fortsetzen (S. 93 ff.). Der Erzbischof Rainer Maria Woelki habe am Fronleichnamstag ein „eigens importiertes Flüchtlingsboot als Altar und Kanzel genutzt“ und zum „religiösen Fetisch“ gemacht. „Würde Jesus Christus leben, säße er auch im Flüchtlingsboot“, „heiße das neue Credo“ (S. 95). „Parteien wie die AfD würden „eine Gefahr für solch sakrale Flüchtlingsromantik darstellen“ (S. 95). Der Imperativ sei der „Aufstand der Anständigen“ (S. 158). Sogar der Verfassungsschutz werde für die ‚demokratische‘ Herrschaft eingesetzt (S. 84). Die Abgeordneten der „pluralen Variante des Einheitsparteienstaates – mit den „Blockflötenparteien“ würden „in allen für das deutsche Volk existentiellen Fragen lediglich akklamieren und Vorlagen der Regierungen ‚durchwinken‘“. “Führerin befiel, wir folgen dir“ (S. 85 f.). Die Vorgänge 2015/2016 hätten mit einem Regierungsakt Deutschlands Ende eingeleitet.
Das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Verweigerung des Rechtsschutzes gegen die Massenzuwanderung seine „‘Paliativ’justiz“ beigetragen (dazu ausführlich S. 99 ff.). Widerspruch als Minus des Widerstandes sei „unerwünscht“ (S. 112 ff.). Die Verfassungsbeschwerde gegen das „Grundunrecht“, wiewohl umfassend begründet, ist ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden. „Richterdämmerung“ ist offenkundig. „Das Bundesverfassungsgericht gehe langsam, aber stetig zu seinem Ende“ (S. 112 ff.). Die innere Unabhängigkeit der Verfassungsrichter von den politischen Parteien ist unverzichtbar. „Das Gericht tue existentielle Fragen für das deutsche Volk ab und fördere regierungstreu den von der Politischen Klasse inszenierten Gang zur Auflösung von Volk, Nation und Staat in den Untergang Deutschlands“ (S. 112 f.). „Im Kontext der Flüchtlingswelle sei der Rechtsstaat im Begriff, sich zu verflüchtigen, indem das geltende Recht faktisch außer Kraft gesetzt werde (S. 113). „Staatsfinanzierte Medien würden sich in Hofberichterstattung üben“ (S. 113). Unter vielen anderen Stimmen, insbesondere Alfred de Zayas, Zentrum für Menschenrechte der Vereinten Nationen in Genf: „Migration ist kein Menschenrecht“ (S. 115 f., 117), Hans-Jürgen Papier, früherer Präsident des Bundesverfas-sungsgerichts: „Noch nie war in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit so tief“ (S. 113). Selbst der frühere Bundeskanzler Helmut Kohl, der meiner Meinung nach um der Europäischen Union willen kräftig an dem Niedergang Deutschlands gearbeitet hat, äußere „Sorge um Europa“ (S. 114). Der Rechtsbruch sei international, etwa die kriegsverlängernde Unterstützung von militärischen Interventionen in andere Staaten wie Syrien mit der Folge massenhafter Flucht (S. 116). Der „Rechtsbruch sei organisiert“ (S. 116 ff.). Die Identität des Volkes und damit Deutschlands (Art. 1 und Art. 20 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG) werde systematisch vernichtet (S. 118 ff.). Vor allem, vertrete ich, bekämpft die Europäische Union die Souveränität Deutschlands. Sie verletzt ständig das nationale „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“. Der Europäische Gerichtshof setzt einen Vorrang des ‚Europarechts‘ durch. Das Bundesverfassungsgericht fügt sich entgegen dem Grundgesetz dieser demokratiefernen und unionweit die Wirtschaft schädigenden, vor allem aber die Frieden gefährdenden (Beispiel Ukraine), Machtergreifung der Union (dazu S. 117 f.). Die EU wird im Vorgriff auf deren gewünschten Status eines Staates „Europa“ genannt. In einem Großstaat Europäische Union ohne Nationen habe die Freiheit keine Chance mehr (S. 84). Die „zerstörte Lage“ sei das „schwarze Loch der Zivilisation“ (S. 119 ff.). Die Rechtsferne kennzeichnet unsere Zeit. Rechtsbruch sei der Normalzustand (S. 119 ff.).
