Staatsrecht in der Corona-Pandemie

„Staatsrecht in der Corona-Pandemie“
Karl Albrecht Schachtschneider
2023/4
„Staatsrecht in der Corona-Pandemie“ erörtert die staatsrechtlichen Bedenken gegen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Epidemie. Meine Überlegungen kommen zu dem Ergebnis, daß einschließlich der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes alle Maßnahmen in Deutschland zur Abwehr des Coronavirus SARS-CoV-2 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen. Erforderlich für diese rechtliche Kritik waren und sind dogmatische Bemühungen im Verfassungs-, Verwaltungs-, vor allem dem Polizeirecht, und im Verordnungsrecht. Die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen, zumal grundrechtlichen, Judikatur des Bundesverfassungsgerichts bleibt nicht erspart. Die Schrift umfaßt etwa 350 Seiten. Hinzu kommen Texte der einschlägigen Vorschriften. Das Inhaltsverzeichnis gibt einen Überblick und ermöglicht, Teile oder Kapitel der Schrift herauszugreifen. Die Schrift zu lesen verlangt Mühe und kostet Zeit.

Im Teil A befasse ich mich zu I mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes, zu II mit den deren fragwürdigen Veränderungen durch das Bundesverfassungsgericht, zu III mit dem Zweck des Staates, dem gemeinsamen Leben Schutz und Sicherheit zu geben, und zu IV mit dem Notstandscharakter der Corona-Abwehrmaßnahmen ohne eine verfassungsgesetzliche Notstandsordnung, in der die Maßnahmen-gesetze gerechtfertigt sein könnten.

Im Teil B berichte ich zu I von der Corona-Lage in Deutschland und zu II von der einschlägigen Judikatur.

Im Teil C erörterte ich zu I die Ermächtigungen des Bundesregierung und der Länderregierungen, deren föderalistischen und delegations- und gewaltenteilungsrechtlichen Verfassungsverstöße sowie mit den rechtstaatlich fragwürdigen „Erleichterungen“ und „Ausnahmen“, die von den Coronaabwehrregelungen gemacht werden dürfen. Diese sind durchgehend rechtsstaatswidrig unbestimmt.

In Kapitel II von C behandele ich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Corona-Abwehrmaßnehmen, u. a. den souveränitätswidrigen Rückgriff auf die Pandemiefeststellung der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Zu III prüfe ich, ob die herkömmlichen polizeirechtlichen Gefahrenbegriffe eine Rechtsgrundlage für die Corona-Abwehrmaßnehmen hergeben. Das Infektionsschutzgesetz hat einen eigenständigen Gefahrbegriff für die epidemische Infektionsgefahr normiert. Diese Infektionsgefahr regelt keinen Normalzustand, sondern einen Ausnahmezustand, eine Epidemie. Die Schutzmaßnahmen sind nicht mehr auf die Abwehr des Coronavirus einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschränkt, sondern verschiedenen anderen Beschränkungen unterworfen.

Zu IV von C gehe ich auf die Verpflichtung des Staates zu Schutzmaßnahmen gegen eine Epidemie oder Pandemie ein. Der Staat ist zum Schutz gegen Störer verpflichtet, die für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verantwortlich sind. Im polizeilichen Notstand kann er auch Nichtstörer zur Abwehr einer solchen Störung verpflichten, wenn nur sie diese Abwehr zu leisten vermögen. Die Möglichkeit, in einer Pandemie infiziert zu sein, ist jedoch keine Störung im polizeirechtlichen Sinne. Sie ist eine bloße Befürchtung. Die Verpflichtung, dagegen oder deswegen Abwehrmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu treffen, ist eine Beeinträchtigung u. a. der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Allgemeinen Handlungsfreiheit, für die die Eingriffstatbestände des Polizeirechts als Rechtsgrundlage nicht ausreichen. Gegen Corona-Abwehrmaßnahmen im Normalzustand kommen der Verwaltungs- und in Besonderen Fällen auch der Zivilrechtschutz, vor allem aber der Verfassungsrechtsschutz in Betracht, die im Teil D skizziert werden.