Im Fünften Buch „Grundrechte und Grundunrecht“ fragt Werner Mäder: „Bundesverfassungs-gericht – quo vadis?“ (S. 126 ff.). Das mächtige Gericht handele entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG wie eine „Ausnahmegericht“, schaffe „ein außerverfassungsrechtliches, nicht normier-tes Regelwerk“ (S. 127 f.). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, schlechthin ein konstitutionelles Institut für eine freiheitliche Demokratie (S. 142), habe es entgegen aus-drücklicher Formulierung in Art. 5 Abs. 2 GG durch eine Ausnahmeregelung zur „Historie des Dritten Reichs“ nicht zur Geltung kommen lassen. Die Strafbarkeit der Volksverhetzung sei ein „Sonderrecht“, vom Bundesverfassungsgericht kreiert (S. 127 f., auch S. 137 ff., 141 ff.). Kein „Nazi-Richter … wurde wegen Rechtsbeugung belangt, aber 175 DDR-Richter, in den „sog, Mauerschützenprozessen, 263 Verurteilungen von “Mitgliedern des SED-Polit-büros, des nationalen Verteidigungsrates und DDR-Grenzsoldaten“, „mit abenteuerlichen juristischen Konstruktionen“ (S. 129 f.). Der Verfassungsgrundsatz „nulla poena sine lege“ sei zugunsten der ‚Täter“ des Dritten Reiches, nicht aber der der DDR beachtet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz eines jeden Rechtsstaates bei „schwerstem kriminellen Unrecht und unerträglichen Verstößen gegen ‚elementare Gebote der Gerechtig-keit‘“ entgegen den eindeutigen Vorschriften des Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB beiseite geschoben (S. 128 ff.). So judiziert dieses ‚Gericht‘ vielfach. Es wandelt Grundrechte in das Verhältnismäßigkeitsprinzip um, erfindet gegen den Unrecht des Staates abwehrenden Grundrechtschutz aus denselben Grundrechtstexten Schutzpflichten ab. Rechtsprechung wird dadurch in Willkürakte gewandelt (dazu demnächst meine Schrift, Normalzustand und Ausnahmezustand. Staatsrecht in der Corona-Pandemie, Teil A II 3, 4, S. 31 ff., 38 ff.). Das Gericht ermächtigt sich zum Verfassungsgeber über dem Verfassungsgesetz. Der Zeitgeist bestimmt, was maßgeblich ist, nicht Gesetz und Recht, sondern ideologische Moralen. Die Gesetze schaffen Rechtssicherheit, wenn sie denn beachtet werden. Mäder erinnert an die kaum beachtete „Liquidierung des Eigentums“ durch das „Rentenstrafrecht“ und die „Bodenreform in den Neuen Ländern nach der Liquidierung der DDR (S. 132 ff.) Das „antifaschistische Staatsmodell“ „Mitteldeutschlands“ sei ein „Ausnahmezustand“ gewesen (S. 137 ff.). An den für die Regierung Kohl nützlichen, die Eigentumsgewährleistung verletzenden Judikaten hatte das Mitglied der CSU Hans-Jürgen Hans-Jürgen Papier den Vorsitz im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts, der vorher Vorsitzender der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR war. Er war befangen und hätte nicht an der Entscheidung mitwirken dürfen (S. 134 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat keine Rechtsicherheit geschaffen. Recht verlangt nicht nur materiale Richtigkeit, sondern auch formale Rechtssicherheit, beides Elemente der Gerechtigkeit (dazu S. 147 ff.).
Als Beispiel erörtert Mäder die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Rudolf-Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel auf Grund des § 15 Abs. 1 VersG, das auf die Grenzen der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 2 GG und auf § 130 Abs. 4 StGB, der die Volksver-hetzung unter Strafe stellt, gestützt war (S. 148 ff.). Auch Rudolf Heß sei entgegen dem Grundsatz nulla poena sine lege vom Internationalen Gerichtshof verurteilt worden. Der Stellvertreter des ‚Führers‘ hatte sich am Ende des Zweiten Weltkrieges in Großbritannien für den Frieden einsetzen wollen, sicher keine nationalsozialistische Agenda, nicht im Auftrage Adolf Hitlers (S. 149). Er wurde aus der Partei ausgeschlossen und von Hitler als verrückt bezeichnet. Den Friedensbegriff zu bestimmen, habe das Bundesverfassungsgericht sich entzogen. Die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde sei vor vornherein zu erwarten gewesen (S. 150).
Der „Epilog: Der Untergang“ im Sechsten Buch (S. 151 ff.) bringt „das Land ohne Deutsch“ auf den Begriff: „Halbmond über Karlsruher Schlossgarten“. Dort ist der Sitz des Bundesverfassungsgerichts. Angela Merkel: „Ja, Deutschland ist ein Sanierungsfall“. Die Souveränitätsmerkmale fehlen: Militärmacht, Finanzmacht, Territorialgewalt und Rechtsge-walt (S. 151). Es sei „nicht beliebig, Mitglied eines Staates zu sein“, habe Hegel gesagt. „Die Vereinigung als solche ist selbst der wahrhafte Inhalt und Zweck“ (S. 151 f). „Das deutsche Volk, der Souverän, leide zudem durch Auswanderung an Auszehrung“ (S.152), aber auch an Negativismen der Schuldkultur, „moderne Hexenverfolgung“, und weitere wohltuende Be-troffenheiten. Ehrliche Bewältigung von Problemen werde nicht betrieben (S. 152 f.). Das Konzept der „multikulturellen Gesellschaft sei gescheitert, ebenso eine Integration unter Wahrung der „Deutschen Leitkultur. Die Millionen Zuwanderer würden das nicht zulassen. „Die gegenwärtige Bevölkerungsentwicklung vollzieht in wenigen Jahren einen ethnisch-religiöser Bevölkerungswandel und -austausch und das Land, das heute Bundesrepublik Deutschland heißt, wird in einer Übergangsphase zu einem bloßen Siedlungsterritorium, auf dem sich andere politische Assoziationen wirkmächtig konsolidieren“. „Schrumpfung und Vergreisung des Volkes“ seien nicht zu stoppen oder gar umzudrehen“. „Die Nation und der Staat werde in dramatischer Weise zu einem identitätslosen Multikulti-Gebilde“. „Das werde schicksalsergeben hingenommen …“. „Ein Staat, eine Nation, eine Demokratie ohne Selbst-bewußtsein und ohne Selbstbehauptung, ohne Verteidigung und ohne eigene Identität, das heißt ohne Souveränität, ohne Geist, Seele und Körper ist nicht zukunftsfähig“ (S. 154). Josef Isensee: Deutsche Leitkultur sei als Leidkultur die Identität Deutschlands (S. 155, Satz verkürzt). Die Europäische Union helfe nicht weiter (S. 155). „Es ist das Auf und Ab in der Geschichte von Völkern und Kulturen, welches nun das deutsche Volk im ‚melting pot‘ dieser Zeit aufgehen lassen wird“ (S. 155). Ernst von Lasaulx, 1856, in: Philosophie der Geschichte (S. 156 f., 160), und ihm folgend Oswald Spengler, 1918 und 1922, in: „Untergang des Abendlandes“, haben schon, wie im Altertum Polybios, das ‚biologische‘ Leben von Kulturen wie von allen menschlichen Gebilden und Lebensformen beschrieben, ihr Wachstum, ihren Höhepunkt und ihr Hinscheiden (S. 156 f.). Thilo Sarrazin hat mit seinen Büchern „Deutsch-land schafft sich ab. Wie wir unser Land aufs Spiel setzen“, 2010, und „Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht, 2018, das realistische Deutschland aufgerüttelt. Hingewiesen sei auch auf David Engels „Die Krise der Europäischen Union und der Untergang der römischen Republik. Historische Parallelen“, 2014. Ein Volk ohne Kinder stirbt. Es bleibt das Gebiet, das von einem kinderreichen Volk übernommen wird. Deutschland wird zur: Islamischen Republik Europa, gehören, in nicht allzu ferner Zeit. Der Halbmond werde auf einem Religionsgericht im Karlsruher Schloß-garten wehen (S. 160).