Den Maßnahmen stehen im Normalzustand trotz ihrer Notwendigkeit die Grundrechte entgegen, deren Wesensgehalt nicht angetastet werden darf. Es reduziert den Menschenwürde- sowie den Grundrechtsschutz auf die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe. Das ermöglicht rein politische Abwägungen, die mit Interpretation der grundrechtlichen Begriffe und Subsumtion der Sachverhalte und die Rechtsnormen nichts mehr zu tun haben. Weil die Epidemie ungleich mehr Menschen gefährde als die Schutzmaßnahmen, sieht das Bundesverfassungsgericht sie als gerechtfertigt an. Der Schutz des Lebens hängt folglich davon ab, ob dessentwegen das Leben von ungleich mehr Menschen in ihrem Leben gefährdet ist. Bisher hat das Gericht das Leben jedes einzelnen Menschen wegen seiner Menschenwürde als unantastbar verteidigt.

In einer notständigen Ausnahmelage pflegen die Verfassungen zu erlauben, die Anwendung der meisten Grundrechte auszusetzen. Aber das setzt, wie zu VI von C dargelegt wird, eine Verfassungsgrundlage für den inneren Notstand voraus. Eine solche kennt das Grundgesetz für derartige Notlagen nicht. Zur Abwehr der Coronainfektionen sind elementare Verfassungsprinzipien Deutschlands beiseitegeschoben worden. Das zentrale Organ Deutschlands wurde die Ministerpräsidentenkonferenz, einem inneren Notstand angemessen. Das Grundgesetz sieht ein solches Verfassungs-organ nicht vor. Der Verfassungsstaat wurde zum Regierungsstaat, dessen Maßnahmen diktatorischen Charakter haben, wie im antiken Rom die Diktatur eines Konsuls, dem das Imperium überantwortet wurde, eine Bedrohung der res publica abzuwehren.

Zu VII von C sind die verschiedenen Schutzmaßnahmen erörtert, zu 1 das Abstandsgebot, zu 2 die Pflicht zum Mund-Nasenschutz, zu 3 die Nachweispflicht negativer Testung, zu 4 die Quarantänepflicht, zu 5 die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation, zu 6 die Elektronischen WarnApps, zu 7 das Verbot privater Zusammenkünfte, zu 8 die Kontaktbeschränkungen, zu 9 die Ausgangsbeschränkungen und zu 10. Arbeitsstättenregelungen. Außer dem Mund-Nasenschutz und dem Abstandsgebot, deren Beeinträchtigung gering sind, sind alle Maßnahmen im Normalzustand mangels Notstandsverfassung, aber auch wegen der verfassungswidrigen Ermächtigungen, rechtswidrig.

Ein besonderes Ärgernis war die Impfpflicht, die ich zu VIII von C kritisiere. Sie ist insbesondere wegen der nicht bestrittenen Impfdurchbrüche, ebenfalls lebensbedrohliche Infektionen trotz Impfung, im Normalzustand und in Ausnahmezustand eine Verletzung der Menschenwürde. Ihre Rechtfertigung durch das Bundesverfassungsgericht verletzt zudem das Willkürverbot, ein Wesensprinzip des Rechtstaates. Zu IX von C ist die rechtliche Fragwürdigkeit der unterschiedlichen Maßnahmen der G2- und der G3-Regelungen erörtert.

Die im Teil D behandelten Rechtschutzmöglichkeiten ergeben sich aus dem Inhaltsverzeichnis.

Die wichtigsten der beim Abschluß dieser Arbeit geltenden Rechtsvorschriften des Bundes und Berlins als Beispiel für die Länder, die die Schutzmaßnahmen regeln, sind im Anhang aufgeführt.