Das Bundesverfassungsgericht trage mit seiner textfernen Praxis des deutschen Verfassungs-rechts kräftig zur Islamisierung Deutschlands bei, zumal mit der Dogmatik eines Grundrechts der ‚Religionsfreiheit‘, die auch durch die unantastbare Menschenwürde geschützt und darum unangreifbar sei (S. 157). Eine solche Religionsfreiheit schützt Art. 4 GG nicht. Es gibt nur die Glaubensfreiheit, die Bekenntnisfreiheit, die das Gericht mangels Bildung nicht einmal begrifflich als das Recht, sein religiöses Bekenntnis zu wählen, erkennt, und das Recht der ungestörten Religionsausübung, das dem Gesetzesvorbehalt unterliegt (S. 157 f.; dazu meine Schrift, Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam, 2010/11). Die jüngere Generation wisse nichts von den Sorgen, die all die umtreiben, die an „Deutschland denken in der Nacht“ (Heinrich Heine). Die Geschichte und die Kultur Deutschlands seien ihnen nicht bekannt (S. 158). Sie würden dank ihrer Eltern und ihres Erbes gut leben. Sie haben Smartphones. Das genüge (S. 158). Im Geschichtsunterricht hätten sie vornehmlich die Ereignisse von 1933 bis 1945 behandelt (S. 158 f.). Dadurch wissen sie um die ewige Schuld Deutschlands, die „historische Verantwortung“ und lehnen dem Zeitgeist gemäß die Nation der Deutschen ab (S. 158 f.). Die Schulen sperren sich gegen die nationale Identität. Die ‚Vorbilder‘ der ‚Mannschaft‘ verbergen ihr Gesicht und schweigen, wenn die deutsche Nationalhymne gespielt wird. Sie dürfen dennoch spielen. Das ganze argentinische Volk ist Fußballweltmeister geworden und hat vor Freude geweint. Deutsche bekommen bei der deutschen Nationalhymne feuchte Augen. Wer soll den Fremden die Kultur Deutschlands nahe bringen, wenn sie niemand kennt und niemand lebt, den Fremden die deutsche Sprache nicht geläufig ist und diese Menschen keinerlei Interesse an dem Deutschen Deutschlands haben (S. 159). Sie sind meist zu den Sozialleistungen in Deutschlands zugewandert, legal oder illegal. Ihre Kultur, Sprache, Sitten, Familie, bestimmen ihre Lebensweise, deutsche Gesetze hin und her. Gleichheit aller Menschen dieser Welt und die viel beschworenen ‚Werte‘ sind nicht ihr Thema – welche Werte eigentlich?
Im Appendix ist ein Interview Dr. Mäders wiedergegeben.
- Werner Mäders Buch ist ein Aufschrei in der Not des Rechtsstaates. Deutschland muß, wenn es freiheitlich und demokratisch sein will, ein Rechtsstaat sein. Das zu sein gibt Deutschland auch vor. Aber daß Deutschland noch ein Rechtsstaat ist, darf man füglich in Frage stellen. Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts läßt daran zweifeln. Sie fügt sich im Übermaß dem rechtsfernen Moralismus des Zeitgeistes. Werner Mäder hat sich dieses Problems angenommen. Jeder sollte Dr. Mäders Schrift lesen.
Diese Schrift weist den Weg zurück zum deutschen Deutschland. Sie ist grundlegend wie (u. a.) schon Mäders Bücher „Kritik der Verfassung Deutschlands. Hegels Vermächtnis 1801-2001“, 2002; „Vom Wesen der Souveränität. Ein deutsches und europäisches Problem“, 2007; „Die Zerstörung des Nationalstaates aus dem Geist des Multikulturalismus“, 2015, die ich gut kenne.
Mäder zeigt die Abkehr des Bundesverfassungsgerichts vom Grundgesetz. Die Judikate des höchsten Gerichts Deutschlands binden auf Grund seines letzten Wortes zum Recht für Deutschland und alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG; dazu S. 41). Aus dem Rechtsstaat wird durch diese Bin-dung zwangsläufig ein Richterstaat. Für einen Rechtsstaat ist die verfassungsbestimmende Macht des Bundesverfassungsgerichts zu groß. Die Macht der höchsten Richter ist eine unvermeidliche Verfassungsrealität. Chief-Justice Charles Evans Hughes hat 1907 gesagt:
„We are under a Constitution, but the Constitution is what the judges say it is”, aber er hat ergänzt: “and the judiciary is the safeguard of our liberty and our property under the Constitution“.
Das paßt im linken Parteienstaat Deutschlands nicht mehr. Die Macht der Richter kann allenfalls durch strikte Dogmatik gebändigt werden. Aber das Bundesverfassungsgericht hat Dogmatik aus seinem Haus verbannt. Der Zeitgeist würde leiden, wenn das Recht so, wie es im Grundgesetz steht, durchgesetzt würde. Während das Verfassungsgericht sich in seinen frühen Jahren dem Grundgesetz verpflichtet hatte, schafft es sich mehr und mehr eine grundgesetzferne Verfassung, die es nutzt, um die Politik der Parteien und Regierungen zu ‚legalisieren‘. Fast alle wichtigen Verfassungsbegriffe hat es in das Verhältnismäßig-keitsprinzip umgewandelt. Dieses aristotelische Prinzip des rechten Maßes gehört zur praktischen Vernunft. Aber als gänzlich unbestimmtes Maß des Rechts verlagert es die Rechtsetzung vom Gesetzgeber zum Richter. Das verletzt die Gewaltenteilung. Zudem nimmt diese Selbstermächtigung des Bundesverfassungsgerichts jede Rechtssicherheit. Gesetze müssen eine Rechtserkenntnis durch dogmatische Subsumtion ermöglichen. Nur demokra-tische Gesetzgebung verwirklicht die Freiheit, aber auch nur, wenn die vollziehende Gewalt und die Gerichte den Gesetzen „unterworfen“ sind (Art. 97 Abs.1 GG). Ohne bindende Gesetze gibt es keine Gerechtigkeit. Diese Rechtsgrundsätze sind der Maßstab der mäderschen Kritik am Bundesverfassungsgericht. Die Politisierung des Bundesverfassungs-gerichts ist auf die Besetzung des Gerichts durch die Parteienoligarchie zurückzuführen, die mittels ihrer Mandate auch entscheiden, was der Bundestag und der Bundesrat beschließen, trotz und entgegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Der Gewaltenteilung, die den Rechtsstaat geradezu definiert, läßt der Parteienstaat keine Chance. Das ist das Unglück auch Deutschlands. Der Parteienstaat ist wegen des allgemeinen Wahlrechts nicht zu vermeiden. Aber es gäbe Mittel und Wege, den oligarchischen Charakter des Parteienstaates und dessen Negativauslese der Amtswalter in allen Staatsorganen entgegenzuwirken und dem Verfassungsprinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) näherzukommen, nämlich die strikte Begrenzung der Parlamentsmandate auf eine, höchstens zwei Legislaturperioden sowie die Kandidatenauslese nicht der Listenaufstellung der Parteien zu überlassen, sondern der Wählerschaft in gestuften Verfahren. Die Bürger müssen um ihrer Freiheit willen mehr Einfluß auf die Amtswalter des Staates gewinnen. Damit gewönne das demokratische Prinzip an Gewicht und Rechtsstaatlichkeit würde die Verfassungswirklichkeit mehr bestimmen. Die oligarchischen Parteien schaden Deutschland zunehmend, zumal die von Mäder herausgestellte plurale Einheitspartei mit ihren Koalitionen, die jede noch so abwegige Politik eines Koalitionspartner umsetzen, wenn davon die Mandate auch der anderen abhängen.
Seit der Kanzlerschaft Helmut Kohls ging es vor allem durch die Maastrichter Europäische Union abwärts. Die setzt zu Lasten der Souveränität der Deutschen den Vorrang des Europa-rechts durch, eine Entdemokratisierung. Die deutsche Einheit hat im übrigen nicht Kohl bewirkt, sondern Michail Gorbatschow. Angela Merkels Kanzlerschaft hat den Schaden durch ihre deutschlandfeindliche Politik erheblich vergrößert. Jetzt sind es die ‚Grünen‘, die sich anschicken, die Schädigung unseres Landes mittels ihres gemeinwohlschädlichen Moralismus noch zu überbetreffen, wohlgemerkt nicht durch Moral als die Triebfeder der Sittlichkeit, der Verwirklichung des kategorischen Imperativs Kants. In allen Legislaturperioden hat die Kanzlermehrheit der Parteien ihre Politik durchgesetzt, soweit diese nicht Wahlerfolge zu vereiteln drohten. Die Mandatsträger der Regierungsparteien haben die Politiken ihrer Kanzler nicht unterbunden und tragen die Verantwortung für den Niedergang Deutschlands.
Werner Mäder zeigt die Verfassungsferne der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, einem Gericht der Parteien. Außer dem fragwürdigen Wahlrecht bleibt den Deutschen nichts von ihrer freiheitlichen Souveränität. Faktisch geht keine Staatsgewalt vom Volke aus. Die Bürger sind nach wie vor Untertanen der Obrigkeit. Sie können bestimmten Parteien die Wahl verweigern, auch einen Regierungswechsel bewirken, aber die Politik ändern sie dadurch in normalen Zeiten nicht. Eine Folge ist, wie Mäder herausstellt, die unkontrollierte Massenzuwanderung. Die führt dazu, daß Deutschland nicht mehr deutsch bleibt. Angesichts der Geburtenschwäche der Deutschen ist das deutsche Schicksal besiegelt. Das Deutsche ist in Deutschland Verfassungsprinzip, nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich, weil es in Art. 20 Abs. 1 GG steht, nämlich im Namen unseres Landes: „Deutschland“. Diesem Namen wird nur ein ethnischer Volksbegriff gerecht.
Die mäderschen Erkenntnisse sind von großer verfassungsrechtlicher und damit politischer Bedeutung, gerade in dieser Zeit des Umbruchs. Werner Mäder trägt erneut substantiell zur Klärung grundlegender Rechtsfragen bei. Er ist immer einer der ersten derer, die die großen politischen Fragen Deutschlands aufgreifen. Schon Mäders Schriften zur Souveränität haben mir großen Gewinn gebracht. Auch dieses Buch von Werner Mäder stärkt all denen den Rücken, die sich dem Untergang Deutschlands noch entgegenzustellen wagen. Der Hüter der Verfassung sollte das Bundesverfassungsgericht sein. Das Gegenteil ist der Fall. Das ist das Movens für die neue Schrift Werner Mäders. Er gehört zu den wahrhaften Hütern der Verfassung der Deutschen. Aber Wirkung hat er nur, wenn alle, die den Niedergang Deutschlands beklagen, aber auch alle, denen die Lage Deutschlands noch nicht recht bewußt ist, das Buch lesen. Die, die Verantwortung für den Niedergang Deutschlands tragen, sollten erst recht das Buch Mäders studieren, damit sie wissen, welchen Schaden sie anrichten. Aufgerufen sind vor allem die Richter.
Die schwierigen Fragen des Staatsrechts, die Werner Mäder aufgegriffen hat und aufgreifen mußte, um seine Verzweiflung, die auch die meine ist, fachgerecht zur Sprache zu bringen, rechtfertigen es, mehrere Bände zu füllen. Klaus Stern hat ein solches Werk in jahrzehnte-langer Arbeit geschaffen. Mäders Buch ist eine größtmöglich konzentrierte Kritik der Staats-rechtspraxis, aber auch der wenig eigenständigen Staatsrechtslehre in Deutschland. Es ist zudem die notwendige scharfe Kritik an dem Verfall unabhängiger Erkenntnisse des Verfassungsrechts. Das Buch ist ein Beitrag, um über die staatsrechtlichen Verirrungen der höchsten Richter Deutschlands zu informieren, ohne daß die Leser dieses Buches von Werner Mäder tausende von Seiten zum Deutschen Staatsrecht durchgearbeitet haben. Nur ein Kenner des deutschen Staates konnte das leisten. Wer Kritik übt, muß seinen Gegenstand genau kennen, so wie Werner Mäder. Man kann sich auf sein Wissen als Mann des Staates verlassen. Ich hätte jeden Satz zitieren wollen, weil Werner Mäder nichts schreibt, was überflüssig ist. Aber die Schrift ist ein Buch, das jedem zugänglich ist.
In unserer betrüblichen Lage macht der kritische Beitrag Werner Mäders zum Diskurs der politischen und rechtlichen Lage optimistisch. Politik ist ausübende Rechtslehre, sagt Kant. Dafür ist eine Schrift zu den Fehlgriffen des mächtigsten Staatsorgans Deutschlands, dem Bundesverfassungsgericht, besonders hilfreich. Über jedes Bemühen auf dem hohen Niveau Werner Mäders, den Rechtsstaat in Deutschland zu retten, bin ich froh. Werner Mäders Buch nimmt die Verantwortung eines Bürgers wahr, frei und sittlich.
Das Buch verdient große Verbreitung, nicht nur bei Staatsrechtlern, auch und gerade unter Politikwissenschaftlern und bei den Politikern in den Parteien, vor allem aber unter den Journalisten. Die Medien haben die Rückkehr des Staates zum Recht in ihrer Macht, wenn sie sich ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden wollten, der Wahrheit und dem Recht zu dienen. Mäders Schrift kann ihnen dabei bestens helfen. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Wer sollte über seinen Staat besser informiert werden als die Bürger. Gerade ihnen sei das Werk Werner Mäders ans Herz gelegt.
Berlin, 4. Februar 2023